
Die Familienwirtschaft
Zu den ltesten Verhltnissen, welche zur Bildung gemeinschaftlicher Vermgen mit dem Zwecke gemeinschaftlicher Erwerbsttigkeit fhren muten und rechtlich geregelt erscheinen, gehrt die gemeinsame Familienwirtschaft des Familienvaters mit Frau und Kindern, der Familiengenossen nach dem Tode des Familienvaters im gemeinsamen Hause.
Die Schwierigkeit, in den mauerumschlossenen Stdten zu selbstndigem Anbau Terrain und Barmittel zu erlangen, verbunden mit der bekannten Abneigung gegen das Wohnen unter fremdem Dache gegen Zins, welches fast wie ein Aufgeben der persnlichen Freiheit erschien, lie dem Haussohn und dem Miterben oft nur die Wahl zwischen Realteilung des gemeinsamen Hauses durch Zwischenwnde64 oder Fortsetzung der huslichen Gemeinschaft. Ersteres hatte naturgem seine Grenzen, und so finden wir es in Italien, nicht nur in lndlichen Verhltnissen, wo uns derartiges natrlich scheint, sondern gerade in den Stdten hufig, ja geradezu regelmig, da einerseits auch die verheirateten Shne im Hause des Vaters verbleiben und da andererseits die Erben den gemeinsamen Haushalt dauernd und oft durch mehrere Generationen fortsetzen.
Die vermgensrechtliche Wirkung dieses Verhltnisses nun mute eine species der germanischen Gtergemeinschaften sein; eine rein individualistische Konstruktion, als Individualvermgen des Hausherrn ohne jedes Anrecht der Kinder bzw. als communio der Miterben, lag dem mittelalterlichen Recht fern.
Der Hausvater, welcher mit seiner Deszendenz unabgeteilt lebt, verfgt ber die Mittel der Gemeinschaft, allein der Unterschied vom rmischen Recht ist, wie sich zeigen wird, da whrend in dem letzteren die brigen Hausgenossen neben dem Vater nicht als Mitberechtigte, sondern allenfalls nur als Destinatre eines Teils der Einknfte des als Individualvermgen des paterfamilias konstruierten Hausgutes in Betracht kommen, hier grundstzlich Anrechte aller Hausgenossen bestehen; dieselben werden durch die hausherrliche Gewalt zwar in wesentlichen, aber nicht in allen Beziehungen gebunden; auch Verfgungen des Haussohnes sind geeignet, das gemeinsame Vermgen zu belasten. Unter Miterben, welche die Gemeinschaft fortsetzen, ist an sich jeder zu Lasten des gemeinschaftlichen Vermgens zu verfgen berechtigt, das Vermgen dient allen einzelnen je nach Bedrfnis und ohne erkennbare prinzipielle Schranke. Der Gegensatz zur rmischen communio liegt auer in dem letzteren Gedanken namentlich auch darin, da die Anrechte der einzelnen nicht als ideelle Anteile zu selbstndigen, des Verkehrs fhigen Objekten gestaltet sind; der Gedanke quotenmiger Mitrechte tritt whrend des Bestehens der Gemeinschaft berhaupt nicht als Mastab fr die Berechtigungen der einzelnen hervor; ihre Bedrfnisse werden vielmehr, seien sie gro oder klein, wie gesagt, aus der gemeinsamen Kasse ohne Anrechnung zu Lasten des einzelnen bestritten, in welche andererseits, was gleichfalls besonders charakteristisch ist, der gesamte Erwerb des einzelnen, sei er gro oder gering, ohne irgendwelche Anrechnung zu seinen persnlichen Gunsten eingeworfen wird. Das letztere erscheint, nher besehen, fast noch erstaunlicher als jener Mangel einer Anrechnung der Ausgaben, in unseren heutigen Verhltnissen sind wir gleichfalls gewohnt, da der Vater seinen Kindern die fr sie whrend der Zeit ihrer Zugehrigkeit zum elterlichen Haushalt aufgewendeten Kosten in dubio, von besonderem Anla dazu abgesehen, nicht anrechnet, dagegen erscheint uns, zum Unterschiede vom rmischen Recht, das Korrelat dazu, die Erwerbsgemeinschaft, nicht als das Naturgeme, vielmehr umgekehrt man kann vom prinzipiellen Standpunkt sehr wohl fragen: mit welchem Recht? als mehr oder weniger selbstverstndlich, da der Sohn seinen eigenen Erwerb fr sich behlt. Der Mangel irgendwelcher Anrechnung erscheint nun dem alten Recht als naturale65 der Gtergemeinschaft.
Da dies der Grundgedanke war, ersehen wir gerade aus den Beschrnkungen, welche die Quellen, da die unbedingte Gemeinschaft alles Erwerbes und aller Ausgaben im Geschftsleben zu unbilligen Resultaten fhren mute, schon frh normierten. Schon die lteste von dem Verhltnis handelnde Quellenstelle betrifft solche Einschrnkungen:
Lex Langobardorum 1. II Rubr. de successionibus: Rex Rothar: ... Si fratres post mortem patris in casa communi remanserint, et unus ex ipsis in obsequio regis aut cum judice aliquas res acquisierit, habeat in antea absque portione fratrum, et que foris in exercitu acquisierit commune sit cum fratribus quos in communi casa dimiserit, et si quis alicui de suprascriptis fratribus garathinx ( Boherius = donatio) fecerit, habeat in antea ille cui factum fuerit, et si quis ex ipsis duxerit uxorem et de rebus communibus meta data fuerit: quando alter uxorem tulerit aut quando ad divisionem faciendam venerint, simili modo de communibus rebus ei refundat aliud tantum quantum ille alter frater in meta dederit. paterna autem vel materna substantia quod reliquum fuerit inter se equaliter dividant ... Tchter, welche heiraten, erhalten, was ihr Mundwalt, Vater oder Brder ihnen in die nuptiarum mitgeben, und sind damit abgefunden. Ferner werden Bestimmungen darber getroffen, in welcher Weise die in die casa communis zurckkehrende Witwe ihre Aussteuer wieder einzuwerfen und mit welcher Quote sie eventuell spter bei der etwaigen Teilung zu bercksichtigen ist66.
Also nur das in obsequio regis und cum judice Erworbene fllt nicht in die Gemeinschaft, und nur die meta der Frau, welche ex communi gegeben wird, soll, wenn geteilt wird, angerechnet werden, sonst gehen alle Einnahmen, selbst Erwerb in exercitu, und alle Ausgaben auf gemeinsame Rechnung. Was die Gemeinschaft der Ausgaben anlangt, so war sie unter den einfachen Verhltnissen der lteren Zeit, in welcher sich dieselben auf die alltglichen Bedrfnisse beschrnkten und der Kredit noch keine Rolle spielte, nicht so bedenklich, als es scheinen mchte. Die Gemeinschaft der Einnahmen anlangend, so erschien, wie auch sonst hervortritt, gemeinsame Arbeit und Erwerbsttigkeit in gemeinsamer Behausung als das unter Familiengenossen naturgeme Verhltnis, die Familie ist nach der Anschauung der Zeit noch in erster Linie eine, und zwar die natrlich gegebene, Produktionsgemeinschaft, nicht nur, wie uns als Regel erscheint, eine bloe Konsumtionsgemeinschaft. Sie war insbesondere in den italienischen Stdten die Basis weitgehender Vergesellschaftung67.