
Pisanisches Soziettsrecht der Familiengemeinschaft
Wir kehren zur Betrachtung des pisanischen Soziettsrechts zurck.
Denn wir haben noch gewisse Spezialgestaltungen der allgemeinen, oben dargestellten Form der Seesoziett zu errtern, welche gerade unser Interesse zu erregen geeignet sind und von dem Constitutum Usus in einem besonderen Kapitel: de societate inter patrem et filium et inter fratres facta, behandelt werden161.
Die societas maris nmlich erleidet gewisse Modifikationen, wenn eine Soziett der dargestellten Art zwischen Familiengliedern geschlossen wird, und davon soll jetzt die Rede sein.
Als irrtmlich mu hier namentlich die von Silberschmidt aufgestellte Ansicht bestritten werden, da die pisanischen Sozietten gerade aus dem Familienrecht ihren Ursprung genommen haben sollten: indem nmlich, wenn ein Familienglied, insbesondere ein Haussohn, mit Geld der Familie eine Handelsreise unternahm, sich das Bedrfnis herausgestellt habe, durch Verabredungen, welche alsdann allmhlich eine gewisse Usance entwickelt htten, die Verteilung des Gewinnes zu regeln; diese Usancen seien dann, auch wo derartige Unternehmungen mit dem Gelde eines extraneus gemacht worden seien, zugrunde gelegt worden.
Da dem nicht so ist und vielmehr umgekehrt die Grundstze, welche bei der societas maris unter extranei galten, auf den Fall einer Soziett unter Familienmitgliedern modifiziert angewendet wurden, ergibt vorlufig schon die Fassung des Statuts, welches stets bei Darstellung der societas inter patrem et filium et inter fratres facta auf die bei der societas inter extraneos facta geltenden Rechtsstze als in dubio anwendbar verweist, erstere als einen besonderen Fall der letzteren behandelt, wie jeder Blick in das betreffende Kapitel lehrt. Die zusammenhngende Darstellung wird zeigen, da diese Fassung dem tatschlichen Verhltnis entsprach. Vorausgesetzt aber, da dies der Fall, so enthalten die Sozietten unter Familiengliedern neben diesen allgemeinen auch speziell ihnen angehrige, modifizierende Elemente, deren Inhalt zu errtern sein wird, und von welchen es sich fragt, welches ihre Quelle gewesen sein mag.
Zunchst ist festzustellen, da das rein verwandtschaftliche Element hier bedeutungslos ist. Wenn ein nicht in potestate, d.h. nicht im gemeinsamen Hause befindlicher Sohn oder Bruder mit seinem Vater bzw. Bruder eine societas eingeht, so wird sie als societas extraneorum behandelt162.
Gemeinsame Arbeit auf Grundlage gemeinsamen Haushalts ist auch hier das konomische naturale des Familienlebens. Deshalb gibt das Statut dem Vater ein Recht auf die Arbeitsleistung der Shne in seinem Hause und aus demselben Grunde wird, wenn der Sohn mit Kapital des Vaters den Seehandel betreibt, mangels Abmachungen der Gewinn pro rata geteilt, whrend wenn der Vater reist, er stets die quarta proficui von dem als Anteil des Sohnes Mitgefhrten, sicut havere esset extranei bezieht, auerdem aber fr sich behlt, totum quod per operam sive alio modo acquisiverit. Die Arbeitsleistung des Sohnes wird im ersten Fall nicht entgolten, sie gebhrt dem Vater ohne weiteres. Der Vater ist in derartigen Fllen naturgem stets capitaneus der Soziett, welche im brigen ganz den Regeln der societas extraneorum entspricht und bei welcher auch die bliche Art der Gewinnverteilung stipuliert zu werden pflegte.
Die vermgensrechtlichen Konsequenzen der Familiengemeinschaft sind auch hier die uns sonst bekannten, das Familienvermgen wird nicht als reines Individualvermgen behandelt, es ist zum gemeinsamen Unterhalt aller Beteiligten bestimmt. Der Vater darf deshalb nach dem Statut nicht nach Belieben solche Sozietten mit den einzelnen Shnen eingehen, durch welche die brigen zurckgesetzt wrden. Tut er es dennoch, so fllt aller Gewinn daraus ihm, d.h. dem gemeinsamen Vermgen zu. Wenn nun der Vater trotzdem, da das Vermgen ungeteilt ist, mit den einzelnen Shnen societates einzugehen berhaupt imstande ist, so mu notwendig auch dem nicht abgeteilten Sohne schon jetzt im Rechtssinn Vermgen berhaupt zustehen, sonst knnte er nichts einwerfen. Der Gedanke liegt nahe, da entsprechend dem frher Entwickelten an dem gemeinsamen Vermgen Konti erffnet waren, derart, da, unbeschadet der Geschlossenheit des Gesamtvermgens nach auen, im Verhltnis untereinander das einzelne beteiligte Familienglied auf eigene Rechnung und Gefahr als Unternehmer oder als Partizipant sich am Geschftsleben beteiligen konnte. Dies findet seine Besttigung darin, da nach pisanischem Recht die frher errterte Abschichtungspflicht des Vaters im Fall eines Delikts des unabgeteilten Sohnes bestand, hiernach also auch in dieser Beziehung der Anteil am gemeinsamen Vermgen das eigene, der Exekution zugngliche Vermgen des einzelnen darstellte. Uns hat der Gedanke einer solchen quotenmigen Mitberechtigung in einer Familiengemeinschaft nichts Befremdliches unter Miterben, Brdern, berhaupt Gleichstehenden, da aber auch unter Vater und Shnen das Verhltnis so gedacht wurde, erscheint uns weniger naturgem. Wir finden aber in den dem 14. Jahrhundert angehrigen, unten zu erwhnenden Rechnungen der Peruzzi und Alberti in Florenz, da in der Tat, auch wo zweifellos ungeteilter Haushalt bestand, die Shne bei Lebzeiten ihres Vaters neben diesem hufig mit Konti in bestimmter Hhe in der handeltreibenden Familiensoziett beteiligt werden; nach auen hat in dubio der Vater die Familie zu vertreten, er unterzeichnet den Soziettsvertrag und macht die Einlage, aber er macht sie in solchen Fllen per se et filios suos.
Da diese Auffassung der Mitrechte der Familienglieder, als quotenmiger Anteile am gemeinsamen Vermgen, der Familie einen gewissen Soziettscharakter gab, ist schon frher hervorgehoben, auch bemerkt, da diese Behandlungsweise nur entstehen konnte, aber auch entstehen mute, wo das Kapital der Familie durch Generationen hindurch im wesentlichen Handlungsvermgen war.
Die pisanische societas inter patrem et filium facta birgt, soviel ist aus dem Gesagten zu erkennen, in sich verschiedene Elemente: rein usancemige, auf dem Boden des Vertragsrechts erwachsene und solche, welche dem Familienvermgensrecht entstammen und uns das gemeinsame Vermgen von Anteilsrechten der Beteiligten, auch der Hausshne, beherrscht zeigen, so wie wir dies auch anderwrts, am schroffsten in Unteritalien, fanden. Diese beiden Elemente sind aber zu scheiden, die erstere Kategorie entstammt nicht dem Familienrecht; die Quellen heben immer hervor, da, wo Vater und Sohn wirkliche socii seien, die societas eine nominata, eine ausdrcklich stipulierte sei, anderenfalls tritt die soziettsmige Gewinnverteilung nicht ein, folglich ist deren Basis eben allein der Vertrag.