Der Capitaneus


Wir finden142 die societas maris ausfhrlich errtert und insbesondere den von Genua her bekannten Normalfall in derjenigen species, welche als societas inter stantem et in aliquod tassedium euntem bezeichnet wird, die Assoziation eines Exporteurs mit einem tractator, mit Gewinnteilung halb und halb, falls der stans 2/3, der tractator 1/3 zusammenschieen. Dieses Anteilverhltnis und im andern Fall die quarta proficui sind auch hier naturalia negotii.

In Genua konnte nun, wie wir sahen, im einzelnen Fall, wirtschaftlich betrachtet, entweder der tractator nur ein abhngiges Organ des stans, oder ersterer der eigentliche Unternehmer, der stans aber wesentlich nur partizipierender Kapitalist sein. Auch in Pisa dient dieselbe Rechtsform beiden Tatbestnden, jedoch ist in dem Begriff der Kapitanie dieser Unterschied auch juristisch zur Geltung gekommen.

Capitaneus143 ist dem Wortsinn entsprechend derjenige socius, welchen wir oben als Chef des Geschfts, als den tatschlichen Unternehmer bezeichnet haben. Nach dem Constitutum Usus kann sowohl der stans als der tractator capitaneus sein.

Derjenige nun, welcher es ist, hat die Disposition ber das Unternehmen in seiner Gesamtheit, insbesondere darf ein socius, welcher nicht capitaneus ist, von dem Unternehmen nicht nach eigenem Ermessen zurcktreten, der stans nicht seine Einlage zurckziehen, der tractator nicht die Reise unterlassen, whrend der capitaneus vorbehaltlich wohl des Ersatzes des dem anderen nachweislich entstehenden Schadens dazu offenbar befugt war. Es ist dies in der Tat der entscheidende Punkt, die brigen Differenzen ordnen sich dem unter. Capitaneus ist also derjenige, welcher nach der Absicht des Soziettsvertrages die Verwaltung als Ganzes fhrt, die vertragsmigen Rechte der anderen socii sind demgegenber spezielle Befugnisse. Dies kommt angemessen auch darin zum Ausdruck, da, wenn der stans capitaneus ist, der tractator nicht ohne Erlaubnis noch andere Kommenden fr dieselbe Reise fr seine Rechnung bernehmen kann; tut er es, so fllt, falls er eigenes Gut mitnimmt, 1/4 des lucrum, nimmt er aber von dritten kommendiertes Gut mit, aller daraus gezogene Gewinn in die societas144. Im entgegengesetzten Fall gilt als selbstverstndlich, da der tractator an seinem Unternehmen sich beteiligen lassen kann, soviel Personen er will, und er nur145 auf denjenigen Mindererls haftet, der sich dadurch ergibt, da er weniger Kapital in die Unternehmung verwendet hat, als er nach dem Kontrakt sollte.

Im allgemeinen, mangels besonderer Abmachung des Gegenteils, gilt nach dem Statut der tractator als capitaneus146 es ist also auch hier schon die oben im allgemeinen errterte Entwicklung dahin gegangen, da der socius stans in der Regel als ein Kapitalist aufzufassen ist, welcher sich mit einer Einlage an einem fremden Unternehmen beteiligt. Dies ist um so mehr der Fall, als nach dem Constitutum Usus es die Regel ist, da bei einer Unternehmung ein tractator mehreren stantes gegenbersteht. Diese mehreren socii ejusdem hentice147 und ihr Verhltnis untereinander, besonders die Verteilung des Gewinns und der Gefahr unter sie, wird von dem Constitutum Usus ausfhrlich errtert. Wir fanden das Verhltnis bereits in Genua und, in eigentmlicher Ausbildung, in Piacenza. An letzterem Ort insbesondere konstatierten wir, da hier die mehreren Kommendanten noch als die eigentlichen Unternehmer zu gelten hatten. Der jedesmalige tractator stellt nur ihr gemeinsames, aus ihrer Mitte genommenes Organ dar. So kann das Verhltnis auch nach dem Constitutum Usus liegen, und es ist dieser Fall sogar besonders breit in dem Kapitel ber die societas inter extraneos facta behandelt. Es ist dann einer der socii stantes der capitaneus der Gesellschaft, der tractator ist von ihm abhngig148, an ihn erfolgt die Rechnungslegung, er liquidiert die Soziett nach Beendigung der Seefahrt. Indessen, wie das Statut selbst sagt, ist es keineswegs die Regel, da ein socius stans capitaneus ist. Ist es aber der tractator149, so mu umgekehrt er Liquidator der Gesellschaft sein und ist, wie schon gesagt, an eine Anweisung der stantes nicht gebunden eventuell natrlich schadenersatzpflichtig , die stantes sind vielmehr ihrerseits verpflichtet, ihm die einmal gemachte Einlage zu belassen. Immerhin150 stehen ihnen auch hier weitgehende Kontrollrechte zu, auch der Gedanke, da sie grundstzlich die Unternehmer waren, ist nicht ganz erloschen, insbesondere scheint man die Vindikation bzw. Bereicherungsklage der stantes gegen dolose Besitzer vom tractator unredlicherweise veruerter Soziettssachen, also eine Wirkung der Verfgungsbeschrnkung des tractator auch gegen dritte, zugelassen zu haben.

Die Hauptfrage fr uns ist auch hier einmal: wie steht es mit dem Vermgensrecht dieser societas, besteht ein gesellschaftliches Sondervermgen? und falls ja, knnen wir in dieser Vermgensentwicklung die Grundlage der Ausbildung der offenen Handelsgesellschaft finden? In der Tat ist nun zu bemerken, da das Constitutum Usus Rechtsstze enthlt, welche in hnlicher Weise wie in Genua, nur ungleich klarer und bewuter, den durch die Einlagen der socii gebildeten Fonds, die hentica, einem Sonderschicksal unterwerfen.


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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