Ergebnisse


Fragt man nun nach der dogmatischen und praktischen Bedeutung der Ergebnisse vorstehender Untersuchungen, so mu konstatiert werden, da eine solche ihnen in ihrer Vereinzelung nicht in irgend betrchtlichem Mae zukommt. Dies wre vielleicht anders, wenn aus denselben die Antwort auf eine Frage hervorginge, welche hier nur aufgeworfen, nicht beantwortet werden soll, nmlich die nach dem Verhltnis des Instituts der gesamten Hand zu den als Grundlagen der offenen Handelsgesellschaft ermittelten Instituten. Aufgeworfen mu diese Frage werden, weil, wie bekannt, von hervorragenden Seiten249 die gesamte Hand als Grundlage der offenen Handelsgesellschaft vertreten worden ist, und zwar so entschieden, da die Frage in der Tat zunchst so gestellt werden mte: Ist die offene Handelsgesellschaft historisch und dogmatisch Gesamthandsverhltnis oder etwas anderes? und alsdann erst eventuell: was?

Unbeantwortet mu die Frage hier aus verschiedenen Grnden bleiben. Einmal, weil sie zunchst eine terminologische ist, indem der Begriff der gesamten Hand in seiner Anwendung auf Schuldverhltnisse bekanntlich keineswegs allseitig auf das Kontrahieren communi manu beschrnkt wird; diese Frage der Terminologie hinsichtlich eines deutschrechtlichen Instituts kann aber nicht auf dem Boden des romanischen Rechtsgebiets ausgefochten werden. Dasselbe gilt aber, mag die Antwort auf jene Frage ausfallen wie sie will, fr die weiter entstehende, ob die hier als rechtshistorische Vorfahren der offenen Handelsgesellschaft in Italien angesehenen Institute unter jenen Begriff fallen. Der letztere ist ein rein germanischer und, wenn wir auch im Laufe der Untersuchung darber, wie weit germanische Rechtsgedanken fr die von uns verfolgte Entwicklung bestimmend waren oder eine anderweite Provenienz anzunehmen ist, nicht unerhebliche Anhaltspunkte gewonnen haben, so wre es doch ungerechtfertigt, ohne Feststellung dessen, was auf dem Boden des reinen deutschen Rechts an Parallelen vorhanden ist, darber eine definitive Entscheidung treffen zu wollen; ohne Feststellung aber, wie weit das deutsche Recht beteiligt ist, geht eine Errterung ber das Verhltnis der hier behandelten Institute zu den deutschen Rechtsgedanken der gesamten Hand im Dunkeln. Und da diese Frage bei Eintritt in eine dogmatische Errterung des Instituts sofort brennend wird, so mu eben eine solche suspendiert werden bis zur Ermittlung und Analyse der dem; deutschen Rechtsgebiet angehrigen gleichartigen Institute, da es solche gibt, zeigt die in Kap. III Anm. 14 zitierte Sachsenspiegelstelle. Diese Untersuchung mu aber einer gesonderten Betrachtung vorbehalten bleiben.

Nach einer anderen Richtung drfte dagegen immerhin ein Ergebnis zu konstatieren sein. Die historische Betrachtung kann die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft nicht als zwei, auf prinzipiell gleicher Grundlage ruhende, nur dem Grade nach verschiedene Gesellschaftsformen behandeln. Das Sondervermgen ist ihnen gemeinsam, aber zu dessen Entwicklung sind sie von gnzlich verschiedenen Ausgangspunkten aus gelangt, und ferner ist die Vermgensfhigkeit nicht eine nur diesen Gemeinschaftsformen zukommende, also zwar eine sehr wesentliche, aber nicht ihre in erster Linie charakteristische Eigenschaft. Die letztere kann nur in der juristischen Natur der Basis der Vergesellschaftung liegen und diese ist eine bei beiden grundverschiedene. Die Kommanditgesellschaft hat eine von derjenigen der offenen Handelsgesellschaft weit abliegende Vergangenheit. Die sogenannte Haftung des Kommanditisten kann in keiner Beziehung neben diejenige des offenen Handelsgesellschafters gestellt, als eine Abschwchung und Beschrnkung der letzteren gefat werden. Denn dem geschichtlichen Werdegang nach ist es berhaupt nicht gerechtfertigt, von einer Haftung des Kommanditisten zu sprechen250. Er haftet nicht, sondern er partizipiert mit seinem Kapital an Gewinn und Verlust das ist die Auffassung der italienischen Quellen eines fremden Geschftsbetriebs und kann deshalb seine Einlage nur deducto aere alieno zurckverlangen bzw. mu sie zur Dekkung der Schulden einzahlen. Die offene Gesellschaft ergreift die gesamte vermgensrechtliche Persnlichkeit der socii, die vermgensrechtliche Persnlichkeit der Kommanditisten bleibt von der Kommanditgesellschaft unberhrt. Die Kreditbasis ist eine grundverschiedene. Whrend die offene Gesellschaft eine Personengemeinschaft darstellt, ist die Kommanditgesellschaft als Partizipationsverhltnis zu konstruieren.


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Seite zuletzt aktualisiert: 14.09.2004 
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