Trennung der Erwerbsgemeinschaft


Mit dem bloen Faktum des Aufhrens der huslichen Gemeinschaft soll nach den alten Grundstzen die Haftung der Familie aufhren. Allein undenkbar war es, das so zu verstehen, da die Haftung sich danach richten sollte, ob der Sohn sich dauernd innerhalb oder auerhalb derselben Wohnung mit dem Vater aufhielt. Die wesentliche Seite der Gemeinschaft war ja, das ist schon oft betont, nicht die Verwandtschaft, auch nicht das rumliche Zusammensein, sondern beides nur, weil und soweit damit Wirtschaftsgemeinschaft verbunden war. Der alte gemeinschaftliche Haushalt enthielt eine solche, denn der Haushalt umfate in seinem Budget, wie heute bei dem kleinen Mann, alles, was eingenommen und ausgegeben wurde. Wenn es heit, da mehrere ad unum panem et vinum stehen, so heit das in alter Zeit: jeder Erwerb und jede Ausgabe ist in dubio gemeinsam, denn das gesamte wirtschaftliche Gebaren des Handwerkers dreht sich um die leibliche Existenz, um panis und vinum, die italienische Formel fr den unentbehrlichen Lebensunterhalt. Der Fabrikant spter legt sich sein Haushaltungsunkostenkonto an116, fr den Familienvater der alten Zeit wrde dies Konto in Soll und Haben alles umfassen, was berhaupt durch seine Hnde luft. Demnach kann die Aufhebung der Hausgemeinschaft auch nur als Aufhebung der Erwerbsgemeinschaft rechtliche Bedeutung haben. Wirtschaftet der Sohn auerhalb des elterlichen Hauses fr gemeinschaftliche Rechnung mit dem Vater, so ist er noch socius panis et vini mit ihm im alten Sinne. Lebt er im Hause des Vaters und wirtschaftet nicht gemeinschaftlich mit ihm, so ist er trotz der gemeinsamen Behausung nicht socius panis et vini des Vaters117. Mithin mu unter Trennung des Haushalts Trennung der Erwerbsgemeinschaft verstanden werden, der Vater hat sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen. Was konnte aber unter dieser Auseinandersetzung verstanden sein? Der Form nach verlangen die Statuten meist carta publica. Aber auch materialle Erfordernisse sind vorhanden. Der Vater hat bei der Auseinandersetzung den Sohn abzuteilen, und zwar mit der legitima pars, dem dem Sohne zukommenden Teil. Es gibt also einen solchen und zwar ist es nach den oberitalischen Statuten offenbar in dubio ein voller Kopfteil118:

Piacenza, Capit. de fugitivis a. 1341, Zusatz von 1350: der Vater mu fr den Sohn solidum zahlen oder ipsi filio obligato assignare partem legitimam omnium bonorum suorum ... super qua quatenus attigerit creditor solucionem suam consequatur.

Nur diese datio partis gilt als reale Abschichtung des Sohnes und unzweideutig wird dies von den Statuten als Konsequenz des latenten Anteilsrechts des Sohnes aufgefat119. Der uns und schon der romanistischen Auffassung der zeitgenssischen Jurisprudenz120 fast haarstrubend erscheinende Satz, da der Sohn, wenn sein Vater ihm eine selbstndige Wirtschaft berweist, seinen Anteil schon bei Lebzeiten des Vaters verlangen kann, gilt als so selbstverstndlich, da diejenigen Statuten, welche wohl unter romanistischem Einflu, ihn nicht anerkennen, ihn ausdrcklich ausschlieen121. Gerade da uns dieser Satz haarstrubend erscheinen will, zeigt den Niederschlag der groen Wandlung, welche unsere sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen erlitten haben, auf das Gterrecht der Familien. Die Wrdigung des Satzes nach dieser Seite gehrt nicht hierher. Aber das geht mit Sicherheit aus dem Gesagten hervor, da eine solche Regelung nur da Platz greifen konnte, wo die Anschauung, da auch der unselbstndige Haussohn anteilsberechtigter Genosse sei und an sich seine Kontrakte das Vermgen der Familie belasten, im Rechtsbewutsein lebendig war. Zugleich sehen wir auch die praktischen Grundlagen der Bedeutung der sog. emancipatio legis Saxonicae in anderem Lichte. Die Abschichtungspflicht als Konsequenz der Trennung des Haushalts war brigens sicherlich auch ein starkes Motiv fr Aufrechterhaltung der Gemeinschaft.

Die Statuta communis Vicentiae vom Jahre 1264 lib. III in der Rubrik: quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio zeigen uns auch ferner, da der Hausdiener auch hinsichtlich der Legitimation zur Verpflichtung seines Herrn dem Haussohn gleichgestellt war, und dies, nicht aber, wie die romanistische Jurisprudenz annahm, das Institorat oder eine vermutete Vollmacht, ist die historische Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungsmacht der famuli und factores und der heutigen Handlungsbevollmchtigten und -Gehilfen.

Auerdem aber sehen wir an diesem eigentmlichen Institut der Ausschichtungspflicht und damit kommen wir auf die oben gestellte Frage zurck: wie das Problem der Einschrnkung der Haftung der Gemeinschaft fr Schulden der Genossen von den Statuten gelst worden ist? da es Flle gab, in welchen diese Beschrnkung tatschlich in der Weise herbeigefhrt ist122, da nur die Quote, man kann mit Rcksicht auf das frher ber den Soziettscharakter der Familiengemeinschaft Bemerkte sagen: nur die Einlage des Genossen, das Kapital, welches er in der Gemeinschaft stecken hat, der Betrag, mit welchem er an derselben interessiert ist, den Glubigern haftet. So ist es hier mit dem Anteil des Haussohnes am vterlichen Vermgen, nur diesen Anteil belasten seine Schulden. Da andererseits diese Art der Regelung nicht allgemein auf die von uns besprochenen Gemeinschaften angewendet wurde, sahen wir bereits. Die volle Haftung ist, wie sie die ursprngliche Konsequenz war, so auch spter beibehalten worden und wir haben auch ferner bereits konstatiert, da gerade das Handelsrecht sie beibehielt. Wir werden dementsprechend annehmen, da die alten Haftungsprinzipien gerade fr Gemeinschaften und fr Obligationen, welche sich auf einen unter das Handelsrecht fallenden Geschftsbetrieb beziehen, fortbestanden. Damit kommen wir auf den wichtigen Gegensatz von Geschftsglubigern und Privatglubigern. Wo wurde die Grenze zwischen Schulden, welche die Gemeinschaft und alle Genossen belasten, und solchen, welche nur eine Verhaftung des eigenen Vermgens des kontrahierenden Genossen, in Verfolg derselben eine Ausschichtung seines Anteils aus der Gemeinschaft herbeifhrten, gezogen, nachdem wir beides als mgliche Rechtsfolge der Obligationen eines Genossen konstatiert haben?


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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