
32. Die Geldverfassung des modernen Staats und die verschiedenen Geldarten.
32. 1. Der moderne Staat hat sich zugeeignet
a) durchweg: das Monopol der Geldordnung durch Satzungen,
b) in fast ausnahmsloser Regel: das Monopol der Geldschaffung (Geldemission), mindestens fr Metallgeld.
[1.] Fr diese Monopolisierung waren zunchst rein fiskalische Grnde magebend (Schlagschatz und andere Mnzgewinne). Daher was hier beiseite bleibt zuerst das Verbot fremden Geldes.
2. Die Monopolisierung der Geldschaffung hat bis in die Gegenwart nicht berall bestanden (in Bremen bis zur Mnzreform kursierten als Kurantgeld auslndische Geldmnzen).
Ferner:
c) ist er, mit steigender Bedeutung seiner Steuern und Eigenwirtschaftsbetriebe, entweder durch seine eigenen oder durch die fr seine Rechnung gefhrten Kassen (beides zusammen soll: regiminale Kassen heien)
α. der grte Zahlungsempfnger,
β. der grte Zahlungsleister. Auch abgesehen von den Punkten a und b ist daher gem Punkt c fr ein modernes Geldwesen das Verhalten der staatlichen Kassen zum Geld, vor allem die
Frage, welches Geld sie tatschlich (regiminal)
1. zur Verfgung haben, also hergeben knnen,
2. dem Publikum, als legales Geld, aufdrngen, andererseits die Frage, welches Geld sie tatschlich (regiminal)
1. nehmen,
2. ganz oder teilweise repudiieren, von entscheidender Bedeutung fr das Geldwesen.
Teilweise repudiiert ist z.B. Papiergeld, wenn Zollzahlung in Gold verlangt wird, voll repudiiert wurden (schlielich) z.B. die Assignaten der franzsischen Revolution, das Geld der Sezessionsstaaten und die Emissionen der chinesischen Regierung in der Taiping-Rebellionszeit.
Legal kann das Geld nur als gesetzliches Zahlungsmittel, welches jedermann also auch und vor allem die staatlichen Kassen zu nehmen und zu geben, in bestimmtem Umfang oder unbeschrnkt, verpflichtet ist, definiert werden. Regiminal kann das Geld definiert werden als jenes Geld, welches Regierungskassen annehmen und aufdrngen, legales Zwangsgeld ist insbesondere dasjenige Geld, welches sie aufdrngen.
Das Aufdrngen kann
a) kraft von jeher bestehender legaler Befugnis erfolgen zu whrungspolitischen Zwecken (Taler und Fnffrankenstcke nach der Einstellung der Silberprgung, sie erfolgte bekanntlich nicht!).
Oder aber es kann:
b) das Aufdrngen erfolgen kraft Zahlungsunfhigkeit in den anderen Zahlmitteln, welche dazu fhrt, da entweder
a. von jener legalen Befugnis jetzt erst regiminal Gebrauch gemacht werden mu oder da
. ad hoc eine formale (legale) Befugnis der Aufdrngung eines neuen Zahlungsmittels geschaffen wird (so fast stets bei bergang zur Papierwhrung).
Im letzten Fall (b ) ist der Verlauf regelmig der, da ein bisheriges (legal oder faktisch) einlsliches Umlaufsmittel, mochte es vorher legal aufdrngbar sein, nun effektiv aufgedrngt wird und effektiv uneinlslich bleibt.
Legal kann ein Staat beliebige Arten von Objekten als gesetzliches Zahlungsmittel und jedes chartale Objekt als Geld im Sinn von Zahlungsmittel bestimmen. Er kann sie in beliebige Werttarifierungen, bei Verkehrsgeld: Whrungsrelationen, setzen.
Was er auch an formalen Strungen der legalen Geldverfassung nur sehr schwer oder gar nicht [ unterdrkken] kann, ist
a) bei Verwaltungsgeld: die dann fast stets sehr rentable Nachahmung,
b) bei allem Metallgeld:
a. die auermonetre Verwendung des Metalls als Rohstoff, falls die Produkte einen sehr hohen Preis haben; dies insbesondere dann nicht, wenn eine fr das betreffende Metall ungnstige Whrungsrelation besteht (s. .);
. die Ausfuhr in andere Gebiete mit gnstigerer Whrungsrelation (bei Verkehrsgeld);
.. die Anbietung von legalem Whrungsmetall zum Ausprgen bei einer im Verhltnis zum Marktpreis zu niedrigen Tarifierung des Metallgeldes im Verhltnis zum Kurantgeld (Metallgeld oder Papiergeld).
Bei Papiergeld wird die Tarifierung: ein Nominale Metall gleich dem gleichnamigen Nominale Papier, immer dann zu ungnstig fr das Metallgeld, wenn die Einlsung des Umlaufmittels eingestellt ist: denn dies geschieht bei Zahlungsunfhigkeit in Metallgeld.
Whrungsrelationen mehrerer metallener Verkehrsgeldarten knnen festgestellt werden
1. durch Kassenkurstarifierung im Einzelfall (freie Parallelwhrung),
2. durch periodische Tarifierung (periodisch tarifierte Parallelwhrung),
3. durch legale Tarifierung fr die Dauer (Plurometallismus, z.B.: Bimetallismus).
Bei Nr. 1 und 2 ist durchaus regelmig nur ein Metall das regiminale und effektive Whrungsmetall
(im Mittelalter: Silber), das andere: Handelsmnze (Friedrichsd'or, Dukaten) mit Kassenkurs. Vllige Scheidung der spezifischen Verwertbarkeit von Verkehrsgeld ist im modernen Geldwesen selten, war aber frher (China, Mittelalter) hufig.
2. Die Definition des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel und Geschpf der lytrischen (Zahlungsmittel-)Verwaltung ist soziologisch nicht erschpfend. Sie geht aus von der Tatsache, da es Schulden gibt (G. F. Knapp), insbesondere Steuerschulden an die Staaten und Zinsschulden der Staaten. Fr deren legale Ableistung ist das gleichbleibende Geldnominale (mag auch der Geldstoff inzwischen gendert sein) oder, bei Wechsel des Nominale, die historische Definition magebend. Und darber hinaus schtzt der Einzelne heute die Geldnominaleinheit als aliquoten Teil seines Geldnominaleinkommens, nicht: als chartales metallisches oder notales Stck.
Der Staat kann durch seine Gesetzgebung und der Verwaltungsstab desselben durch sein tatschliches (regiminales) Verhalten formal in der Tat die geltende Whrung des von ihm beherrschten Geldgebiets ebenfalls beherrschen.
Wenn er mit modernen Verwaltungsmitteln arbeitet. China z.B. konnte es nicht. Weder frher: dazu waren die apozentrischen und epizentrischen Zahlungen (Zahlungen von und an Staatskassen) zu unbedeutend im Verhltnis zum Gesamtverkehr. Noch neuerdings: es scheint, da es Silber nicht zum Sperrgeld mit Goldreserve machen konnte, da die Machtmittel gegen die dann ganz sichere Nachprgung nicht ausreichen.
Allein es gibt nicht nur (schon bestehende) Schulden, sondern auch aktuell Tausch und Neukontrahierung von Schulden fr die Zukunft. Dabei aber erfolgt die Orientierung primr an der Stellung des Geldes als Tauschmittel [Kap. II, 6] und das heit: an der Chance, da es von unbestimmt vielen Anderen gegen bestimmte oder unbestimmt gedachte Gter knftig in einer (ungefhr geschtzten) Preisrelation in Abtausch werde genommen werden.
1. Zwar unter Umstnden auch primr an der Chance, da dringliche Schulden an den Staat oder Private mit dem Erls abgetragen werden knnten. Doch darf dieser Fall hier zurckgestellt werden, denn er setzt Notlage voraus.
2. An diesem Punkte beginnt die Unvollstndigkeit der im brigen vllig richtigen und schlechthin glnzenden, fr immer grundlegenden, Staatlichen Theorie des Geldes von G. F. Knapp.
Der Staat seinerseits ferner begehrt das Geld, welches er durch Steuern oder andere Maregeln erwirbt, zwar nicht nur als Tauschmittel, sondern oft sehr stark auch zur Schuldzinsen-Zahlung. Aber seine Glubiger wollen es dann eben doch als Tauschmittel verwenden und begehren es deshalb. Und fast stets begehrt es der Staat selbst auch, sehr oft aber: nur als Tauschmittel fr knftig auf dem Markt (verkehrswirtschaftlich) zu deckende staatliche Nutzleistungsbedrfnisse. Also ist die Zahlungsmittelqualitt, so gewi sie begrifflich zu sondern ist, doch nicht das Definitivum. Die Tauschchance eines Geldes zu bestimmten anderen Gtern, beruhend auf seiner Schtzung im Verhltnis zu Marktgtern, soll materiale Geltung (gegenber 1. der formalen, legalen, als Zahlungsmittel und 2. dem oft bestehenden legalen Zwang zur formalen Verwendung eines Geldes als Tauschmittel) heien. Materiale Schtzung gibt es als feststellbare Einzeltatsache prinzipiell 1. nur im Verhltnis zu bestimmten Arten von Gtern und 2. fr jeden Einzelnen, als dessen Schtzung auf Grund des Grenznutzens des Geldes (je nach seinem Einkommen) fr ihn. Dieser wird wiederum fr den Einzelnen natrlich durch Vermehrung des ihm verfgbaren Geldbestandes verschoben. Primr sinkt daher der Grenznutzen des Geldes fr die Geldemissionsstelle (nicht nur, aber:) vor allem dann, wenn sie Verwaltungsgeld schafft und apozentrisch als Tauschmittel verwendet oder als Zahlungsmittel aufdrngt. Sekundr fr diejenigen Tauschpartner des Staats, in deren Hnden infolge der ihnen (gem der gesunkenen Grenznutzenschtzung der Staatsverwaltung) bewilligten hheren Preise eine Vermehrung des Geldbestandes eintritt. Die so bei ihnen entstehende Kaufkraft, das heit: der nunmehr bei diesen Geldbesitzern sinkende Grenznutzen des Geldes, kann alsdann wiederum bei ihren Einkufen die Bewilligung hherer Preise im Gefolge haben usw. Wrde umgekehrt der Staat das bei ihm eingehende Notalgeld teilweise einziehen, d.h. nicht wieder verwenden (und: vernichten), so mte er seine Ausgaben entsprechend der fr ihn nunmehr gestiegenen Grenznutzenschtzung seiner gesunkenen Geldvorrte einschrnken, seine Preisangebote also entsprechend herabsetzen. Dann wrde die genau umgekehrte Folge eintreten. Verkehrswirtschaftlich kann also (nicht nur, aber:) vor allem Verwaltungsgeld in einem einzelnen Geldgebiet preisumgestaltend wirken.
Auf welche Gter berhaupt und in welchem Tempo, gehrt nicht hierher.
3. Universell knnte eine Verbilligung und Vermehrung oder umgekehrt eine Verteuerung und Einschrnkung der Whrungsmetall-Beschaffung eine hnliche Folge fr alle betreffenden Verkehrsgeld-Lnder haben. Monetre und auermonetre Verwendung der Metalle stehen nebeneinander. Aber nur bei Kupfer (China) war die auermonetre Verwertung zeitweilig magebend fr die Schtzung. Bei Gold ist die quivalente Bewertung in der nominalen Gold-Geldeinheit abzglich der Prgekosten so lange selbstverstndlich, als es intervalutarisches Zahlungsmittel und zugleich: in dem Geldgebiet fhrender Handelsstaaten Verkehrsgeld ist, wie heute. Bei Silber war und wre es im gleichen Fall noch heute ebenso. Ein Metall, welches nicht intervalutarisches Zahlungsmittel, aber fr einige Geldgebiete Verkehrsgeld ist, wird natrlich nominal gleich mit der dortigen nominalen Geldeinheit geschtzt, aber diese ihrerseits hat eine je nach den Ergnzungs-Kosten und Quantitten und je nach der sogenannten Zahlungsbilanz (pantopolisch) schwankende intervalutarische Relation. Dasjenige Edelmetall schlielich, welches universell zwar fr regulierte (also: begrenzte) Verwaltungsgeldprgung verwendet wird, aber nicht Verkehrsgeld (sondern: Sperrgeld, s. den folgenden Paragraphen) ist, wird durchaus primr nach der auermonetren Schtzung bewertet. Die Frage ist stets: ob und wieviel des betreffenden Edelmetalls rentabel produziert werden kann. Bei voller Demonetisierung richtet sie sich lediglich nach der Relation der im intervalutarischen Zahlungsmittel geschtzten Geldkosten zu der auermonetren Verwendbarkeit. Im Fall der Verwendung als universelles Verkehrsgeld und intervalutarisches Zahlungsmittel natrlich nach der Relation der Kosten primr zu der monetren Verwendbarkeit. Im Fall endlich der Verwendung als partikulres Verkehrsgeld oder als Verwaltungsgeld auf die Dauer nach derjenigen Nachfrage, welche die Kosten, in dem intervalutarischen Zahlungsmittel ausgedrckt, ausgiebiger zu berbieten vermag. Dies wird bei partikulrer Verkehrsgeldverwendung auf die Dauer schwerlich die monetre Verwendung sein, da die intervalutarische Relation des nur partikulren Verkehrsgeldgebiets sich auf die Dauer fr dieses letztere zu senken die Tendenz haben wird und dies nur bei vollstndiger Absperrung (China, Japan frher, jetzt: alle gegeneinander noch faktisch kriegsabgesperrten Gebiete) nicht auf die Inlandspreise zurckwirkt. Auch im Fall bloer Verwertung als reguliertes Verwaltungsgeld wrde diese fest begrenzte monetre Verwertungsgelegenheit nur bei ungemein hoher Ausprgungsrate entscheidend mitspielen, dann aber aus den gleichen Grnden wie im Fall partikulrer freier Prgung hnlich enden.
Der theoretische Grenzfall der Monopolisierung der gesamten Produktion und monetren wie nicht- monetren Verarbeitung des Geldmetalls (in China temporr praktisch geworden) erffnet bei Konkurrenz mehrerer Geldgebiete und: bei Verwendung von Lohnarbeitern keine so neuen Perspektiven, wie vielleicht geglaubt wird. Denn wenn fr alle apozentrischen Zahlungen das betreffende Metallgeld verwertet wrde, so wrde bei jedem Versuch, die Ausmnzung einzuschrnken oder aber fiskalisch sehr hoch zu verwerten (ein bedeutender Gewinn wre sehr wohl zu erzielen), das gleiche eintreten, wie es bei den hohen chinesischen Schlagschtzen geschah. Das Geld wrde, zunchst, im Verhltnis zum Metall, sehr teuer, daher die Bergwerksproduktion (bei Lohnarbeit) weitgehend unrentabel. Mit ihrer zunehmenden Einschrnkung wrde dann umgekehrt die Wirkung einer Kontra-Inflation (Kontraktion) eintreten und dieser Proze sich (wie in China, wo er zu zeitweiliger vlliger Freigabe der Prgung gefhrt hat) bis zum bergang zu Geldsurrogaten und zur Naturalwirtschaft fortsetzen (wie dies in China die Folge war). Bei fortbestehender Verkehrswirtschaft knnte also die lytrische Verwaltung auf die Dauer kaum grundstzlich anders verfahren, wie wenn freie Prgung legal bestnde, nur da nicht mehr Interessentenbetrieb herrschte, ber dessen Bedeutung spter zu reden ist. Bei Vollsozialisierung andererseits wre das Geld-Problem beseitigt und wren Edelmetalle schwerlich Gegenstnde der Produktion.
4. Die Stellung der Edelmetalle als normale Whrungsmetalle und Geldmaterialien ist zwar rein historisch aus ihrer Funktion als Schmuck und daher typisches Geschenkgut erwachsen, war aber neben ihrer rein technischen Qualitt durch ihre Eigenschaft als spezifisch nach Wgung umgesetzter Gter bedingt. Ihre Erhaltung in dieser Funktion ist, da heute im Verkehr bei Zahlungen ber etwa 100 M.
Vorkriegswhrung jedermann normalerweise mit Notalzahlungsmitteln (Banknoten vor allem) zahlt und Zahlung begehrt, nicht selbstverstndlich, aber allerdings durch gewichtige Motive veranlat.
5. Auch die notale Geldemission ist in allen modernen Staaten nicht nur legal geordnet, sondern durch den Staat monopolisiert. Entweder in Eigenregie des Staates oder in einer (oder einigen) privilegierten und durch oktroyierte Normen und durch Kontrolle staatlich reglementierten Emissionsstelle (Notenbanken).
6. Regiminales Kurantgeld soll nur das von jenen Kassen faktisch jeweils aufgedrngte Geld heien, anderes, faktisch nicht von jenen Kassen, dagegen im Verkehr zwischen Privaten kraft des formalen Rechts aufgedrngtes Whrungsgeld soll akzessorisches Whrungsgeld heien. Geld, welches nach legaler Ordnung nur bis zu Hchstbetrgen im Privatverkehr aufgedrngt werden darf soll Scheidegeld heien.
Die Terminologie lehnt sich an Knappsche Begriffe an. Das Folgende erst recht.
Definitives Kurantgeld soll das regiminale Kurantgeld, provisorisches jedes tatschlich (gleichviel bei welchen Kassen) jederzeit effektive durch Einlsung oder Umwechslung in solches umwandelbare Geld heien.
7. Regiminales Kurantgeld mu natrlich auf die Dauer das gleiche wie effektives, nicht also das etwa davon abweichende offizielle, nur legal geltende, Kurantgeld sein. Effektives Kurantgeld ist aber, wie frher errtert (Kap. II, 6), entweder 1. freies Verkehrsgeld oder 2. unreguliertes oder 3. reguliertes Verwaltungsgeld. Die staatlichen Kassen zahlen nicht etwa nach ganz freien, an irgendeiner ihnen ideal scheinenden Geldordnung orientierten, Entschlssen, sondern verhalten sich so, wie es ihnen 1. eigene finanzielle, 2. die Interessen mchtiger Erwerbsklassen oktroyieren.
Seiner chartalen Form nach kann effektives Whrungsgeld sein:
A. Metallgeld. Nur Metallgeld kann freies Verkehrsgeld sein. Aber Metallgeld mu dies keineswegs sein.
Es ist:
I. freies Verkehrsgeld dann, wenn die lytrische Verwaltung jedes Metallquantum Whrungsmetall ausprgt oder in chartalen Stcken (Mnzen) einwechselt: Hylodromie. Je nach der Art feinen Wh-
rungsmetalls herrscht dann effektive freie Gold-, Silber- oder Kupfer-Verkehrsgeldwhrung. Ob die lytrische Verwaltung Hylodromien effektiv walten lassen kann, hngt nicht von ihrem freien Entschlu, sondern davon ab, ob Leute am Ausprgen interessiert sind.
a) Die Hylodromie kann also offiziell bestehen, ohne effektiv zu sein. Sie ist nach dem Gesagten trotz offiziellen Bestehens nicht effektiv: aa) wenn fr mehrere Metalle tarifiert legale Hylodromie besteht (Plurometallismus), dabei aber eines (oder einige) dieser im Verhltnis zum jeweiligen Marktpreis des Rohmetalls zu niedrig tarifiert ist (sind). Denn dann wird nur das jeweils zu hoch tarifierte Metall von Privaten zur Ausprgung dargeboten und von den Zahlenden zur Zahlung verwendet. Wenn sich die ffentlichen Kassen dem entziehen, so staut sich bei ihnen das zu hoch tarifierte Geld so lange an, bis auch ihnen andere Zahlungsmittel nicht bleiben. Bei hinlnglicher Preissperrung knnen dann die Mnzen aus dem zu niedrig tarifierten Metall eingeschmolzen oder nach Gewicht als Ware gegen Mnzen des zu hoch tarifierten Metalls verkauft werden; bb) wenn die Zahlenden, insbesondere aber notgedrungen (s. aa) die staatlichen Kassen andauernd und massenhaft von dem ihnen formal zustehenden oder usurpierten Recht Gebrauch machen, ein anderes, metallenes oder notales Zahlungsmittel aufzudrngen, welches nicht nur provisorisches Geld ist, sondern entweder 1. akzessorisch oder 2. zwar provisorisch gewesen, aber infolge Zahlungsunfhigkeit der Einlsungsstelle nicht mehr einlslich ist.
In dem Fall aa immer, in den Fllen bb Nr. 1 und namentlich 2 bei starkem und anhaltendem Aufdrngen der akzessorischen bzw. nicht mehr effektiv provisorischen Geldarten hrt die frhere Hylodromie auf.
Im Fall aa tritt ausschlielich Hylodromie des bertarifierten Metalls, welches nun allein freies Verkehrsgeld wird, auf, also: eine neue Metall-(Verkehrsgeld-)Whrung; in den Fllen bb wird das akzessorische Metall- bzw. das nicht mehr effektiv provisorische Notal-Geld Whrungsgeld (im Fall 1: Sperrgeld- , im Fall 2: Papiergeldwhrung).
b) Die Hylodromie kann andererseits effektiv sein, ohne offiziell, kraft Rechtssatz, zu gelten.
Beispiel: Die rein fiskalisch, durch Schlagschatz- Interessen, bedingte Konkurrenz der Mnzherren des Mittelalters, nur mglichst mit Mnzmetall zu prgen, obwohl eine formelle Hylodromie noch nicht bestand. Die Wirkung war trotzdem wenigstens hnlich.
Monometallisches (je nachdem: Gold-, Silber- oder Kupfer-) Whrungsrecht wollen wir im Anschlu an das Gesagte den Zustand nennen, wo ein Metall legal hylodromisch ist, plurometallisches (je nachdem: bioder trimetallisches) Whrungsrecht, wo legal mehrere Metalle in fester Whrungsrelation hylodromisch sein sollen, Parallelwhrungsrecht, wo legal mehrere Metalle ohne feste Whrungsrelation hylodromisch sein sollen. Von Whrungsmetall und Metall- (je nachdem: Gold-, Silber-, Kupfer-, Parallel-) Whrung soll nur fr dasjenige Metall jeweils geredet werden, welches effektiv hylodromisch, also: effektiv Verkehrsgeld ist (Verkehrsgeldwhrung).
Legal bestand Bimetallismus in allen Staaten des lateinischen Mnzbundes bis zur Einstellung der freien Silberprgung nach der deutschen Mnzreform. Effektives Whrungsmetall war in aller Regel denn die Relationsstabilisierung hat so stark gewirkt, da man die nderung sehr oft gar nicht bemerkte und effektiver Bimetallismus herrschte jeweils aber nur das des, nach den jeweiligen Marktverhltnissen, jeweilig zu hoch tarifierten, daher allein hylodromischen, Metalls. Das Geld aus den anderen wurde: akzessorisches Geld. (In der Sache ganz mit Knapp bereinstimmend.) Bimetallismus ist also mindestens bei Konkurrenz mehrerer autokephaler und autonomer Mnzsttten als effektives Whrungssystem stets nur ein transitorischer und im brigen normalerweise ein rein legaler, nicht effektiver Zustand.
Da das zu niedrig bewertete Metall nicht zur Prgesttte gebracht wird, ist natrlich kein regiminaler (durch Verwaltungsmaregeln herbeigefhrter) Zustand, sondern Folge der (nehmen wir an: vernderten) Marktlage und der fortbestehenden Relationsbestimmung. Freilich knnte die Geldverwaltung das Geld als Verwaltungsgeld mit Verlust prgen, aber sie knnte es, da die auermonetre Verwertung des Metalls lohnender ist, nicht im Verkehr halten.