
Die solidarische Haftung der socii
Schon in den frhesten uns bekannten Florentiner Rechtsquellen ist die Regelung der Haftung der Genossen dahin fortgeschritten, da nicht alle beliebigen Schulden eines socius, sondern nur gewisse Kategorien, die Soziettsschulden, zur solidarischen Haftung fhren sollen, und die nchste legislatorische Frage ist nun, welches Kriterium dafr aufzustellen sei, ob eine Schuld Soziettsschuld ist oder nicht.
Die Generalis balia von 1309 macht die socii haftbar fr Schulden, in quantum socios tangeret, insoweit eine Schuld sie angeht. Was aber geht sie an? Dafr mute ein im Verkehr praktikables Merkmal gegeben werden.
Von Anfang an hat hier die Buchfhrung Bedeutung gewonnen. Wie wir schon bei der societas maris die Notwendigkeit besonderer Buchung des Soziettsgutes betonten, so und noch mehr war hier eine gesonderte Buchfhrung ber den Geschftsbetrieb unentbehrlich. Das Bestehen einer solchen ergeben auch die bisherigen Publikationen aus den Bchern der Alberti und Peruzzi188. Schon die Statuten von 1324 bestimmen nun:
Et quicunque recipere debet aliquam pecuniae quantitatem adscriptam alicujus libri societatis alicujus quilibet sociorum et obligatur in solidum. Ebenso das Statut der Arte di Calimala I 88:
a pagare tutti e ciascuno debiti, i quali egli overo alcuno de' suoi compagni fosse tenuto di dare ad alcuna persona i quali debiti fossono scritti nel libro della loro compagnia.
Und die Statuta mercatorum von 1393:
Si vero aliquis ... promissionem fecerit etiam ignorante ... socio ... et ratio talis debiti ... reperiretur descripta in aliquo libro ydoneo talium sociorum ... quilibet talium sociorum sit ... in solidum obligatus.
Dieser Grundsatz geht also durch.
Allein naturgem konnte er nicht ausreichen. Die Haftung Dritten gegenber, ein Recht des Glubigers, konnte nicht von der Buchungsart des Schuldners allein abhngig gemacht werden. Die Buchung hat die Natur eines Beweismittels. Neben diesem akzidentellen Kennzeichen mute es ein essentielles geben: es kam eben darauf an, welche Schulden zu Lasten der Soziett zu buchen waren.
Handelte es sich, wie in den frheren, kleinen Verhltnissen, um den Geschftsbetrieb von einem Kaufladen aus, so war der Abschlu im Laden oder vom Laden aus das von selbst gegebene Kennzeichen. Im spteren und Groverkehr kam dies nicht in Frage. Whrend eine Stelle (Rubr. 14) des Tractatus de cessantibus et fugitivis die officiales entscheiden lt, ob eine Schuld der societas vorliegt oder nicht, wird schon in einer (bei Lastig abgedruckten) Stelle der Statuten von 1324, in den spteren Redaktionen, und in dem Statuto dell' Arte di Calimala das einfache Kontrahieren eines socius mit der Erklrung, er kontrahiere namens der Soziett, fr gengend zur Verpflichtung der socii nach auen erachtet und neben der Eintragung in die Bcher der Soziett als gengendes Fundament fr den Anspruch des Glubigers gegen die socii hingestellt. Die sptere Form dieses asserere se facere pro se et sociis suis ist das Kontrahieren unter der Firma, wie die Statuti della honoranda universit de' mercatanti von Bologna von 1509 (fol. 67) zeigen; nach denselben beschrnkt sich die Haftung der socii fr einander aus Wechseln auf die beiden den hier erwhnten entsprechenden Flle, da entweder I. der Glubiger die Eintragung der Schuld in die Bcher der Soziett nachweist, oder 2. auf dem Wechsel der proprio e usato nome della compagnia gebraucht ist. Letzteres entspricht mithin dem Kontrahieren pro se et sociis suis hier.
Auch in Florenz also finden wir die Grundlagen des spteren Kontrahierens unter der Firma der Gesellschaft als rein formalen Kennzeichens der Soziettsobligationen. Allein doch nur recht unentwickelt. Einmal ist der Begriff der Firma weit entfernt, ein feststehender zu sein. Es heit in den Statuten: asserendo.. se facere pro se et s o c i i s suis. Zunchst also: wer sind seine socii, nachdem das Merkmal des gemeinsamen Haushalts oder der gemeinsamen taberna nicht mehr ausreichte? Die einfache Definition: diejenigen, welche mit ihm unter einer Firma ein Geschft betreiben189, fehlt noch. Whrend die Statuten von 1324 und 1355 die publica fama ipsos socios esse, d.h. wohl: den Umstand, da die Betreffenden sich nach auen so geriert haben, wie socii, entscheiden lt, geben die spteren Redaktionen ein Merkmal berhaupt nicht an.
Dann aber war man wohl zum Teil unter dem Einflu der romanistischen Theorie ngstlich mit der Abstellung der Solidarhaft rein auf die Erklrung des kontrahierenden socius, da er fr die Soziett kontrahiere, und verlangte deshalb die Einwilligung eines oder mehrerer socii zur Wirksamkeit des Kontrakts gegen die Soziett190. Derartige, sich in den Statuten findende Bestimmungen sind nicht etwa Reste einer frheren beschrnkteren Geltung der Solidarhaftung, sondern eine sptere Einschrnkung rechtspolizeilicher Natur191, welche etwa auf dem gleichen Brett steht mit der Bestimmung des Stat. dell' Arte di Calimala192, da von Amts wegen darauf zu halten sei, da ins Ausland reisenden socii eine unbeschrnkte urkundliche Vollmacht seitens der Soziett gegeben werde; damit ist die Legitimation des socius zur Verpflichtung seiner socii nicht erst geschaffen, sondern nur dem Sicherheitsbedrfnis des internationalen Verkehrs Rechnung getragen. Die Statuta mercatorum von 1393 und die in die Statutensammlung von 1415 bergegangene Redaktion haben jene Beschrnkungen wieder fallen lassen. Sie verlangen nur, da talis contractus esset vel fuisset de aliqua vel super aliqua re spectanti et pertinenti ad societatem seu trafficum hujusmodi sociorum, berlassen also die Art, wie dies festgestellt werden soll, dem Richter; es mu sich nur um ein zum Betriebe der Soziett gehriges Geschft handeln.
Damit ist diese Entwicklung fr Florenz abgeschlossen, die definitive Feststellung des Grundsatzes, da, wer zur Firma gehrt, cujus nomen expenditur, haftet fr die namens der Firma abgeschlossenen Geschfte, gehrt der frher skizzierten internationalen Entwicklung an.
Wenn nun also nur gewisse von einem socius kontrahierte Schulden das Soziettsvermgen belasten, so ist das Korrelat, da also die brigen Schulden des socius dasselbe unberhrt lassen. Diese Konsequenz zieht , und damit ist das Sondervermgen definitiv konstituiert, das Statuto dell' Arte di Calimala in folgender Stelle (I c. 56):
Wenn ein socius obligiert ist, in sua specialit a suo nome per carta o per scrittura di sua mano secondo che principale, o per mallevadore, ove non si faccia menzione della compagnia della quale fosse compagno, fattore overo discepolo ... sia costretto cotale obligato nella sua persona e ne' suoi beni solamente ... niuno di quella compagnia possa essere costretto n molestato ... veramente si ... avesse alcuni beni in quella compagnia, sia tenuto la compagnia di rispondere interamente di quelli beni per tale obligato e conviuto.
Die Art der Regelung in dem am Schlu gedachten Falle, durch Ausschichtung des socius, wurde schon erwhnt. Ob ber das Gesellschaftsvermgen ein besonderer Konkurs mglich ist, wird nirgends gesagt, es ist an eine solche Mglichkeit schwerlich gedacht. Machte eine Soziett Bankrott, so werden die Privatglubiger schwerlich dem Konkurse fern geblieben sein und das Privatvermgen der socii ist jedenfalls unmittelbar mit von dem Konkurse ergriffen worden. Die Rechte der Gesellschaftsglubiger am Sondervermgen treten dann, wie sie noch Fierli193 schildert, als Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem sportello in die Erscheinung. Wo die Quellen von dem finanziellen Sturz groer Gesellschaften sprechen, so dem der Scali 1326 und der Bardi, Peruzzi u.a. 1345194, behandeln sie die Compagnia als den Falliten und sagen, da dieselbe fr cessante e fugitiva erklrt wurde.