Handwerk als Ursprung der Arbeitsgenossenschaften


Da in den Binnenstdten die Bedingungen fr einen groen Fernhandel erst allmhlich mit ihrem Erstarken nach auen sich einstellten, ist schon oben berhrt und bemerkt, da naturgem ihr Handel zunchst in dem Transport ihrer Produkte an den nchsten Marktplatz, evtl. Seehafen, bestand, welcher dann das weitere bernahm, also mehr im Absatz, als im Umsatz von Gtern, da also gewerbliche Arbeit die Grundlage ihres Wohlstandes bilden mute75, wie denn gewerbepolizeiliche Vorschriften einen der umfangreichsten Bestandteile aller ihrer Statuten bilden. Die gewerbliche Arbeit aber ist zunchst Sache des Handwerks und demgem finden sich hier die Anfnge der Gesellschaftsbildung. Dabei war nun fr die Bildung gemeinsamer Fonds durch Zusammenschlu von Kapitalien oder fr eine Vergesellschaftung nach Art der einseitigen Kommenda zunchst weniger Bedrfnis und Mglichkeit vorhanden76; tat sich der Handwerker mit einem Genossen zusammen, so geschah es zu gemeinsamer Arbeit, um mit ihm die Ttigkeit in der Werkstatt und im Verkaufsladen zu teilen; und da diese seine Ttigkeit sich wesentlich in seiner Behausung abspielte, welche prinzipaliter zugleich auch Laden und Werkstatt war, so wurde der Arbeitsgenosse von selber zum Hausgenossen und teilte Tisch und Haushalt, der unselbstndige Geselle, famulus, factor, so gut wie der selbstndige Genosse, socius ; das stare ad unum panem et vinum ist naturale dieser Arbeitsgesellschaft (um sie so zu nennen), und dies ist fr die rechtliche Gestaltung des Verhltnisses von augenscheinlicher Bedeutung. Nur der Ursprung dieser Gesellschaftsformen im Handwerk77 erklrt es, da noch spter bei der Groindustrie und den pekunir weltbeherrschenden Handelssozietten der gemeinschaftliche Haushalt zwar, wie wir sehen werden, nicht mehr ein notwendiges oder das wesentlichste, aber doch ein erhebliches Kriterium bildet.

Der Einflu dieses Elements auf die ganze Struktur derartiger Gesellschaftsformen ist unverkennbar. Denn da die Stellung eines solchen socius in eminent hherem Grade, als es bei der Soziett ohnehin der Fall ist, ein Vertrauensverhltnis sein mute, ist klar, sie verhlt sich zu derjenigen eines Partizipanten etwa wie diejenige eines Dienstboten zu der eines ad hoc gemieteten Lohnarbeiters. Auch das Familienartige des Verhltnisses ist augenfllig, es ist, abgesehen von der Verwandtschaft, ganz der Tatbestand der Hausgemeinschaft der Familie vorhanden, und wenn wir deshalb Haussohn und famulus bzw. factor, socius und unabgeteilten Miterben in sehr wesentlichen Punkten gleich behandelt finden78, so wird es dafr einer besonderen Erklrung nicht bedrfen; man wird auch nicht sagen knnen, es seien hier familienrechtliche Grundstze auf andere Verhltnisse bertragen, sondern gleiche Grundlagen fhrten zu paralleler Rechtsbildung, da gerade die fr das Vermgensrecht magebenden Verhltnisse bei beiden gleichartig vorlagen. Die Beziehungen der Arbeitsgenossen waren der Natur der Sache nach dem Verhltnis zwischen Gliedern eines Familienhaushalts hnlich, und andererseits war der Familienhaushalt, wollte er zugleich Grundlage eines Gewerbebetriebes sein, gentigt, seine Buchfhrung, sein Auftreten nach auen, kurz: alle in vermgensrechtlicher Beziehung erheblichen Momente, nach Art einer Gewerbegesellschaft zu gestalten. So koinzidierten bei beiden die rechtlich relevanten Momente79. Nur da bei der Familiengemeinschaft die Grundlage, der gemeinsame Haushalt, schon a priori besteht, welcher bei der Arbeitsgemeinschaft inter extraneos erst gewillkrt und geschaffen werden mu. Daher den Quellen die Familiengemeinschaft, wie es in gewisser Art auch zutreffend ist, als das primre Institut erscheint, und deshalb da, wo beide gemeinsam behandelt werden, an der Spitze steht.

In den Stdten sind, als das mittelalterliche Recht seinen Bildungsproze begann, die alten sippschaftlichen Grundlagen des ffentlichen und Privatrechts bereits verschollen, hier wie sonst sind an deren Stelle andere, rein wirtschaftliche, getreten80.


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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