Schlufolgerungen zur Solidarhaftung


Wenn wir nach alledem fragen, wie sich zu den smtlichen geschilderten Instituten das Prinzip der Solidarhaftung stellt, so ist zunchst auch hier wieder zu betonen, da aus dessen Nichterwhnung nicht sein Nichtbestehen in Pisa gefolgert werden darf; insbesondere scheint die Struktur der errterten Haushaltsgemeinschaft nach innen die Solidarhaftung, d.h. hier die Haftung des gesamten gemeinschaftlichen Vermgens, nach auen zu postulieren. Da es nicht erwhnt wird, wrde sich, wenn die hier vertretene Ansicht richtig ist, daraus erklren, da die solidarische Haftung in Pisa, wie in Genua, fr den im Mittelpunkt stehenden Seehandelsverkehr keine Bedeutung hatte, da derselbe sich der Rechtsform der commenda bediente. Das in dem Constitutum Usus enthaltene Soziettsrecht hat infolgedessen mit der Solidarhaft nicht nur nichts zu tun, sondern bildet sogar einen Gegensatz dazu.

Die Rechtsformen der Seehandelsgesellschaften widerholen sich nun auch hier, wie in Genua und Piacenza, auf dem Lande.

Dem dare ad proficuum maris entspricht das dare ad proficuum de terra in botthega vel alio loco168, nur fllt hier die Tarifierung der Kapitalmiete weg und ist das ganze Verhltnis noch darlehensartiger gestaltet, indem der tractator nur durch Nachweis von vis major liberiert wird.

Die compagnia de terra169 kann verschiedene Gestaltungen annehmen, sie kann zunchst sich auf eine Handelsreise beziehen, wie bei der societas maris, nur hier auf eine Reise zu Lande. Sie kann auch und nur dieser Fall bietet Besonderheiten einen Geschftsbetrieb in einem Laden, bottega, betreffen.

Bei dieser Form wird, dem geringeren Risiko des Kapitalisten entsprechend, der Unternehmeranteil auf 1/3 des lucrum angenommen, was bei Einlagen von 1/4 (tractator) und 3/4 (Kapitalist) Teilung halb und halb ergibt. Nun unterscheidet das Statut auch hier, ob der tractator selbstndiger Unternehmer ist (cum jam de suo quis negotiationem facere paratus fuit vel alterius) alsdann ist die Einlage rein einseitig, der tractator gibt pro rata 2/3 des Gewinnes heraus und steht im brigen ganz selbstndig, der Kapitalist ist Partizipant; oder ob der tractator nur ein mehr oder weniger abhngiges Organ des Kapitalisten ist. Letzterenfalls ist der tractator meist an eine bestimmte bottega gebunden, auf welche hin der Kapitalist mit ihm kontrahiert, er darf nicht ber seinen Viertelsanteil hinaus fremdes Gut Dritter als Einlage annehmen. Ein offenbar spterer Zusatz, welcher direkten Zwang gegen den tractator, die bestimmte bottega zu beziehen, ausschliet, lt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf dessen ursprngliche Zulssigkeit schlieen und macht es damit wahrscheinlich, da, angesichts dieser weitgehenden Abhngigkeit, der tractator in bottega der Sukzessor des hrigen Handwerkers in derselben Weise gewesen ist, wie der fattore, famulus, Kommis derjenige des unfreien Gesindes und der Kommendatar derjenige des unfreien Kargadors. Bestimmteres darber zu ermitteln ist nicht mglich, der Gedanke liegt aber sehr nahe, da die societas de terra mit dem in der eben geschilderten Weise unselbstndigen tractator auch die Rechtsform war fr dasjenige Verhltnis des Groindustriellen zum Arbeiter, welches wir heute mit Hausindustrie bezeichnen. Wie die Bestimmungen des Constitutum Usus ergeben, behlt sich bei dieser Assoziation der Fabrikant gegen Gewinnanteil eine Art Bezugsmonopol (durch das Verbot, Einlagen Dritter anzunehmen) an den Arbeitsprodukten des tractator vor, er stellt ihm das Handwerks- und Hausgert und oft eine Art Cottage- System die Wohnung bzw. bottega170.

Ist dem so, so haben wir hier wieder einen Beleg fr die interessante Beobachtung, welche sich den Ausfhrungen von Lastig nhert, da die Kommendaverhltnisse und was sich daran anschliet, in weiterer Linie auch die Kommandite, ihren Ausgangspunkt von der Assoziation von wirtschaftlich und man kann sogar sagen sozial ungleich Stehenden nimmt, whrend die solidarische Haftung aus Gemeinschaften Gleichstehender und prinzipiell an einem Vermgen mit gleichen Dispositionsbefugnissen Ausgestatteter erwachsen ist. So viel sehen wir, da die pisanischen Sozietten nicht der Boden sind, aus dem jenes Prinzip hervorging. Die Frage kann nur sein, ob vielleicht die Art der Abgrenzung des Soziettsvermgens auf die Gestaltung der Sondervermgen berhaupt, also auch der offenen Gesellschaft, Rckwirkungen gehabt hat. Insbesondere wre es mglich, da die Beschrnkung der Haftung auf die bottega und was zu ihr gehrt, welche nach Analogie der societas maris bei der compagnia de terra stattgefunden haben mu die Quellen sagen darber nichts , die Entwicklung der frher geschilderten Beschrnkung der Haftung bei der offenen Gesellschaft auf das Geschftsvermgen erleichtert hat. Auch die Art der Buchung des Soziettsgutes auf besonderem Konto, wie sie sich aus den genuesischen Urkunden und aus der Natur der Sache bei den Seesozietten ergibt, kann von Einflu gewesen sein. Nach Lage der Quellen mu dies aber dahingestellt bleiben.

Whrend, wie aus der bisherigen Errterung hervorgehen drfte, die pisanischen Staaten relativ viel Material fr die historische Untersuchung des Soziettsrechts ergeben, ist die urkundliche Ausbeute eine recht sprliche. Zwei bei Bonaini abgedruckte Urkunden geben Beispiele fr die gegenstzliche Bedeutung der compagnia de terra als 1. Arbeitsmiete gegen Gewinnanteil und 2. Kapitalmiete gegen Gewinnanteil.

Unter 1 gehrt folgende Urkunde von 1337:

Toccius maliscalcus ... posuit semetipsum cum domna Cia ... ad standum et morandum cum ea ed ejus familia ad artem ... matiscalcie et fabrorum faciendam et exercendam in apotheca ipsius dae Ciae et extra, ubicumque lucrum ... percipiendum erit, hinc ad annum unum ... et ei ejusque familiae ... serviet pp. Der Gewinn soll in manus Ciae gelangen, Toccius erhlt 45 sol. Salr per Monat und 1/4 des lucrum.

Hier ist Zia capitanea societatis, Toccius ist teils Gesinde dafr das Salr, teils engagierter tractator dafr der Gewinnanteil.

Unter 2 fllt die Urkunde von 1384:

Carbone ... ligator bellarum de Florentia ... et Joannes filius d. Carbonis ferrovecchius ... ex una parte, et Berthus furnarius ... ex una et alia parte fecerunt ... societatem ... in arte ... de ferrovecchiis, vendendi ad minutum et alia faciendi per d. Johannem ... in quadam apotheca posita in civ. Pisana conducenda ... In qua ... societate d. Johannes mittat ... suam personam et industriam ... Et d. Berthus mictet ... flor. 200 auri ... in florenis, mercantiis pp .... investiendies per d. Johannem in mercantiis pp .... Et debet d. Johannes ... esse caput et major in dicta apotheca conducenda pp. Nach Abzug der pensio apothecae, der Unterhaltskosten des Johannes und seines Dieners und der alia que solent detrehy de similibus societatibus wird der Rest des Gewinnes, nach 4 Jahren das Endkapital halb und halb geteilt.

Die Ricordi des Miliadusso Baldiccione de Casalberti von Pisa zeigen uns einen Kapitalisten, welcher, wie dies auch in Genua zu verfolgen ist, gleichzeitig und dauernd sein Kapital in den verschiedensten Unternehmungen zur See und zu Lande anlegt, meist in Sozietten171.

Eine Urkunde ber Assoziation eines Fabrikanten mit einem Arbeiter172 findet sich bei Bini (I Lucchesi a Venezia I p. 50) und besttigt die oben vertretene Auffassung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Art von Sozietten auch fr diese Stadt. Im brigen steht urkundliches Material nicht zur Verfgung.

Als Resultat der Betrachtung des pisanischen Rechts ergibt sich, da, wo das Constitutum Usus von Sozietten handelt, kommanditartige Verhltnisse vorliegen. Der historisch scharfe Gegensatz zwischen diesen Rechtsformen und der offenen Handelsgesellschaft173 tritt gerade hier deutlich hervor.


 © textlog.de 2004 06.09.2026 13:22:34
Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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