18. Soziale Leistungsverteilung


18. II. Sozial unterscheidet sich die Art der Leistungsverteilung:

A. je nach der Art, wie qualitativ verschiedene oder wie insbesondere komplementre Leistungen auf autokephale und (mehr oder minder) autonome Wirtschaften verteilt sind und alsdann weiterhin konomisch, je nachdem diese sind: a) Haushaltungen, b) Erwerbsbetriebe. Es kann bestehen:

1. Einheitswirtschaft mit rein interner, also: vllig heterokephaler und heteronomer, rein technischer, Leistungsspezialisierung (oder: -Spezifizierung) und Leistungsverbindung (einheitswirtschaftliche Leistungsverteilung). Die Einheitswirtschaft kann konomisch sein:

a) ein Haushalt, b) ein Erwerbsunternehmen.

 

Ein Einheits-Haushalt wre im grten Umfang eine kommunistische Volkswirtschaft, im kleinsten war es die primitive Familienwirtschaft, welche alle oder die Mehrzahl aller Gterbeschaffungsleistungen umschlo (geschlossene Hauswirtschaft). Der Typus des Erwerbsunternehmens mit interner Leistungsspezialisierung und -Verbindung ist natrlich die kombinierte Riesenunternehmung bei ausschlielich einheitlichem hndlerischem Auftreten gegen Dritte. Diese beiden Gegenstze erffnen und schlieen (vorlufig) die Entwicklung der autonomen Einheitswirtschaften.

 

2. Oder es besteht Leistungsverteilung zwischen autokephalen Wirtschaften. Diese kann sein:

a) Leistungsspezialisierung oder -Spezifizierung zwischen heteronomen, aber autokephalen Einzelwirtschaften, welche sich an einer paktierten oder oktroyierten Ordnung orientieren. Diese Ordnung kann, material, ihrerseits orientiert sein:

1. an den Bedrfnissen einer beherrschenden Wirtschaft, und zwar entweder:

α. eines Herrenhaushalts (oikenmige Leistungsverteilung), oder

β. einer herrschaftlichen Erwerbswirtschaft;

2. an den Bedrfnissen der Glieder eines genossenschaftlichen Verbandes (verbandswirtschaftliche Leistungsverteilung), und zwar, konomisch angesehen, entweder

α. haushaltsmig, oder

β. erwerbswirtschaftlich. Der Verband seinerseits kann in allen diesen Fllen denkbarer Weise sein:

I. nur (material) wirtschaftsregulierend, oder

II. zugleich Wirtschaftsverband. Neben allem dem steht

b) Verkehrswirtschaftliche Leistungsspezialisierung zwischen autokephalen und autonomen Wirtschaften, welche sich material lediglich an der Interessenlage, also formal lediglich an der Ordnung eines Ordnungsverbandes (Kap. II, 5, d) orientieren.

 

1. Typus fr den Fall I: nur wirtschaftsregulierender Verband, vom Charakter 2 (Genossenverband) und a (Haushalt): das indische Dorfhandwerk (establishment); fr den Fall II: Wirtschaftsverband, vom Charakter 1 (Herrenhaushalt) ist es die Umlegung frstlicher oder grundherrlicher oder leibherrlicher Haushaltsbedrfnisse (oder auch, bei Frsten: politischer Bedrfnisse) auf Einzelwirtschaften der Untertanen, Hintersassen, Hrigen oder Sklaven oder Dorfktter oder demiurgische (s.u.) Dorfhandwerker, die sich in der ganzen Welt urwchsig fand. Nur wirtschaftsregulierend (I) im Fall 1 waren oft z.B. die kraft Bannrechts des Grundherrn, im Fall 2 die kraft Bannrechts der Stadt gebotenen Gewerbeleistungen (soweit sie, wie hufig, nicht materiale, sondern lediglich fiskalische Zwecke verfolgten). Erwerbswirtschaftlich (Fall a 1 β): Umlegung hausindustrieller Leistungen auf Einzelhaushalte.

Der Typus fr a 2 β im Falle II sind alle Beispiele oktroyierter Leistungsspezialisierung in manchen sehr alten Kleinindustrien. In der Solinger Metallindustrie war ursprnglich genossenschaftlich paktierte Leistungsspezialisierung vorhanden, die erst spter herrschaftlichen (Verlags-)Charakter annahm.

Fr den Fall a 2 β I (nur regulierender Verband) sind alle dorf- oder stadtwirtschaftlichen Ordnungen des Verkehrs, soweit sie material in die Art der Gterbeschaffung eingriffen, Typen.

Der Fall 2 b ist der der modernen Verkehrswirtschaft.

Im einzelnen sei noch folgendes hinzugefgt:

2. Haushaltswirtschaftlich orientiert sind die Verbandsordnungen im Fall a 2 α I in besonderer Art: dadurch, da sie am vorausgesehenen Bedarf der einzelnen Genossen orientiert sind, nicht an Haushaltszwecken des (Dorf-) Verbandes. Derartig orientierte spezifizierte Leistungspflichten sollen demiurgische Naturalleiturgien heien, diese Art der Bedarfsvorsorge: demiurgische Bedarfsdeckung. Stets handelt es sich um verbandsmige Regulierungen der Arbeitsverteilung und eventuell Arbeitsverbindung.

Wenn dagegen (Flle 2 a II) der Verband selbst (sei es ein herrschaftlicher oder genossenschaftlicher) eine eigene Wirtschaft hat, fr welche Leistungen spezialisiert umgelegt werden, so soll diese Bezeichnung nicht verwendet werden. Fr diese Flle bilden die Typen die spezialisierten oder spezifizierten Naturalleistungsordnungen von Fronhfen, Grundherrschaften und anderen Grohaushaltungen. Aber auch die von Frsten, politischen und kommunalen oder anderen primr auerwirtschaftlich orientierten Verbnden fr den herrschaftlichen oder Verbandshaushalt umgelegten Leistungen. Derart qualitativ spezifizierend geordnete Robott- oder Lieferungspflichten von Bauern, Handwerkern, Hndlern sollen bei persnlichen Grohaushaltungen als Empfngern oikenmige, bei Verbandshaushaltungen als Empfngern verbandsmige Naturalleiturgien heien, das Prinzip dieser Art von Versorgung des Haushalts eines wirtschaftenden Verbandes: leiturgische Bedarfsdeckung. Diese Art von Bedarfsdekkung hat eine auerordentlich bedeutende historische Rolle gespielt, von der noch mehrfach zu sprechen sein wird. In politischen Verbnden hat sie die Stelle der modernen Finanzen vertreten, in Wirtschaftsverbnden bedeutete sie eine Dezentralisierung des Grohaushalts durch Umlegung des Bedarfs desselben auf nicht mehr im gemeinsamen Haushalt unterhaltene und verwendete, sondern je ihre eigenen Haushaltungen fhrende, aber dem Verbandshaushalt leistungspflichtige, insoweit also von ihm abhngige, Fron- und Naturalzins-Bauern, Gutshandwerker und Leistungspflichtige aller Art. Fr den Grohaushalt der Antike hat Rodbertus zuerst den Ausdruck Oikos verwendet, dessen Begriffsmerkmal die prinzipielle Autarkie der Bedarfsdeckung durch Hausangehrige oder haushrige Arbeitskrfte, welchen die sachlichen Beschaffungsmittel tauschlos zur Verfgung stehen, sein sollte. In der Tat stellen die grundherrlichen und noch mehr die frstlichen Haushaltungen der Antike (vor allem: des Neuen Reichs in gypten) in einer allerdings sehr verschieden groen Annherung (selten: reine) Typen solcher, die Beschaffung des Grohaushaltsbedarfs auf abhngige Leistungspflichtige (Robott- und Abgabepflichtige) umlegende Haushaltungen dar. Das gleiche findet sich zeitweise in China und Indien und, in geringerem Ma, in unserem Mittelalter, vom Capitulare de villis angefangen: Tausch nach auen fehlte meist dem Grohaushalt nicht, hatte aber den Charakter des haushaltsmigen Tausches. Geldumlagen fehlten ebenfalls oft nicht, spielten aber fr die Bedarfsdekkung eine Nebenrolle und waren traditional gebunden. Tausch nach auen fehlte auch den leiturgisch belasteten Wirtschaften oft nicht. Aber das Entscheidende war: da dem Schwerpunkt nach die Bedarfsdeckung durch die als Entgelt der umgelegten Leistungen verliehenen Naturalgter: Deputate oder Landpfrnden erfolgte. Natrlich sind die bergnge flssig. Stets aber handelt es sich um eine verbandswirtschaftliche Regulierung der Leistungsorientierung hinsichtlich der Art der Arbeitsverteilung und Arbeitsverbindung.

3. Fr den Fall a 2 I (wirtschaftsregulierender Verband) sind fr den Fall β (erwerbswirtschaftliche Orientierung) diejenigen Wirtschaftsregulierungen in den okzidentalen mittelalterlichen Kommunen, ebenso in den Gilden und Kasten von China und Indien ein ziemlich reiner Typus, welche die Zahl und Art der Meisterstellen und die Technik der Arbeit, also: die Art der Arbeitsorientierung in den Handwerken regulierten. Soweit der Sinn nicht: Versorgung des Konsumbedarfs mit Nutzleistungen der Handwerker, sondern, was nicht immer, aber hufig der Fall war: Sicherung der Erwerbschancen der Handwerker war: insbesondere Hochhaltung der Leistungsqualitt und Repartierung der Kundschaft. Wie jede Wirtschaftsregulierung bedeutete selbstverstndlich auch diese eine Beschrnkung der Marktfreiheit und daher der autonomen erwerbswirtschaftlichen Orientierung der Handwerker: sie war orientiert an der Erhaltung der Nahrung fr die gegebenen Handwerksbetriebe und also insoweit der haushaltswirtschaftlichen Orientierung trotz ihrer erwerbswirtschaftlichen Form doch innerlich material verwandt.

4. Fr den Fall a 2 II im Fall β sind auer den schon angefhrten reinen Typen der Hausindustrie vor allem die Gutswirtschaften unseres Ostens mit den an ihren Ordnungen orientierten Instmanns-Wirtschaften, die des Nordwestens mit den Heuerlings-Wirtschaften Typen. Die Gutswirtschaft sowohl, wie die Verlagswirtschaft sind Erwerbsbetriebe des Gutsherrn bzw. Verlegers; die Wirtschaftsbetriebe der Instleute und hausindustriellen Arbeiter orientieren sich in der Art der ihnen oktroyierten Leistungsverteilung und Arbeitsleistungsverbindung sowohl wie in ihrer Erwerbswirtschaft berhaupt primr an den Leistungspflichten, welche ihnen die Arbeitsordnung des Gutsverbandes bzw. die hausindustrielle Abhngigkeit auferlegt. Im brigen sind sie: Haushaltungen. Ihre Erwerbsleistung ist nicht autonom, sondern heteronome Erwerbsleistung fr den Erwerbsbetrieb des Gutsherrn bzw. Verlegers. Je nach dem Ma der materialen Uniformierung dieser Orientierung kann der Tatbestand sich der rein technischen Leistungsverteilung innerhalb eines und desselben Betriebes annhern, wie sie bei der Fabrik besteht.


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Seite zuletzt aktualisiert: 25.09.2004 
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