
24a. Hauptformen der Appropriations- und Marktbeziehungen
24a. Die Kasuistik der technischen, betriebsmigen Appropriations- und Marktbeziehungen ist also nach den von 15 angefangen bis hier entwickelten theoretischen Schemata eine hchst vielseitige.
Tatschlich spielen von den zahlreichen Mglichkeiten nur einige eine beherrschende Rolle.
1. Auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Bodens:
a) ambulanter, d.h. nach Ausnutzung des Bodens den Standort wechselnder Ackerbau: Hauswirtschaft mit Appropriation des Bodens an den Stamm und zeitweilig oder dauernd der Nutzung an Nachbarschaftsverbnde mit nur zeitweiser Appropriation der Bodennutzung an Haushaltungen.
Die Gre der Haushaltsverbnde ist regelmig entweder
α. groe Hauskommunion, oder
β. organisierte Sippenwirtschaft, oder
γ. Grofamilienhaushalt, oder
δ. Kleinfamilienhaushalt.
Ambulant ist der Ackerbau regelmig nur in bezug auf den bebauten Boden, weit seltener und in greren Perioden: fr Hofsttten.
b) Sehafter Ackerbau; mark- und dorf- genossenschaftliche Regulierung der Nutzungsrechte an kkern, Wiesen, Weiden, Holzungen, Wasser mit (normalerweise) Kleinfamilienhaushaltungen.
Appropriation von Hofgtern und Grten an Kleinfamilien; Akker, (meist) Wiesen, Weiden an den Dorfverband; Holzungen an grere Markgemeinschaften. Bodenumteilungen sind dem Recht nach ursprnglich mglich, aber nicht systematisch organisiert und daher meist obsolet. Die Wirtschaft ist meist durch Dorfordnung reguliert (primre Dorfwirtschaft).
Die Sippengemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft besteht nur ausnahmsweise (China), und dann in rationalisierter Verbandsform (Sippenvergesellschaftung).
c) Grundherrschaft und Leibherrschaft mit grundherrlichem, Fronhof und gebundenen Naturalgterund Arbeits-Leistungen der abhngigen Bauernbetriebe. Gebundene Appropriation: des Bodenbesitzes und der Arbeiter an den Herrn, der Bodennutzung und der Rechte auf die Arbeitsstellen an die Bauern (einfacher grundherrlicher Naturalleistungsverband).
d) α. Grundherrschaftliches oder β. fiskalisches Bodenmonopol mit Solidarhaft der Bauerngemeindeverbnde fr fiskalische Lasten. Daher: Feldgemeinschaft und systematisierte regelmige Neuverteilung des Bodens: oktroyierte dauernde Appropriation des Bodens als Korrelat der Lasten an den Bauerngemeindeverband, nicht an die Haushaltungen, an diese nur zeitweise und vorbehaltlich der Neuumteilung zur Nutzung. Regulierung der Wirtschaft durch Ordnungen des Grundherrn oder politischen Herrn (grundherrliche oder fiskalische Feldgemeinschaft).
e) Freie Grundherrschaft mit haushaltsmiger Nutzung der abhngigen Bauernstellen als Rentenquelle. Also: Appropriation des Bodens an den Grundherrn, aber:
α. Kolonen, oder
β. Teilpacht- oder
γ. Geldzinsbauern als Trger der Wirtschaftsbetriebe.
f) Plantagenwirtschaft: freie Appropriation des Bodens und der Arbeiter (als Kaufsklaven) an den Herrn als Erwerbsmittel in einem kapitalistischen Betrieb mit unfreier Arbeit.
g) Gutswirtschaft: Appropriation des Bodens
α. an Bodenrentenbesitzer, Verleihung an Gropchterwirtschaften. Oder
β. an die Bewirtschafter als Erwerbsmittel. Beidemal mit freien Arbeitern, in aa) eigenen oder bb) vom Herrn gestellten Haushaltungen, in beiden Fllen
α.) mit landwirtschaftlicher Erzeugung oder Grenzfall
β.) ohne alle eigene Gtererzeugung.
h) Fehlen der Grundherrschaft: buerliche Wirtschaft mit Appropriation des Bodens an die Bewirtschafter (Bauern). Die Appropriation kann praktisch bedeuten:
α. da tatschlich vorwiegend nur erblich erworbener Boden oder
β. umgekehrt, da Parzellenumsatz besteht, ersteres bei Einzelhofsiedelung und Grobauernstellen, letzteres bei Dorfsiedelung und Kleinbauernstellen typisch.
Normale Bedingung ist fr den Fall e γ ebenso wie fr den Fall h, β die Existenz ausreichender lokaler Marktchancen fr buerliche Bodenprodukte.
2. Auf dem Gebiet des Gewerbes und Transports (einschlielich des Bergbaues und Handels):
a). Hausgewerbe, primr als Mittel des Gelegenheitstausches, sekundr als Erwerbsmittel mit
α. interethnischer Leistungsspezialisierung (Stammesgewerbe). Daraus [gegebenenfalls] erwachsen:
β. Kastengewerbe. In beiden Fllen primr: Appropriation der Rohstoffquellen und also der Rohstofferzeugung; Kauf der Rohstoffe oder Lohngewerbe erst sekundr. Im ersten Fall oft: Fehlen formaler Appropriation.
Daneben, und im zweiten Fall stets: erbliche Appropriation der leistungsspezifizierten Erwerbschancen an Sippen- oder Hausverbnde.
b). Gebundenes Kundengewerbe: Leistungsspezifikation fr einen Konsumenten-Verband:
α. einen herrschaftlichen (oikenmig, grundherrlich),
β. einen genossenschaftlichen (demiurgisch). Kein Markterwerb. Im Fall a haushaltsmige Leistungsverbindung, zuweilen Werkstattarbeit im Ergasterion des Herrn. Im Fall erbliche (zuweilen: veruerliche) Appropriation der Arbeitsstellen, Leistung fr appropriierte (Konsumenten-)Kundschaft krgliche Fortentwicklungen:
I. Erster Sonderfall: Appropriierte (formal unfreie) leistungsspezifizierte Trger des Gewerbes
α. als Rentenquelle des Herrn, dabei aber als, trotz der formalen Unfreiheit, material freie (meist) Kundenproduzenten (Rentensklaven),
β. als unfreie Hausgewerbetreibende fr Erwerbszwecke,
γ. als Werkstatt-Arbeiter in einem Ergasterion des Herrn fr Erwerbszwecke (unfreie Hausindustrie).
II. Zweiter Sonderfall: leiturgische Leistungsspezifikation fr fiskalische Zwecke: Typus dem Kastengewerbe (α, β) gleichartig.
Entsprechend auf dem Gebiet des Bergbaues: frstlicher oder grundherrlicher Betrieb mit Unfreien: Sklaven oder Hrigen.
Entsprechend auf dem Gebiet des Binnentransports:
a) grundherrliche Appropriation der Transportanlagen als Rentenquelle:
Umlegung demiurgischer Leistungen auf die dafr bestimmten Kleinbauernstellen;
[b)] genossenschaftlich regulierte Kleinhndlerkarawanen. Die Ware war ihnen appropriiert.
Auf dem Gebiet des Seetransports:
a) oikenmiger oder grundherrlicher oder patrizischer Schiffsbesitz mit Eigenhandel des Herrn;
b) genossenschaftlicher Schiffsbau und Schiffsbesitz, Schiffsfhrer und Mannschaft als Eigenhndler beteiligt, interlokal reisende Kleinhndler neben ihnen als Befrachter, Risikovergesellschaftung aller Interessenten, streng regulierte Schiffskarawanen. In allen Fllen war dabei Handel mit interlokalem Handel, also Transport, noch identisch.
c). Freies Gewerbe: Freie Kundenproduktion als
a) Str, oder
b) Lohnwerk bei Appropriation der Rohstoffe an den Kunden (Konsumenten), der Arbeitswerkzeuge an den Arbeiter, der etwaigen Anlagen an Herren (als Rentenquelle) oder Verbnde (zur Reihum-Benutzung), oder
c) Preiswerk, mit Appropriation der Rohstoffe und Arbeitswerkzeuge, damit auch: der Leitung, an Arbeiter, etwaiger Anlagen (meist) an einen Arbeiterverband (Zunft).
In allen diesen Fllen typisch: Erwerbsregulierung durch die Zunft.
Im Bergbau: Appropriation des Vorkommens an politische oder Grundherren als Rentenquelle; Appropriation des Abbaurechts an einen Arbeiterverband; znftige Regelung des Abbaus als Pflicht gegen den Bergherrn als Renteninteressenten und gegen die Berggemeinde als jenem solidarisch haftend und am Ertrag interessiert.
Auf dem Gebiet des Binnen-Transports: Schifferund Frachtfahrer-Znfte mit festen Reihefahrten und Regulierung ihrer Erwerbschancen.
Auf dem Gebiet der Seeschiffahrt: Schiffspartenbesitz, Schiffskarawanen, reisende Kommendahndler.
Entwicklung zum Kapitalismus:
α. Tatschliche Monopolisierung der Geldbetriebsmittel durch Unternehmer als Mittel der Bevorschussung der Arbeiter. Damit Leitung der Gterbeschaffung kraft Beschaffungskredits und Verfgung ber das Produkt trotz formal fortbestehender Appropriation der Erwerbsmittel an die Arbeiter (so im Gewerbe und Bergbau).
β. Appropriation des Absatzrechtes von Produkten auf Grund vorangegangener tatschlicher Monopolisierung der Marktkenntnis und damit der Marktchancen und Geldbetriebsmittel kraft oktroyierter monopolistischer (Gilden)-Verbandsordnung oder Privilegs der politischen Gewalt (als Rentenquelle oder gegen Darlehen).
γ. Innere Disziplinierung der hausindustriell abhngigen Arbeiter: Lieferung der Rohstoffe und Apparate durch den Unternehmer.
Sonderfall: Rationale monopolistische Organisation von Hausindustrien auf Grund von Privilegien im Finanz- und populationistischen (Erwerbsversorgungs)Interesse. Oktroyierte Regulierung der Arbeitsbedingungen mit Erwerbskonzessionierung.
δ. Schaffung von Werkstattbetrieben ohne rationale Arbeitsspezialisierung im Betriebe bei Appropriation smtlicher sachlicher Beschaffungsmittel durch den Unternehmer. Im Bergbau: Appropriation der Vorkommen, Stollen und Apparate durch Besitzer. Im Transportwesen: Reedereibetrieb durch Grobesitzer. Folge berall: Expropriation der Arbeiter von den Beschaffungsmitteln.
ε. Als letzter Schritt zur kapitalistischen Umwandlung der Beschaffungsbetriebe: Mechanisierung der Produktion und des Transports. Kapitalrechnung. Alle sachlichen Beschaffungsmittel werden (stehendes oder Betriebs)-Kapital. Alle Arbeitskrfte: Hnde. Durch Verwandlung der Unternehmungen in Vergesellschaftungen von Wertpapierbesitzern wird auch der Leiter expropriiert und formal zum Beamten, der Besitzer material zum Vertrauensmann der Kreditgeber (Banken).
Von diesen verschiedenen Typen ist
1. auf dem Gebiet der Landwirtschaft der Typus 1, a berall, aber in der Form a, β (Hauskommunion und Sippenwirtschaft) in Europa nur stellenweise, dagegen in Ostasien (China) typisch vertreten gewesen, der Typus b (Dorf- und Markgemeinschaft) in Europa und Indien heimisch gewesen, der Typus c (gebundene Grundherrschaft) berall heimisch gewesen und im Orient teilweise noch jetzt heimisch, der Typus d in den Formen α und β (Grundherrschaft und Fiskalherrschaft mit systematischer Feldumteilung der Bauern) in mehr grundherrlicher Form russisch und (in abweichendem Sinn: Bodenrentenumteilung) indisch, in mehr fiskalischer Form ostasiatisch und vorderasiatisch- gyptisch gewesen. Der Typus e (freie Renten- Grundherrschaft mit Kleinpchtern) ist typisch in Irland, kommt in Italien und Sdfrankreich, ebenso in China und im antik hellenistischen Orient vor. Der Typus f (Plantage mit unfreier Arbeit) gehrte der karthagisch- rmischen Antike, den Kolonialgebieten und den Sdstaaten der amerikanischen Union an, der Typus g (Gutswirtschaft) in der Form α (Trennung von Bodenbesitz und Betrieb) England, in der Form β (Betrieb des Bodenbesitzers) dem stlichen Deutschland, Teilen von sterreich, Polen, Westruland, der Typus h (buerliche Besitzer-Wirtschaft) ist in Frankreich, Sd- und Westdeutschland, Teilen Italiens, Skandinavien, ferner (mit Einschrnkungen) in Sdwestruland und besonders im modernen China und Indien (mit Modifikationen) heimisch.
Diese starken Verschiedenheiten der (endgltigen) Agrarverfassung sind nur zum Teil auf konomische Grnde (Gegensatz der Waldrodungs- und der Bewsserungskultur), zum andern auf historische Schicksale, insbesondere die Form der ffentlichen Lasten und der Wehrverfassung, zurckzufhren.
2. Auf dem Gebiet des Gewerbes die Transportund Bergverfassung ist noch nicht universell genug geklrt ist
a) der Typus 2, a, α. (Stammesgewerbe) berall verbreitet gewesen.
b) Der Typus a, β (Kastengewerbe) hat nur in Indien universelle Verbreitung erlangt, sonst nur fr deklassierte (unreine) Gewerbe.
c) Der Typus b, α (oikenmige Gewerbe) hat in allen Frstenhaushalten der Vergangenheit, am strksten in gypten, geherrscht, daneben in den Grundherrschaften der ganzen Welt, in der Form b, β (demiurgische Gewerbe) ist er vereinzelt berall (auch im Okzident), als Typus aber nur in Indien, verbreitet gewesen. Der Sonderfall 1 (Leibherrschaft als Rentenquelle) herrschte in der Antike, der Sonderfall II (leiturgische Leistungsspezifikation) in gypten, dem Hellenismus, der rmischen Sptantike und zeitweise in China und Indien.
d) Der Typus c [freies Gewerbe] findet seine klassische Sttte als herrschender Typus im okzidentalen Mittelalter und nur dort, obwohl er berall vorkam und insbesondere die Zunft universell (namentlich: in China und Vorderasien) verbreitet war, freilich gerade in der klassischen Wirtschaft der Antike vllig fehlte. In Indien bestand statt der Zunft die Kaste.
e) Die Stadien der kapitalistischen Entwicklung fanden beim Gewerbe auerhalb des Okzidents nur bis zum Typus β universelle Verbreitung. Dieser Unterschied ist nicht ausschlielich durch rein konomische Grnde zu erklren.