
Sondervermgen
Anlangend zunchst das Sondervermgen, so ist dasselbe, soviel ersichtlich, in der Literatur nicht speziell behandelt; die Rechte der Soziettsglubiger und ihr Verhltnis zu den Privatglubigern lieen sich juristisch in die Form von Konkursprivilegien bringen, wie wir in Pisa sahen; die socii gegenber den Privatglubigern und die Soziettsglubiger gegenber den socii werden daher zunchst nur als statutarisch privilegierte Glubiger aufgefat worden sein. Franciscus de Porcellinis von Padua212 gelangt dann, in bereinstimmung mit den Genueser Statuten213 zu dem Satz, da auch auf die Illaten des socius ( Kommendanten) der rmische Gedanke: res succedit in locum pretii et pretium in locum rei Anwendung finde. Die socii seien in bezug auf das Soziettsgut als una persona anzusehen. Mit alledem ist ein Sondervermgen nicht entwickelt, sondern der Soziettsfonds ist etwa mit der rmischen dos auf eine Linie gestellt. Nach der entgegengesetzten Seite hin liegt es, wenn schon Baldus von einem corpus societatis spricht214 und unter Berufung auf ihn und andere in den Dezisionen der Rota von Genua die societas ein corpus mysticum215, eine juristische Person genannt wird.
Hierbei ist der Soziettsfonds als Sondervermgen entwickelt, aber nicht als Gesellschafts-, sondern als Korporationsvermgen. Denn mag nun der Ausdruck corpus societatis schon bei Baldus das Rechtssubjekt die Gesellschaft oder das Rechtsobjekt deren Vermgen bezeichnen, das letztere ist wahrscheinlicher216, jedenfalls ist klar, da der Anla fr die juristische Personifikation der societas fr die Jurisprudenz in der Beobachtung lag, da die Konstruktion mittels Konkursprivilegien nicht ausreichte, da man vielmehr dem Soziettsfonds den Charakter eines Vermgens zugestehen msse, fr welches man alsdann ein Subjekt nur durch die Auffassung der societas als einer Korporation gewinnen zu knnen glaubte. Daraus ergab sich dann, da 1. gesta extra societatem non obligant consortium, sed solum ipsum contrahentem217, whrend 2. wenn ein socius als solcher kontrahiert, qui habet unum obligatum, habet et alterum et ipsam societatem (das Gesellschaftsvermgen), denn: quic-quid scribitur per socium habentem facultatem nominis expendendi, dicitur scriptum ab ipso corpore seu societate, non ab ipsis ut particularibus218. Die Darstellung der Soziett als einer aus mehreren nomina zusammengesetzten Person zeigt, da die Personifikation der Firma das Mittel zur Konstruktion der selbstndigen Existenz der Gesellschaft war. Die Auffassung der Soziett als einer juristischen Person war, darber waltet kein Zweifel mehr ob, historisch und dogmatisch ungerechtfertigt, allein sie hat die klare Ausscheidung des Gesellschaftsfonds als eines Sondervermgens aus dem Privatvermgen der socii in der Rechtsentwicklung ebenso zweifellos sehr erleichtert: der damaligen Jurisprudenz stand eine andere Kategorie nicht zu Gebote.