Die husliche Gemeinschaft


Dabei ist nun festzuhalten, da von Anfang an nicht das der Familiengemeinschaft mit zugrunde liegende Verwandtschaftsverhltnis das wesentliche Moment sein konnte.

Die husliche Gemeinschaft der Familie umfate an sich schon auer den Angehrigen der Familie noch andere Personen68: auch das husliche Dienstpersonal galt von alters her als Hausgenosse und seine Handlungen haben fr die Familie rechtliche Konsequenzen, auf welche wir gelegentlich noch zurckkommen werden. Fr die vermgensrechtliche Seite konnte in der Zeit des beginnenden Groverkehrs nicht die Verwandtschaft an sich Bedeutung gewinnen, sondern die Gemeinschaft des Haushalts, das stare ad unum panem et vinum, wie die Quellen sie nennen, welche wesentlich charakterisiert wird durch die damit verknpfte Gemeinschaft der Arbeit69.

Wer nicht in dem gemeinsamen Hause mit lebt, wird von den Folgen der Gemeinschaft nicht ergriffen, das geht schon aus der zitierten Stelle der Lombarda hervor und das Constit. Usus von Pisa70 sagt ausdrcklich, da eine absentia, durch welche ein anderes domicilium begrndet werde, die Gemeinschaft aufhebe.

Das gemeinsame Haus in Verbindung mit der darin betriebenen gemeinsamen Erwerbsttigkeit ist also das fr die vermgensrechtliche Seite Wesentliche, und auf diese Seite kommt es uns in erster Linie an.

Der Gang der vermgensrechtlichen Entwicklung ist nun dadurch charakterisiert, da, wie wir sahen, schon die lex Langobardorum Beschrnkungen der unbedingten Vermgensgemeinschaft kennt: gewisse Einnahmen des Genossen fallen nicht in die Gemeinschaft, gewisse Ausgaben mu er sich anrechnen lassen. Mit dieser Anrechnung ist ein nicht unwesentlicher Schritt gemacht. Der Einzelne mute nun in der Gemeinschaft der Berechnung halber eine Art wenn auch nicht ein buchmiges Konto erhalten, und fiel einmal nicht mehr aller Erwerb in die Gemeinschaft, so lag die Tendenz zur weiteren Beschrnkung nahe.

Aber auch fr die juristische Betrachtung ergaben sich wichtige Konsequenzen. Sobald man einmal anfing zu rechnen und gewisse Einnahmen und Ausgaben als speziell einem Einzelnen zugute kommend bzw. seinen Anteil belastend anzusehen71, und sobald die Gemeinschaft in das eigentliche Geschftsleben eintrat, war beides unvermeidlich, mute sogleich die prinzipielle Frage entstehen, wer von den Beteiligten berhaupt als selbstndig anteilsberechtigt zu gelten habe z.B. ob Hausshne? , es mute berhaupt die Beteiligung des Einzelnen an der Gemeinschaft mehr unter den Begriff des Anteils gedacht werden und die Tendenz haben, sich wie eine Soziettseinlage zu gestalten. Alsdann aber mute auch die juristisch folgenreichste Frage zur Entscheidung gelangen: ob sich das Familienvermgen in eine communio mit Quotenrechten der Beteiligten auflsen, oder ob aktiv und passiv eine auch den Anteilsrechten der Genossen gegenber durchgreifende Einheit des Vermgens gewahrt bleiben wrde.

Nach der ersteren Richtung ist am weitgehendsten infolge nordischer Reminiszenzen72 die Auffassung des sditalischsizilianischen Rechts73, wonach das Familienvermgen quotenmig unter Vater und Kinder verteilt erscheint, der Vater inter vivos und mortis causa nur ebenso wie jedes Kind ber eine bestimmte Quote verfgen kann.

Derartig ist die Rechtsauffassung im brigen Italien nie gewesen74. Die pekunire Bedeutung des Verhltnisses fr den Einzelnen trat auch hier naturgem mehr in den Vordergrund und deshalb mute, nachdem die Gemeinschaften als solche im groen Geschftsleben zu funktionieren begannen, sein Anrecht an dem gemeinsamen Vermgen in wichtigen Beziehungen als Einlage in ein gemeinsames Geschft qualifiziert werden, allein ein Zerfall des Familienvermgens in Idealquoten trat nicht in der Weise wie in Sditalien ein; die prinzipielle Einheit des Vermgens blieb gewahrt; die diesen Gemeinschaften eigentmlichen Grundstze voller Erwerbsgemeinschaft und prinzipiell unbeschrnkter Verfgungsmacht aller einzelnen Beteiligten ber das gemeinsame Vermgen waren augenscheinlich in hohem Mae geeignet, der Gemeinschaft Aktionsfhigkeit im Geschftsleben zu verleihen.

Aber eben aus diesem letzteren Grunde liegt keine Veranlassung vor, weshalb wir uns diese Grundstze als zunchst auf die Familienangehrigen beschrnkt zu denken haben sollten. Wie schon hervorgehoben, umfate auch die husliche Gemeinschaft der Familie neben deren Angehrigen noch andere Personen, und da schon die Lombarda nicht wesentlich das verwandtschaftliche Element, sondern das Faktum der huslichen Gemeinschaft als magebend betrachtet, waren die Rechtsstze, welche auf diese Gemeinschaft Anwendung fanden, ebenso anwendbar, wenn die gleichen Grundlagen: gemeinsamer Haushalt und gemeinsamer Erwerb durch Arbeit, unter Nichtverwandten vorhanden waren. Tatschlich haben auch im mittelalterlichen Recht sich nirgends die Wirkungen der huslichen Gemeinschaft auf Verwandte beschrnkt. Es hat vielmehr auch auerhalb der Familie derartige Gemeinschaftsverhltnisse gegeben und sind diese vllig gleichartig behandelt worden. Und zwar in lterer Zeit zunchst auf dem Boden des Handwerks.


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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