
4. Vermgensrecht der Seesozietten.
Welche Bedeutung haben nun diese bis hierher historisch und geographisch von uns verfolgten Institute fr die hier behandelte Frage?
Wir haben im obigen gesehen, da ein bestimmter Einschu von Kapital dieser Soziett von Anfang an wesentlich ist, da dieser Einschlu sogar mit ihrem Namen, als societas, bezeichnet wird, als sei er ihr eigentlicher Reprsentant. Welche Stellung also nimmt dieser Fonds gegenber dem brigen Vermgen der socii und welche nach auen ein?
Zunchst ist es eben einfach ein Fonds, ein Komplex von Rechtsobjekten, welcher zum Behuf der Auseinandersetzung besondere Berechnung dessen erfordert, was als Gewinn in ihn hineinfllt, als Verlust aus ihm abgeht. Da er bezglich der Gefahr und der Verteilung des Gewinnes besonderer Abrechnung unterliegt, so mu er von den brigen vom tractator mitgefhrten Waren und Kapitalien gesondert werden, er bildet ein besonderes Konto; und wie die heutige Buchfhrung sich der anschaulichen Vorstellung bedient, als seien die Konti Rechtssubjekte und htten untereinander Forderungen und Schulden, so wird auch in den genuesischen Urkunden die societas mit dem, was in sie hineinfllt und was sie belastet, wie eine Art Rechtssubjekt behandelt. Hat aber damit dieser Fonds auch nur im Verhltnis unter den socii die Stellung eines Sondervermgens gewonnen?
Sicherlich ebensowenig wie ein heutiges Buchkonto, und um so weniger dritten gegenber. Die Verhltnisse der Kommenda und societas maris sind an sich vollkommen auch auf dem Boden des rmischen Rechts mglich, die Urkunden erinnern in der Fassung an diejenige, welche wir fr die rmische societas kennen44. Das ganze Verhltnis ist durch Forderungsrechte der socii untereinander vollstndig juristisch darstellbar.
Dieser prinzipielle Standpunkt des genuesischen Rechts ist nun aber nicht ganz unerschttert geblieben. Es finden sich Anstze, welche den Anfang einer weitergehenden Entwicklung bedeuten. Ein solcher ist insbesondere darin zu finden, da die Statuten dem socius stans an den Soziettssachen, d.h. an den in die Soziett eingebrachten und den aus Soziettsgeld erworbenen Objekten, ein Recht wie wir sagen wrden auf abgesonderte Befriedigung einrumen45.
Damit sind praktisch die zur Einlage gehrigen oder ihr zugeschriebenen oder aus ihren Mitteln erworbenen Vermgensstcke dem Zugriff der Privatglubiger des reisenden socius entzogen, nur die Gewinnquote fiel in seine Konkursmasse. Da andererseits die Privatglubiger des socius stans jedenfalls bei Geldkommenden nicht unmittelbar den Soziettsfonds angreifen konnten, ergibt die Natur der Sache, sie knnen vom tractator nur Herausgabe des capitale und lucrum, welches dem stans zukommt, fordern. Mithin mute unter allen Umstnden ber den Soziettsfonds eine besondere Auseinandersetzung stattfinden.
Wie aber stand es, wenn der reisende socius im Betrieb des Geschftes Schulden gemacht, Forderungen erworben hatte?
Die nomina gehren nach ausdrcklicher Bestimmung der Statuten zu den vom Vorzugs- und Absonderungsrecht des socius mitbetroffenen Objekten, nach den Statuta Perae kann der stans dieselben auch ohne weiteres einklagen, als seien es seine eigenen46.
Was die im Betriebe der Geschfte der societas kontrahierten Schulden anlangt, so sind sie an sich natrlich daran besteht kein Zweifel einfach Schulden des tractator. Es findet sich in den Quellen keine Andeutung, da auch der socius stans durch sie verhaftet wurde. Stehen aber vielleicht die materiell fr Rechnung der Soziett dem tractator kreditierenden Glubiger zu dem Soziettsfonds in irgendeiner Sonderbeziehung? Es findet sich47 keine ausdrckliche Bestimmung darber in den Quellen. Immerhin ist zu bemerken, da die Statuten der Bestimmung betr. das unbedingte Vorrecht des socius im Konkurse an den prsumtiven Soziettssachen die Beschrnkung ausdrcklich beifgen: nisi sit res illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus (Stat. Perae l. cit. c. 211, Stat. v. 1567 c. 43). Besonders deutlich drcken sich auch die Statuten von Albenga48, aus dem 14. Jahrhundert, unter genuesischem Einflusse stehend, aus, welche in dem bezeichneten Falle dem Verkufer eine rei vindicatio utilis geben.
Da nun der tractator wesentlich Kauf- und Verkaufsgeschfte fr die societas abschlo, so waren damit die Hauptglubiger der societas durch ein noch strkeres Vorrecht als der socius auch diesem gegenber geschtzt.
Es wird nach alledem zugegeben werden mssen, da in der Tat einige Anfnge dazu da waren, den Komplex von Rechten und Verbindlichkeiten, welcher durch die im Betriebe der societas geschlossenen Geschfte gebildet wurde, nach Art eines Sondervermgens besonderen Schicksalen zu unterwerfen. Aber in der Tat nur Anfnge; namentlich ist die Stellung der Glubiger zum Soziettsfonds nicht durchgebildet; das Verhltnis ist in der Entwicklung auch in dieser Beziehung wenig weiter gelangt, als ber eine Art der Konstruktion, wie sie heute fr den Konkurs des Kommissionrs benutzt wird, um den Verkaufskommittenten zu schtzen. Das Vorhandensein der gekauften Sachen ist die Voraussetzung.
Die Vermgensstellung des Soziettsfonds ist eine hchst fragmentarische; trotz der gedachten Modifikationen trifft hier49 noch zu, was Lastig ber die juristische Struktur dieser Sozietten sagt: da wesentlich nach auen der tractator, nach innen der socius stans der Berechtigte war letzteres natrlich nur, sofern der stans im einzelnen Fall der Unternehmer war.
Vollends ist klar, da das Prinzip der solidarischen Haftung hier seine Grundlage nicht haben kann. Schrfer als dadurch, da das Verhltnis des socius stans zu den Glubigern des tractator in Konkursvorrechten am Vermgen des letzteren zur Erscheinung gelangt, konnte kaum zum Ausdruck gebracht werden, da der stans selbst, mit seinem nicht in der societas steckenden Vermgen, zu den Glubigern des tractator, auch soweit sie mit letzterem mit Bezug auf zur Soziett gehrige Sachen kontrahiert hatten, nicht in Beziehung trat. Dies ist in Genua nach den Statuten von 1567 noch ebenso wie im 13. Jahrhundert.
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45 Gleichlautend in den verschiedenen Redaktionen der genuesischen Statuten:
Dattasches Fragment IV de pecunia ad statutum terminum accepta, Stat. Perae l. V c. 211: ... der socius hat den Vorzug, et praesumatur ... pecuniam vel rem illam quae inventa fuerit in ejus (scil. des reisenden socius) mobili a tempore quo pecuniam illam acceperit ... processisse vel comparata esse de pecunia illa vel societate aut accomendacione accepta ...
Es gilt also der Grundsatz: pretium succedit in locum rei und vice versa. Ebenso Statuta et Decreta Communis Genuae 1567 l. IV c. 43.
Es erinnert dies an die utilis rei vindicatio bezglich der Dotalsachen; auch die dos war ja ein auf dem halben Wege der Entwicklung zum Frauenvermgen stehen gebliebenes Institut.
46 L. c. possit petere totum debitum de quanto sibi contigerit per quantitatem sue societatis vel accomendacionis, es wird der Fall des Bestehens mehrerer Kommenden an denselben Kommendatar vorausgesetzt. Auch Stat. Perae 216 scheint hnliche Bedeutung zu haben.
Die rechtliche Behandlung erinnert an die Art, wie im Konkurse des Kommissionrs an Forderungen, die fr Rechnung des Kommittenten erworben wurden, dem letzteren ein Absonderungsrecht gewhrt wird, 38 Konk.-Ordnung. Vgl. letztes Kapitel, wo der sptere Uebergang der Kommenda in das Kommissionsgeschft berhrt ist.
47 Pisa bleibt hier auer Betracht, wie bemerkt.
48 Stat. v. Albenga: et tunc presumam et habebo pecuniam et rem illam in ejus bonis ... processisse et comparatam esse de pecunia illa vel societatis vel accomendacionis excepta re illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus, in qua venditor habeat vendicationem rei venditae donec sibi de pretio fuerit satisfactum.
49 Nicht mehr fr Pisa.