
Zins und Wucherverbot
Es mag bei dieser Gelegenheit kurz auf eine Auseinandersetzung mit derjenigen Ansicht eingegangen werden, welche die Entwicklung der mittelalterlichen Sozietten wesentlich auf die kanonische Wucherdoktrin zurckfhren will, wohin besonders Endemann gehrt160. Diese Ansicht nimmt an, da insbesondere die in der damaligen Doktrin als societas pecuniaopera bezeichneten Kommendaverhltnisse ihre eigenartige Struktur wesentlich dadurch erhalten haben, da sie die Form gewesen seien, unter welcher das Kapital sich dem kanonischen Verbot des zinsbaren Darlehens zu entziehen gesucht habe. Deshalb habe man selbst Verhltnisse, welche sich wirtschaftlich offenbar als Darleihen von Kapital gegen festen Zinsgenu darstellten, als Soziett konstruiert. Es ist nun bekannt, wie man seiner Zeit in hnlicher Weise den Rentenkauf als ein verschleiertes zinsbares Darlehen mit hypothekarischer Sicherheit hat historisch erklren wollen, und da diese Auffassung inzwischen als aufgegeben angesehen werden kann. Die Untersuchungen von Arnold u.a. haben ergeben, da der Rentenkauf sich allmhlich aus den Leiheverhltnissen an Grundeigentum in den Stdten entwickelt hat, und da er einem durchaus selbstndigen wirtschaftlichen Bedrfnis gengte, keineswegs aber der Hauptsache nach Lckenber fr das fehlende zinsbare Darlehen war, wenn auch spter, aber erst nachdem das Institut sich bereits selbstndig entwickelt hatte, das Anlage suchende Kapital es auch als Ersatz fr die mangelnde Form der zinsbaren Hypothek verwertete. Was die Soziettsverhltnisse anlangt, so geht wohl aus der bisherigen Darstellung zur Genge hervor, da auch hier die juristische und wirtschaftliche Entwicklung auf eigenen Fen stand. Wir haben aber andererseits allerdings auch gesehen, da in der Tat die Form der Kommenda und societas maris zum Zweck der Kapitalanlage, selbst fr Mndelgelder, benutzt wurde, dies auch nach den pisanischen Statuten. Indessen einmal war damals die Entwicklung dieser Sozietten bereits auf der hchsten im Mittelalter berhaupt von ihnen erreichten Stufe angelangt, und dann ist es auch wirtschaftsgeschichtlich entschieden eine gewaltige Uebertreibung, anzunehmen, das so angelegte Kapital habe diesen Modus hauptschlich gewhlt, weil man ihm den sonst natrlichen Weg, zinsbar ausgeliehen zu werden, verschlossen habe. Dies ist nicht nur nicht erweislich, sondern es kann das Gegenteil als sicher gelten. Im damaligen Verkehr hat, noch ehe man daran dachte, das kanonische Wucherverbot auch auerhalb des forum conscientiae ernstlich als praktisch zu behandeln, das reine zinsbare Darlehen eine relativ recht unerhebliche Rolle gespielt. Anlagebedrftiges Kapital pflegt auch heute sich nicht in groen Dimensionen dem privaten Personalkredit, welchem das zinsbare Darlehen grundstzlich angehrt, zuzuwenden, noch weniger damals; ein ffentliches Kreditwesen bestand damals wenigstens nicht in der Art, da es einem chronischen Bedrfnis etwaiger Kapitalisten entgegengekommen wre. Verfgbares Kapital wandte sich vielmehr, soweit es nicht im Kauf und Wiederausleihen von Immobilien, der berlieferten Form des kapitalistischen Immobilienverkehrs, Verwendung und Anlage fand, in unserem Rechtsgebiet dem Seehandel zu. Die Form des reinen Darlehens war aber fr diesen die wenigst geeignete. Die Rckzahlung eines zum Zweck des Unternehmens einer Seereise aufgenommenen Darlehens mute in dem Fall, da das Unternehmen von einer Katastrophe betroffen wurde, hchst problematisch erscheinen daher das rmische foenus nauticum, und das in den Statuten mit der Kommenda konkurrierende Seedarlehen des Mittelalters, daher hier die Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der Gefahr gegen Gewinnanteil, welch letzteren der aufblhende, daher kapitalbedrftige Handel gern gewhrte. Es entsprach diese Form aber auch, wie frher ausgefhrt, der Auffassung des mittellndischen Seeverkehrs, der ltesten Sttte des Grohandels, welchem es nicht in den Sinn wollte, da die Hingabe von Kapital zum Zweck einer berseeischen Expedition nicht als eine Beteiligung an derselben, also auch an ihrem Risiko, gelten sollte. Darin nderten sich die Ansichten, als dies Risiko der Durchschnittsberechenbarkeit zugnglicher wurde. Hieraus, und nicht aus dem Bedrfnis einer subtilen Konstruktion behufs Umgehung des Wucherverbots, erklrt sich die Beteiligung des Kapitalisten an der Gefahr und der Umstand, da auch Rechtsverhltnisse, welche wirtschaftlich dem Darlehen nahe stehen, noch als Sozietten mit fixierter Dividende konstruiert erscheinen. Als die Wucherdoktrin wenn man eine solche als bestehend anerkennen will auf dem wirtschaftlichen Kampfplatz erschien, war die Entwicklung der Soziettsformen das hat Lastig gegen Endemannn scharf betont lngst vollendet. Die Rolle, welche das kanonische Verbot alsdann gespielt hat, ist auch in Italien keine kleine gewesen (fast alle Statuten nehmen zu ihm Stellung, wie? ist hier nicht zu errtern), aber die Entwicklung eines neuen Rechtsinstituts oder auch nur die Fortentwicklung eines bestehenden ist auf unserem Gebiet, soviel ich sehe, nicht darauf zurckzufhren, es hat hier einzelne Institute, so das dare ad proficuum maris, verkmmern lassen und sonst hemmend, aber nicht schpferisch gewirkt. Gerade da das Verhltnis des proficuum maris, welches sich augenscheinlich der Konstruktion als Soziett am schlechtesten fgt und am geeignetsten fr ein Paradigma der Endemannschen Theorie scheint, offenbar vor der Herrschaft der Wucherdoktrin zur Ausbildung kam und spter, als jene Doktrin wirklich zu Bedeutung gelangte, ihr zum Opfer fiel, und zwar nicht der Art der Regulierung des Risikos, sondern des certum lucrum wegen, zeigt deutlich, da nicht das Wucherverbot der Grund seiner eigentmlichen Struktur war.