Die vertragsmige Basis des Gemeinschaftsverhltnisse


Kommen wir nun auf die Basis des Gemeinschaftsverhltnisses, so ist dieselbe formell eine vertragsmige. Zwar setzt sich die Gemeinschaft des Haushalts von Generation zu Generation fort, Teilnehmer sind dauernd dieselben Personen und deren Deszendenz; aber es wird formell jedesmal eine zeitlich, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, beschrnkte Gesellschaft durch schriftlichen Soziettsvertrag200 geschaffen und die Anteilsrechte der Teilnehmer wechseln bei jeder Erneuerung.

Das Grundkapital der Soziett il corpo della compagnia setzt sich aus den Einlagen der socii zusammen.

Diesen Einlagen, welche in der Regel, soviel ersichtlich, runde Summen darstellen, wird Gewinn und Verlust zu- und abgeschrieben. Die Einlage darf der socius nicht vermehren oder vermindern vor der Generalrechnung, saldamento della compagnia201, die im allgemeinen alle 2 Jahre aufgemacht wird. Bis dahin bleibt die Einlage auch beim Tode des socius vinkuliert und magebend fr die Gewinn- und Verlustverteilung. Erst beim Saldamento kann er die Einlage dem Betrage nach ndern und ist dann von da an entsprechend der vergrerten oder verkleinerten Hhe derselben als socius beteiligt, sein neues Kapitalkonto wird mit diesem Betrage erffnet. Da sich erst beim saldamento der etwaige Gewinn ergibt, so sind zweifellos auch Entnahmen des socius vorher berhaupt auf sein Kapitalkonto nicht zulssig202, sondern, wie wir oben sahen, auch die persnlichen und Haushaltsbedrfnisse bestreitet die Soziettskasse und legt sie spter um. (Vielleicht oder vielmehr hchst wahrscheinlich hat man spter die gemeinsame Haushaltskasse von der Soziettskasse getrennt.) Das Soziettsvermgen war hiernach ein formell geschlossenes.

Die Einlage des socius umfate nicht sein gesamtes Vermgen.

Zunchst bleibt auerhalb des Soziettsvermgens der Immobiliarbesitz. Gemeinsame Immobilien finden sich, insbesondere ist das Haus in Florenz, welches die Niederlassung der Gesellschaft bildet, offenbar gemeinsam. Aber aus den Soziettsvertrgen und Abrechnungen scheint hervorzugehen, da man nur die Einlagen an Kapital berechnete und buchte, die Auseinandersetzung und die Berechnung der Anteile sich nur auf das mobile Vermgen bezog. Es entspricht das ja dem oben generell Errterten. Der wesentliche Teil des anscheinend, den damaligen Gewohnheiten entsprechend, sehr umfangreichen Immobiliarbesitzes stand aber im Sondereigentum der Teilhaber und kam fr die Gemeinschaft berhaupt nicht in Betracht. In den Florentiner Familien findet sich bekanntlich ein starker Besitz an Husern und Huseranteilen. Das Immobiliarvermgen der einzelnen socii wird aber in den Soziettsvertrgen gar nicht erwhnt.

Indessen auch Mobiliarvermgen besitzen die socii auerhalb des Gesellschaftsfonds, und darunter, was fr uns besonders wesentlich ist, Kapitalien, welche werbend bei der Kompagnie angelegt sind und doch nicht zur Einlage gehren. In fast allen Soziettsvertrgen wird Bestimmung ber diejenigen Gelder getroffen, welche ein socius fuori del corpo della compagnia hat. Da nun das Charakteristikum des corpo della compagnia ist, da der socius seinen Anteil daran nicht vor der Abrechnung verndern kann, so mu angenommen werden, da jene anderen Kapitalien nicht in dieser Weise vinkuliert sind. Sie wrden also ein Konto des socius darstellen, welches er vermehren oder vermindern kann auch zu anderen Zeiten als bei der Generalrechnung. Dem entspricht, und dies ist wirklich mehrfach in den Soziettsvertrgen ausdrcklich gesagt , da sie auch nicht in derselben Weise wie die Einlagen der socii am Gewinn und Verlust partizipieren knnen. In der Regel scheinen sie von der Soziett dem socius verzinst worden zu sein, wie ein heutiges jederzeit kndbares Depot203.

Die beste Uebersicht des ganzen Verhltnisses gibt der Erbreze der Brder Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo del Giudice dei Alberti vom Jahre 1336 ber das Vermgen ihres 1319 verstorbenen Vaters, welches also bis dahin, 17 Jahre hindurch, ungeteilt geblieben war. Die wesentlichen Bestimmungen desselben mgen daher hier Platz finden204.

Lapo del Giudice hat bei seinem Tode 1200 l. in der Kompagnie als Einlage stecken gehabt. Bei der Teilung 1336 sind vorhanden:


l.22 300dentro il corpo delle compagnia
l.10 308sol. 18 den. 6 fuori del corpo dalla cia, zusammen
------------------------------  
l.32 608sol. 18 den. 6 an Mobiliarvermgen, wozu
l.4 785sol. 18 den. 6an Immobilien (zum Taxwert) kommen, zusammen
------------------------------  
l.37 393sol. 18 den. 6an Teilmasse 

Hiervon sollen l. 4008 sol. 18 den. 6 fr gemeinsame Rechnung der Brder bei der Compagnie in Accomandigia gegeben werden. Das kann heien: in Depot gegen Zinsen oder als quasi-Kommenda, also gegen Gewinnanteil. Im vorliegenden Fall scheint zunchst ersteres wahrscheinlicher; allein an sich konnte, wie in Genua die Kommenda neben den Soziettsgtern, so hier eine Kommenda neben der Einlage stehen. Der socius wre dann zugleich offener Gesellschafter mit Einlage und stiller Teilhaber, die Gewinnanteile wren vermutlich verschieden. Da in casu auch letzteres Verhltnis gemeint sein kann, zeigt die in demselben Reze erwhnte Bestimmung des Testaments des Vaters, wonach die Shne sich mit 200 fior. fr Rechnung jedes Enkels an der Kompagnie beteiligen sollen und da die vorgedachte Kommendierung die Ausfhrung dieser Bestimmung darstellt205.


Der von dem Kapital von l.37 393 sol.18 de. 6
nach Abzug jener l.4 008 sol.18 de. 6
   ------------------------------
verbleibende Rest von l.33 385 sol.18 de. 6

soll unter die drei Brder verteilt werden und zwar soll, da in den Anteilen der lteren Brder die in die Gemeinschaft gefallenen Mitgiften ihrer Frauen enthalten sein mssen, Carroccio 500 l. mehr als Duccio und dieser 1000 l. mehr als Alberto erhalten. Es erhalten also:


Carrocciol.11795
Ducciol.11295
Albertol.11295
 ------------
 l.33385

womit das Kapital wie oben aufgeteilt ist.

Diese Erbteile werden nachgewiesen wie folgt:

Es erhalten206:


 CarroccioDuccioAlbertoZusammen
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1) An Immobilienl. 725 s. d. l. 2030 s. d. l. 2030 s. d. l. 4785 s. d.
     
2) Dentro il corpo
della cia
l. 7766 s. 13 d. 4l. 7766 s. 13 d. 4l. 6776 s. 13 d. 4l. 23300 s. d.
     
3) Fuori il corpo
della cia
l. 3303 s. 6 d. 8l. 1498 s. 6 d. 8l. 1498 s. 6 d. 8l. 6300 s. d.
 ----------------------------------------------------------------------------
Zusammenl. 11795 s. d. l. 11295 s. d. l. 10295 s. d. l. 33385 s. d.
     
  Hierzu die akkommendierten:l. 4008 s. 18 d. 6
     
  ergibt als Gesamtkapital obige:l. 37393 s. 18 d. 6
     

Wir sehen also, da jeder socius besitzt:

1. Immobiliarvermgen, welches auerhalb jeder Verbindung mit der Soziett steht.

2. Mobiliarvermgen, welches, soviel ersichtlich, auer Beziehung zur Soziett steht;

3. Mobiliarvermgen, welches bei der Soziett, sei es zinsbar, sei es gegen Gewinnanteil (nicht als zinsloses Depot, wie die Erwhnung der usifrutti zeigt) belegt ist.

4. Vermgen innerhalb des corpo della compagnia.

Der Ausdruck corpo della compagnia entspricht dem lateinischen corpus societatis, letzterer bedeutet in der Sprechweise der Juristen, z.B. des Baldus 207, im Verhltnis nach auen das Gesellschaftsvermgen, also das Sondervermgen der offenen Handelsgesellschaft. Hier heit derselbe Ausdruck das Sondervermgen im Verhltnis nach innen, wie aus dem Gesagten hervorgeht. Wie die Statuten ein Sondervermgen nach auen, so konstituieren die Soziettsvertrge ein solches nach innen, gegenber den socii; und es kann keinem Zweifel unterliegen, da das Gesellschaftsvermgen nach auen mit demjenigen im inneren Verhltnis identisch ist208. Da dies Zusammenfallen kein zuflliges oder von der juristischen Betrachtung zu ignorierendes ist, bedarf nicht der Ausfhrung, es war der historischen Entwicklung der offenen Handelsgesellschaft nach notwendig, der Stellung der Gesellschaft als Subjekt eines Vermgens allein entsprechend. Dies zur Anschauung zu bringen, war der wesentliche Zweck der Aussonderung und gesonderten Darstellung der Florentiner Quellen. Das Ergebnis ist von Bedeutung fr die Stellungnahme der historischen Betrachtung zu Labands Auffassung.

Dies um so mehr, als auch der Gegensatz des bei der offenen Handelsgesellschaft nach dem Gesagten juristisch notwendigen Begriffs der Einlage in das Sondervermgen gegen eine bloe Kapitalbeteiligung beleuchtet wird. Wie der in dem Erbreze der Alberti vorkommende Fall zeigt, ist der socius, welcher Kapital werbend bei der Soziett anlegt, wegen dieses Kapitals noch nicht Teilhaber an dem Gesellschaftsfonds. Sondern das Sondervermgen besteht neben diesen Partizipationsverhltnissen. - Wenn nun Laband sagt, das Bestehen eines Gesellschaftsvermgens sei fr den Begriff der heutigen offenen Handelsgesellschaft rechtlich gleichgltig, weil zufllig: das Verhltnis inter socios knne auch als Darlehen oder als Partizipation reguliert sein, so ist dagegen zu sagen: da wenn unter den socii eines der letzteren Verhltnisse stattfindet, trotzdem und auerdem doch noch das gesellschaftliche Sondervermgen besteht. Da es nach auen, mag es wirtschaftlich gleich Null sein, juristisch doch existiert, wurde schon in der Einleitung gesagt. Es ist aber ferner auch zu konstatieren, da hier das Verhltnis nach innen entscheidend auf dasjenige nach auen einwirkt: alles, was im Verhltnis unter den socii Gesellschaftsvermgen ist, ist es auch im Verhltnis zu den Glubigern.


 © textlog.de 2004 06.09.2026 14:13:00
Seite zuletzt aktualisiert: 30.09.2005 
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