

IV. Pisa. Soziettsrecht des Constitutum Usus.
Wir haben die Darstellung dessen, was uns ber das pisanische Soziettsrecht bekannt ist, einem besonderen Kapitel vorbehalten namentlich deshalb, weil uns in Pisa statutarische Rechtsquellen entgegentreten, welche, offenbar in kodifikatorischer Absicht kasuistisch durchgearbeitet, eine sehr anerkennenswerte Beherrschung der Begriffe des rmischen Rechts138 und ein relativ sehr hohes Vermgen hervortreten lassen, in den wirtschaftlichen Erscheinungen das juristisch Relevante zu erkennen, namentlich aber, im Unterschiede z.B. von Genua, die legislatorische Fhigkeit, den im Laufe der Entwicklung eines Instituts neu hervortretenden wirtschaftlichen Unterschieden durch juristische Differenzierung gerecht zu werden. Hervorragendes Interesse verleiht den pisanischen Rechtsquellen auch ihr relativ hohes Alter.
Das Constitutum Usus, die fr uns wesentlich in Betracht kommende Rechtsquelle, ist datiert vom Jahre 1161 der pisanischen = 1160 unserer Aera; es stammt aber aus diesem Jahre wohl sicher nicht die erste Redaktion, wie es auch nicht die letzte war139.
Wenn auch die Natur dieses Statuts nher zu errtern hier nicht der Ort ist, sind doch einige Bemerkungen erforderlich ber die Stellung, welche diese Kodifikation denn eine solche will das Constitutum Usus nach seiner Vorrede sein, zu den brigen Rechtsquellen einnimmt, insbesondere zu dem Constitutum Legis, der Sammlung des pisanischen Partikularrechts, und zu dem, wie die Statuten als selbstverstndlich voraussetzen, subsidir geltenden gemeinen Recht, eine Stellung, welche an das Verhltnis des heutigen Handelsrechts zum brgerlichen Recht in manchen Beziehungen erinnert.


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