
Der Usus als Gewohnheitsrecht
Das von dem Constitutum Usus beherrschte Gebiet wird festgestellt durch Aufzhlung derjenigen Tatbestnde, welche unter den Usus fallen, ist mithin objektiv begrenzt, nicht subjektiv, als Standesrecht, etwa der Kaufleute; wie unser Handelsgesetzbuch die Handels- Sachen dem Handelsrecht unterstellt, so das Constitutum Usus sich die causae pertinentes ad usum. Die Bearbeitung dieser Usus-Sachen kommt einem Spezialgerichtshof, der Curia previsorum apud eccles. Si Ambrosii, seit 1259 Curia Usus genannt, zu, dessen Zustndigkeit, wenn im Proze vor den Zivilgerichten ein nach Usus zu beurteilendes Verhltnis zur Sprache kommt, auf Antrag durch Interlokut auf Ueberweisung an die Curia Usus festgestellt wird.
ber den Bereich des Usus ergibt die Aufzhlung der Quellen140, da derselbe keineswegs einen in sich geschlossenen, einer systematischen Gliederung fhigen Komplex von Rechtsverhltnissen darstellt, sich vielmehr ber das gesamte Gebiet des Privatrechts verzweigt. Aus dem Immobiliarsachenrecht, dem Recht der ffentlichen Wege und Flsse, dem ehelichen Gterrecht, dem Nachlaregulierungsverfahren, den Marktverhltnissen, Besitzrecht, Soziettsrecht, Darlehen, Deliktsobligationen, fallen einzelne Verhltnisse unter den Usus. Ein Prinzip darin zu finden ist unmglich: es ist kein solches vorhanden. Den Gegensatz zum Usus bildet die lex, und zwar, wie die Einleitung in das Constitutum Usus ausfhrt, sowohl die lex Romana, nach welcher die civitas Pisana im allgemeinen lebt, als die lex Langobarda, aus welcher sie quaedam retinuit, als endlich die im Constitutum Legis niedergelegte, zur Ergnzung des subsidiren gemeinen Rechts bestimmte Partikulargesetzgebung.
Der Usus mu also eine nach dem Bewutsein der Zeitgenossen an keine dieser Quellen sich anschlieende gewohnheitsrechtliche Entwicklung darstellen. Er stellt sich eine allgemeine Analyse soll hier nicht versucht werden , soweit das Gebiet des Handelsrechts, insbesondere des Soziettsrechts betroffen wird, wesentlich dar als Usance, teils lokale, teils internationale; die darin enthaltenen Rechtsstze sind berwiegend dispositiver Natur, soweit sie dies nicht sind, sind sie augenscheinlich jnger und noch in der Entwicklung begriffen141, beziehen sich berdies auf jene dispositiv normierten Verhltnisse bzw. setzen voraus, da dieselben den dispositiven Normen entsprechend fixiert zu werden pflegten, so da hier im allgemeinen der Handelsgebrauch als Grundlage zunchst eines Handelsgewohnheitsrechts und demnchst der statutarisch festgestellten Normen zu betrachten ist.
Die Konsequenz fr uns ist, da wir im Constitutum Usus im wesentlichen (nicht durchweg) solche Rechtsstze auf unserem Gebiet nicht zu finden erwarten knnen, welche ihrem Wesen nach von vornherein eben nicht dispositiver, sondern zwingender Natur waren, die einfache ipso jure eintretende Folge gewisser Tatbestnde sind. Dazu gehrt in erster Linie die Solidarhaftung, wie wir sie oben kennen lernten. Tatschlich fehlt denn auch ber dieselbe jede direkte Aeuerung; inwieweit die betreffenden Verhltnisse als trotzdem vorhanden sich bemerkbar machen, wird unten noch errtert werden. Die Nichtexistenz des Prinzips darf jedenfalls nicht aus seiner Nichterwhnung im Constitutum Usus geschlossen werden.
berdies liegen auch in betreff des unbedingten Vorherrschens des Seehandels in Pisa die Verhltnisse hnlich wie in Genua. Auch aus diesem Grunde werden wir erwarten, die dem Seehandel adquaten Rechtsformen der Kombination von Kapital und Arbeit hier in besonders breiter Ausfhrung zu finden.
Dies ist nun in der Tat der Fall. Die Kapitel des Constitutum Usus ber diese Institute sind das Umfangreichste, was wir an Quellenmaterial darber berhaupt besitzen.