
Die rein einseitige Einlage
Bisher ist nur der Fall errtert, da durch Zusammenschu der Einlagen mehrerer socii ein Fonds gebildet wird, welcher in mehreren Beziehungen die Funktionen eines Sondervermgens versieht. Es ist aber im Constitutum Usus auch der Fall einer rein einseitigen Einlage in ein Unternehmen gegen Gewinnanteil, wie in der genuesischen Kommenda quarta proficui fr den Unternehmer enthalten.
Die sehr lckenhaften Bemerkungen ber diese, als dare ad portandum in compagniam bezeichnete Form ergeben156 zunchst, da das in dieser Weise Hingegebene, wenn es stimiert war, mit der hentica dem in der Unternehmung steckenden Kapital des Kommendatars oder dritter kommuniziert wird.
Doch soll dies, wie das Statut sagt, den socii nicht prjudizieren. Letzteres kann nur heien, da wer in dieser Weise in eine Soziett einlegt, dadurch weder socius henticae noch creditor henticae im obigen Sinne wird, sondern nur, wie ein heutiger stiller Gesellschafter, Glubiger des tractator, dem er die Einlage macht. Er soll, wie das Statut bestimmt, nicht einmal dadurch, da er sich ttig an der tractatio beteiligt, 'socius' d.h. Kommanditist werden. Den Schaden, den die socii durch das Kommunizieren seiner Einlage mit der hentica etwa erleiden, soll er ersetzen, es scheint also das Einbringen im obigen spezifischen Sinn nicht naturale des ad portandum in compagniam Gegebenen zu sein. Das Hingegebene kann der tractator weiter kommendieren auf seine Gefahr, wozu er bei der societas maris nicht befugt ist.
Als der wesentliche Unterschied erscheint hiernach, da die Einlage hier nicht als hentica im technischen Sinne behandelt wird, sonach auch die vom Statut ausdrcklich fr die hentica und die societas maris speziell normierten Haftungsverhltnisse nicht eintreten. Es scheint also hier kein Gesellschaftsvermgen entstanden zu sein und damit wre der Unterschied dieser Form von der societas maris dem nach dem Handelsgesetzbuch zwischen stiller Gesellschaft und Kommanditgesellschaft bestehenden an die Seite zu stellen. Die Kommanditgesellschaft mit Gesellschaftsvermgen ist unzweifelhaft die juristisch hhere Form; es htte eine gewisse Berechtigung gehabt, wenn Lastig unter participatio diejenigen Verhltnisse zusammengefat htte, bei welchen nur eine durch Obligationen unter den Beteiligten geschtzte Anteilnahme an Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Sondervermgensbildungen eintritt, und ihnen die societas maris entgegengestellt htte, das htte eine juristische und nicht, wie seine Unterscheidung je nach der Art, wie Kapital und Arbeit kombiniert sind, eine nur wirtschaftliche Differenz dargestellt.
Jene Differenz zwischen Soziett mit und Soziett ohne Sondervermgen ist aber nicht etwas von vornherein Vorhandenes, wir haben sie in Genua nur undeutlich und indirekt erkennen knnen. Sie konnte erst zur Klarheit mit dem Moment kommen, wo bei dem ursprnglich im Barhandel verwerteten Institut der Kommenda und societas maris die Notwendigkeit, die Haftungsverhltnisse nach auen klar zu stellen, dadurch eintrat, da auch im berseeischen Handelsverkehr in umfangreicherem Mae kreditiert wurde. In Genua fanden wir noch ziemlich embryonale Anstze einer Vermgensbildung, die hochstehende juristische Technik der Statutenredaktoren in Pisa ist schon in frherer Zeit, wie wir sahen, weiter gelangt.
Nach dem Gesagten erscheint es unrichtig, wenn Silberschmidt in der Kommenda die Anfnge der Kommandit- und in der societas maris diejenigen der offenen Handelsgesellschaft finden will. Die societas maris ist vielmehr die Grundlage der Kommanditgesellschaft, die Kommenda aber, soweit sie ein einseitiges Verhltnis blieb, hatte die Tendenz, sich zu einer einfachen Partizipationsart zu entwickeln und ist als eigenartiges Institut schlielich verschwunden, wie sie schon im Constitutum Usus, wie wir sahen, in der datio ad portandum in compagniam nur noch sehr stiefmtterlich behandelt wird.
Letzteres erklrt sich und zugleich ein fernerer Beweis fr die Richtigkeit unserer Ansicht von der Stellung, welche die Kommenda einnahm und der Richtung, nach welcher sie sich umbildete, wird geliefert durch die Bestimmungen des Constitutum Usus ber ein noch weiter nach dem Gebiet der einfachen Kreditgewhrung hin gravitierendes Verhltnis, welches unter dem Namen dare ad proficuum de mari ausfhrlich geregelt wird157.
Auch dies ist, nach den Quellen, ein accipere havere ad proficuum de mari in aliquo tassedio ad tractandum in hentica, und schon die Bezeichnung beweist zur Genge, da die Kommenda die historische Grundlage ist, was brigens auch aus den vllig bereinstimmenden Bestimmungen ber zahlreiche formelle Fragen und daraus hervorgeht, da, wenn aus irgendeinem Grunde die besondere hier bliche Art der Gewinnteilung nicht eintritt, auf die quarta proficui als subsidire lex contractus zurckgegriffen wird (welche z.B. der kontraktbrchige Teil zu zahlen hat, ac si re vera socius esset). Aeuerlich zeigt sonst das Verhltnis wenig Aehnlichkeit mit seinen Vorfahren. Fr die Einlage ist nmlich in Pisa usancemig ein Tarif von fixierten Maximalgewinnanteilsstzen festgestellt, deren prozentuale Hhe sich nach der Lage des Bestimmungshafens richtet158. Diese Stze sind von dem Unternehmer als Kapitalsmiete zu zahlen, grundstzlich wie immer der Gewinn aus dem Unternehmen sich stellen mag; bei Nachweis, da ein geringer oder gar kein Gewinn schuldloserweise erwachsen ist, findet Rabatt nach bestimmten Grundstzen statt, auch wird von der vollen Kapitalserstattung nur bei Nachweis kasueller Verminderung abgesehen. Das Institut liegt zwischen Seedarlehen und Soziett, doch mchte ich es nicht mit Schrder159 als Modifikation des ersteren, sondern eher als einen durch dem Seedarlehen entnommene Stze modifizierten Spezialfall der Einlagesoziett, Kommenda, ansehen, einen Fall, dessen Gestaltung sich erklrt aus dem abnehmenden Risiko des Verkehrs mit den klassifizierten, smtlich am westlichen Mittelmeerbecken belegenen Hfen und der zunehmenden Sicherheit, bei Geschften auf einem bestimmten Markt einen durchschnittlich berechenbaren Gewinn zu machen. Auch der Zweck des Geschfts ist augenscheinlich prinzipaliter nicht Kreditgewhrung, sondern Gewinnbeteiligung.
Das Nhere interessiert uns nicht. Wir sehen hier eine offenbare Weiterbildung der zuletzt geschilderten Partizipationsart, hervorgerufen durch den zunehmenden regelmigen Geschftsverkehr mit den im Tarif genannten Hfen, welche jene fixierten Dividenden ermglichte. Da nun, wie gesagt, auch dies Verhltnis das zeigt auch seine Behandlung im Anschlu an die societas maris sich an die Kommenda angeschlossen hat, finden wir auch hier, da der von Lastig angenommene schroffe Gegensatz zwischen einseitiger Arbeits- und einseitiger Kapitalgesellschaft nicht das magebende Motiv der Entwicklung gewesen ist.
Das dare ad proficuum de mari ist spter verschwunden, ein Statutenzusatz verbot alles Hingeben von Kapital gegen certum lucrum, die betreffenden Kapitel des Constitutum Usus sind kassiert, auch sonst, wo das Wort usura vorkommt, dasselbe durch unverfnglichere ersetzt.