1. Die Kommenda und die Bedrfnisse des Seehandels.


Da der Handel in grerem Mastabe im Mittelalter zuerst in den mittellndischen Seestdten anzutreffen ist, ist ebenso begreiflich wie historisch sicher.

Speziell in den am westlichen Mittelmeerbecken liegenden Seestdten ist er schwerlich je ganz erloschen. Hier hat denn auch ein wesentlich dem Um- und Absatz von Gtern durch Seehandel dienendes Geschft, die Kommenda, seine Heimat, insbesondere wohl im Verkehr der westitalienischen mit der spanischen Kste13.

Dieser mittellndische Seeverkehr hat schon in alter Zeit im Obligationenrecht eigenartige Grundstze entwickelt.

Schon das rmische Recht hatte im foenus nauticum und der lex Rhodia besondere Rechtsstze aufgestellt unter Rcksichtnahme auf die besondere Art des Risikos, welches der Seehandel zu tragen hat. Gerade diese Institute sind durch die Zeit der Vlkerwanderung hindurch nie ganz obsolet geworden, wir treffen sie bekanntlich in den frhesten mittelalterlichen Rechtsquellen wieder an14. Aber das Mittelalter, weniger als das antike Recht sich bindend an die Konsequenzen der juristischen Analyse, hat die Tragung der Gefahr auf diesem Gebiet berhaupt selbstndigen Regeln zu unterstellen versucht.

Wer im Seehandel Glubiger oder Partizipant geworden ist, der so etwa ist der Gedankengang ist beides nicht fr einen resp. an einem kontinuierlichen Gewerbebetrieb geworden, er kreditiert resp. partizipiert vielmehr zum Behuf resp. an der einzelnen Unternehmung der speziellen Seefahrt, denn der Seehandel ist kein einheitlicher Betrieb, sondern eine Serie einzelner Unternehmungen, deren jede ihr individuelles Risiko hat.

Dies Risiko, welches, den damaligen Verkehrsverhltnissen entsprechend, weitaus der wichtigste Faktor war, mit welchem man rechnen mute, soll nun auf die an der Unternehmung irgendwie Beteiligten verteilt werden, dies ist das legislatorisch wichtigste Problem, deshalb ist zunchst die Art der Beteiligung juristisch wenig differenziert, sie erscheint hier relativ irrelevant; commendare und commodare bezeichnet in der lex Wisigothorum zuerst jedes Hingeben auf Rckgabe, in specie oder in genere, vom Depositum bis zum Darlehen, spter jedes Hingeben in lukrativer Absicht, gleichgltig in welche rmischrechtliche Kategorie das betreffende Geschft fallen wrde. Gerade das ist charakteristisch, da der lex Wisigothorum Verhltnisse wie die eines Glubigers zum Schuldner, eines Partizipanten zum Unternehmer, eines Kommittenten zum Kommissionr, im Seehandel nicht disparat erscheinen15. Der wirtschaftliche Zweck aller ist eben hier wesentlich gleichartig: Export und Reimport nach und von berseeischen Mrkten; die konomischen Requisite fr diesen Zweck sind stets wesentlich dieselben: einerseits Arbeitsleistung beim Einkauf von Waren, dann zum Behuf des Transports ber See, endlich die spezifisch handelstechnische Leistung des Absatzes der Waren auf fremden Mrkten, andererseits Kapital zur Anschaffung der Waren und der Transportmittel. Die Beschaffung dieser Erfordernisse im Wege der Arbeitsteilung und des Kapitaleinschusses, evtl. Kredits, ist das Bedrfnis, welchem hier alle jene Geschfte zu dienen haben; Regelung des Risikos und Gewinns unter den Beteiligten ist das wesentliche Problem fr die Rechtsbildung schon in der lex Wisigothorum.

Diesen selben Bedrfnissen soll nun auch dasjenige Rechtsinstitut dienen, welches unter dem Namen Kommenda eine spezielle juristische Ausgestaltung erfahren hat und schon in lterer Zeit ganz vorzugsweise die Rechtsform geworden war, deren sich der berseeische Handel bediente.

Es ist bekannt16, da die Kommenda ein Geschft ist, durch welches jemand die Verwertung von Waren eines andern, auf dessen Gefahr, gegen Gewinnanteil bernimmt. Ob sie, nach Goldschmidts Vermutung, schon dem rmischen Vulgarrecht angehrt, bleibt hier dahingestellt17, wir verfolgen sie nur fr das Mittelalter.

Der primitivste Zustand des Seehandels: da der Produzent resp. der von ihm kaufende Hndler persnlich ein Schiff ausrstet und auf diesem die Tauschobjekte aus- und einfhrt, ist zu der Zeit, wo uns dies Institut entgegentritt18, schon berwunden. Bereits in den ltesten Rechtsquellen steht der patronus navis als derjenige, welcher die Schiffe stellt, den Kaufleuten gegenber, welche auf ihnen ihre Gter persnlich geleiten; auch darber hinaus ist die Arbeitsteilung schon fortgeschritten: der Grokaufmann schickt statt seiner einen fattore (italienisch), messatge (katalonisch)19, der zu ihm in dauerndem Dienstverhltnis steht, mit; der Schiffseigner, in Spanien meist eine Reederei20, bestellt seinerseits einen Bediensteten als patronus navis.

Nun war die Weiterentwicklung verschieden mglich. Einerseits konnte statt der Mitsendung des Bediensteten es vorteilhaft erscheinen, ad hoc einen dritten, mit den Verhltnissen des Absatzgebietes Vertrauten, zu engagieren, welcher die Sachen auf dem Schiff geleitet und fr Rechnung des Auftraggebers verkauft, wobei seinem selbstndigen Handeln ein verschieden weiter Spielraum belassen, namentlich entweder das Schiff von dem Auftraggeber gemietet oder dem Beauftragten die Besorgung der Transportmittel seinerseits ganz berlassen werden konnte. Andererseits konnte dies Engagement dadurch gespart werden, da statt des mitgesendeten factor der Schiffer selbst gegen Vergtung den Vertrieb der Waren bernahm21. Je umfangreicher der Betrieb wurde, um so empfehlenswerter mute es erscheinen, anstatt die Handlungsgehilfen auf lange Seereisen in ihnen unbekannte Lnder zu schicken, lieber mit den Verhltnissen vertraute Kommissionre mit dem Vertrieb zu betrauen, welch letztere dann naturgem, wie in Genua das konstante Wiederkehren derselben Namen in den Notariatsurkunden zeigt, bald ein selbstndiges Gewerbe aus der Uebernahme derartiger Auftrge machten.

Die Vergtung eines solchen Beauftragten konnte nun demselben teils in Form einer festen Remuneration gewhrt (so: Hist. Pat. Mon. Chart. II Nr. 261), teilweise aber wie dies in Genua im 12. Jahrhundert die Regel war konnte der Kommissionr am Gewinn beteiligt werden22, und dies ist das gewhnlich Kommenda genannte Verhltnis. Die Vorzge dieser Beteiligung des Kommissionrs als Selbstinteressenten leuchten ein, berdies aber entsprach sie den Verhltnissen: Whrend der Beauftragte ursprnglich lediglich Organ des Auftraggebers ist, mute sich dies ndern, je weniger bei steigender Konkurrenz es gengte, die Waren einfach auf den blichen auswrtigen Markt zu werfen, je mehr dagegen die richtige Benutzung der Nachfrage, berhaupt selbstndiges Handeln erforderlich wurde. Der Kommendatar fungierte hier wie ein Unternehmer, folglich war nicht mehr eine feste Ablhnung wie die eines Bediensteten, sondern die Beteiligung am Unternehmergewinn die seiner Leistung angemessene Gegenleistung.

Ein Soziettselement die Kommenda heit von Anfang an auch societas enthlt das Geschft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (vgl. Anm. 2 S. 326) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, da ber den Verteilungsmastab ein spter meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, da der Kommendatar von dem Reingewinn 1/4 als Tantieme erhlt (vgl. daselbst).

Der Kommendant kann bei diesem Geschft Produzent oder Zwischenhndler der Produkte des Hinterlandes23, er kann berhaupt Exporteur sein, also Ware, oder Importeur, also Geld, kommendieren, oder beides, so da der Erls der exportierten Waren zum Reimport verwendet wird (in Genua wird letzterer Fall technisch implicare24 genannt). In den beiden letzten Fllen ist notwendig die Stellung des Kommendatars besonders selbstndig, er kann hier nur deshalb nicht materiell als der Unternehmer gelten, weil das Geschft nicht auf seine Rechnung geht. Der Kommendant steht hier regelmig zum Markt nur noch in loser Beziehung25, der Kommendatar hat sich als selbstndige Instanz dazwischen geschoben. Whrend grundstzlich zunchst ein Kommendant einem Kommendatar gegenbersteht und zur Mitnahme von Waren auer dem kommendierten Gut es der besondern Erlaubnis des Kommendanten bedarf, wird spter die Deklaration der auer der Kommenda noch mitgefhrten Waren (vgl. Hist. Pat. Mon. Chart. II 346, 424, 655 und oft) formell zwar in den Urkunden festgehalten, aber die Uebernahme mehrerer Kommenden und auerdem eigenen Gutes und ein Geschftsbetrieb in groem Mastabe mit mehreren eigenen Schiffen und gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern seitens des Kommendatars ist doch, wie die genuesischen Urkunden zeigen, nichts Ungewhnliches mehr. Es ist dies zunchst nur wirtschaftlich erheblich und ndert fr die juristische Auffassung ebensowenig etwas, als dies an und fr sich durch das spter zu betrachtende Verhltnis geschieht, da mehrere Kommendanten desselben Kommendatars sich behufs Teilung des Risikos und Gewinns assoziieren und so eine Soziettskommenda entsteht.

 

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13 Vgl. l. Wisig. l. XII t. III von den transmarini negotiatores.

14 Vgl. jetzt Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament, Zeitschr. fr Handelsr. Bd. 35.

15 Vom Depositum und der Verkaufskommission spricht die l. Wisig. unter derselben Rubrik: de rebus praestitis l. V t. V c. III. Deponieren und Darleihen geht c. VIII eod. ineinander ber. Da wesentlich an Seehandel gedacht ist, zeigt die Ueberschrift (v. naufragium) zu c. V eod., in welchem Bestimmungen enthalten sind, die direkt an sptere statutarische Festsetzungen betr. die Kommenda erinnern. Die lex Langobardorum, fr ein Binnenvolk berechnet, legt dem Kreditnehmer die Gefahr auf, d.h. er hat nach den Regeln des Darlehens ohne Rcksicht auf das Prosperieren des Unternehmens, zu welchem kreditiert ist, zu restituieren (l. Long. Luitpr. 131), die zunchst an den Seehandel denkende l. Wisig. teilt schon beim Depositum und der Verkaufskommission die Gefahr eigenartig und abweichend von den rmischen Grundstzen (l. V tit. V c. III), noch origineller beim zinsbaren Darlehen (eod. c. IV: de pecunia perdita et usuris ejus) zu Spekulationszwecken (vv. sub condicione receperit, d.h. es ist stipuliert, zu welcher Unternehmung das aufgenommene Geld verwendet werden soll). Immer ist der Deponent, Verkaufskommissionr, Kreditgeber ebenso wie der Gegenteil an dem Risiko des Unternehmens beteiligt.

16 Goldschmidt, De societate en commandite 1851; Silberschmidt, Die Kommenda in ihrer frhesten Entwicklung.

17 Goldschmidt in der zit. Abh. Zeitschr. fr Handelsr. Bd. 35 S. 80 inkl. 107. Besttigungen dieser Ansicht in Einzelheiten werden an geeigneter Stelle erwhnt werden.

18 Nach Silberschmidts Nachweisungen in der venezianischen collegantia im 10. Jahrhundert, nach Goldschmidt in der zit. Abh. Z. XXXV S. 80, 81, noch frher in der ..e........a des pseudorhodischen Seerechts.

19 Vgl. die Stat. von Trani (b. Pardessus, Collection des lois maritimes) und die Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Catalua). Das Alter der ersteren ist allerdings bekanntlich nicht unbestritten, die Entwicklungsstufe unseres Instituts aber eine frhe.

20 So im Consolato del mare. Auch die Urk. in Arch. de l'Orient latin I p. 431 setzt eine Reederei voraus.

21 Die Notariatsurkunden des Giovanni Scriba in Genua (Histor. Patriae Monum. Chartarum tom. II) Nr. 261, 328, 329, 306 und fter, aus der Zeit von 1155 ff. geben fr alle diese Modalitten Beispiele. In 329 und 306 sind Schiffer und Kommendatar nicht identisch. In den Stat. von Trani und Cost. de Tortosa ist in Ermangelung des factor der Schiffer ex lege Kommissionr. Vgl. Decis. Rotae Genuensis XX.

22 Die Normalurkunde fr die Kommenda in den zit. genuesischen Notariatsurkunden lautet z.B. l. c. Nr. 243 (von 1155): Ego ... profiteor me accepisse in societatem a te ... lib. 50, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam et de proficuo quod ibi Deus debeo dederit habere quartam et post reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem ...

Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. Die zugrunde liegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Quittungsform zum Ausdruck gebracht.

23 Zwischenhndler: Chart. II Nr. 306 (1156): Nos M. et A. profitemur nos accepisse a te W. 8 pecias sagie et volgia que constant tibi lib. 24. has debemus portare laboratum apud Palermum et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.

24 L. c. Nr. 337 (1156): Ego ... profiteor me accepisse a te ... (folgen die Waren) unde debeo tibi bizantios 100 ... et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in lecca et brazili ... et adducere ad tuum resicum etc. Die Ansicht von Lepa, Ztschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 448, da accommenda und implicita sich dadurch unterschieden htten, da bei ersterer der Kommendatar durch Anteil am Geschftsgewinn, bei letzterer durch einen Prozentsatz des Werts des Objekts entschdigt worden sei, wird durch die dafr zitierte Stelle aus Casaregis (Disc. 29, 9) wohl nicht dargetan. Implicare drfte vielmehr wenigstens nach den genuesischen Urkunden in lterer Zeit die im Text angegebene Bedeutung gehabt, ein im Geschftsgebrauch blicher, unserm Anlegen, Investieren entsprechender Ausdruck gewesen sein gleich dem heutigen impiegare. Auch Thl ist, ohne weiteren Beleg als die zit. Stelle aus Casaregis, der Ansicht, der Akkommendatar habe Gewinnanteil, der Implizitar Provision erhalten. Fr die ltere Zeit mu dies, wie gesagt, bis auf weiteres bezweifelt werden.

25 L. c. Nr. 340 zeigt, da das Kommendieren schon zum Bankiergeschft geworden war. Vgl. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes, La libert delle branche a Venezia).

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 30.09.2005 
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