Geschftsglubiger und Privatglubiger


Da die Solidarhaftung auf Grund der huslichen Gemeinschaft nicht auf Familienglieder beschrnkt war, zeigen uns die oben zusammengestellten Statuten, welche zum Teil diese Beschrnkung nicht enthalten, zum Teil die ad unum panem et vinum stantes noch neben den Familienangehrigen auffhren. Da die husliche Gemeinschaft auerhalb der Familie auf dem Gebiet des Handwerks zu suchen ist, wurde schon gesagt. Allein aus dem Handwerk wurde eine Industrie von internationaler Bedeutung und an die Stelle der Wohnung des Handwerkers, welche zugleich seine Werkstatt und sein Laden war, traten umfangreiche fabrikartige Betriebe. Bei derartigen Betrieben aber konnte die husliche Gemeinschaft der Genossen keineswegs mehr die Regel, geschweige denn das charakteristische Merkmal der Erwerbsgemeinschaft bilden. Die Aenderung nach dieser Richtung war schon gegeben, sobald Wohnung, Werkstatt und Verkaufslokal nicht mehr naturgem zusammenfielen, wie es beim Kleinhandwerker der Fall war. Die botteghe, staciones, tabernae wurden in gnstigen Stadtvierteln gemietet, gemeinsame husliche Wirtschaft koinzidierte keineswegs mehr regelmig mit gemeinsamem Betrieb in derselben bottega, die Konsorten konnten in verschiedenen botteghe verschiedene Gewerbe betreiben, die socii derselben bottega jeder einen gesonderten Haushalt fhren. Da sich nun das praktische Interesse der solidarischen Haftung fr den Kredit auf die Geschftsschulden konzentrierte, so war im Falle solcher Trennung die gemeinsame stacio, die Grundlage der Erwerbsgemeinschaft, auch die geeignete Grundlage fr die solidarische Haftung, das fr den Verkehr nicht mehr kontrollierbare Moment der Haushaltsgemeinschaft mute als nebenschlich in den Hintergrund treten. Wir finden demgem die gemeinsame stacio schon in den oben zitierten Statutenstellen als selbstndige Haftungsgrundlage neben die Haushaltsgemeinschaft gestellt. Die negotiatio in der dort zitierten Stelle der Statuti del paratico di Bergamo ist dabei schon eine abstraktere Auffassung der stacio, das Geschft.

Zunchst aber ist lediglich die konkrete Werkstatt, bzw. der Kramladen, gewissermaen Trger der Gemeinschaft123. Die Konsequenz ist, da nunmehr die Wirkungen der Obligationen ber die Person des Kontrahierenden hinaus nur eintreten fr die in dem Betriebe der stacio geschlossenen, auf diesen Betrieb bezglichen Kontrakte: sopre aquelle cose ... sopre le quali seranno compagni, wie das Statut der lanajuoli von Siena l. c. sagt. Dieser Gedanke, da die Solidarhaftung nur eintreten soll fr Geschfte, welche im Betrieb des gemeinsamen Gewerbes, fr Rechnung der Soziett, wrden wir sagen, geschlossen sind, war den Verhltnissen nach naheliegend, aber prinzipiell auerordentlich wichtig. Naheliegend war er, weil er eine einfache Konsequenz der Anknpfung der Soziett und ihrer Folgen an die gemeinsame stacio bildete. Es wre widersinnig gewesen, htte man zwei socii, welche auerhalb des gesellschaftlichen Geschftsbetriebes nicht in vermgensrechtlichen Beziehungen zueinander standen, gegenseitig fr Haushaltungsschulden usw. haftbar machen wollen. Auch fr die Hausgemeinschaft der Familie finden sich Anfnge der Entwicklung dahin, nur die im Interesse des gemeinsamen Haushalts gemachten Schulden mit der Konsequenz der Haftung der Gemeinschaft auszustatten124, und wohl ebenso alt, als die Loslsung der Geschftsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft, ist der Gedanke, da nur die auf das gemeinsame Geschft bezglichen Obligationen ohne weiteres alle socii angehen. Die Statuta antiqua mercatorum Placentiae c. 550 und die Reformacio vom Jahre 1325 c. 6 sprechen die Haftung der socii ejusdem stacionis daher auch nur fr die Schulden aus, welche fr ein mercatum der Soziett gemacht werden. Die Statuta domus mercatorum von Verona 1. III c. 85 enthalten diesen Grundsatz gleichfalls; von den Statuten von Lodi und Arezzo wird alsbald die Rede sein.

Auerhalb der florentinischen Statuten, deren Inhalt besonders behandelt werden soll, ist der Inhalt der Statuten in dieser wichtigen Beziehung einigermaen drftig. Die Ausdrucksweise der zitierten Stellen lt zwar darauf schlieen, da man den Satz als selbstverstndlich dachte. Eine Errterung aber ber die alsdann brennend werdenden Fragen: I. des Verhltnisses der Soziettsglubiger, d.h. der Glubiger im Betriebe des Geschfts kontrahierter Schulden, zu den Privatglubigern und 2. der Privatglubiger zu dem Geschftsvermgen, enthlt das statutarische Material auerhalb von Florenz direkt nicht.

Die zweite diese Fragen ist nun fr die Stellung des Gesellschaftsvermgens von entscheidender Bedeutung. Wie stellt sich das Geschft den Privatglubigern gegenber und wie gegenber dem Privatvermgen der Gesellschafter? Was ist berhaupt unter diesem Geschft zu verstehen, finden sich insbesondere Spuren einer Konstruktion derart, wie wir sie fr das Vermgen der heutigen offenen Handelsgesellschaft konstatieren muten, ein Sondervermgen der Gesellschaft?

Was das Verhltnis nach Innen, unter den socii, anlangt, so haben wir gesehen, da bereits in der Lombarda fr die Familienkommunionen erhebliche Beschrnkungen der unbedingten Gemeinsamkeit eintreten. Die betreffenden Stze der Lombarda finden sich nun in den Statuten mit teilweise wrtlichen Anklngen wiederholt:

Stat. von Mailand v. 1216 rubr. XIV.: ... fratres, inter quos est quoddam jus societatis, quicquid in communi domo vivendo acquisierint, inter eos commune erit.

Stat. v. Mailand von 1502 (gedruckt Mailand 1502) fol. 150: Item fratres quoque, inter quos est quoddam jus societatis, illud obtineant ut quicquid etc ... que non habeant locum in quesitis ex successione ... nec etiam occasione donationis ... vel dotis .... et intelligantur fratres stare in communi habitatione etiam si contingat aliquem ex pred. fratribus se absentare ex causa concernenti communem rem ...

Stat. v. Massa (gedr. 1532) 1. III c. 77: Si fratres paternam hereditatem indivisam retinuerunt et simul in eadem habitatione Vet mensa vitam duxerint, quicquid ex laboribus, industria, aut ipsorum, vel alicujus negociatione vel ex ipsa hereditate ... vel aliunde, ex emtione venditione, locatione vel contr. emphyteotico acquisitum fuerit, totum debeat esse commune.. quamvis frater acquirens nomine proprio contraxisset ... ita tut non conferatur acquisita ejus deducto aere alieno. idem quoque servetur in aliis debitis quomodocunque contractis si pervenerint in utilitatem communis, et non aliter ... Folgt die frher zit. Stelle ber die Solidarhaftung auf Grund prsumtiven Mandats.

Stat. vecchi di Lodic. 16: Consuetudo est, quod fratres et patrui et alii qui nunquam se diviserunt simul habitantes vel stantes quicquid acquirent, acquiritur in communi ... Ausnahme: legatum, hereditas, donatio, similia ... et debitum quod fecerint sit commune. Et ita quod ex eo debito fratres inter se pro partibus contingentibus ipso jure habeant actionem ad debitum solvendum nisi sit debitum fidejussoris vel maleficii vel alterius sui propriinegotii.

Stat. von Modena, reform. i. J. 1327 1. III rubr. 22: Si aliquis mercator vel aliquis de aliqua artium dederit aliquid in credentia licet ille qui dederit sit absens, socii tamen possint petere si debitor negaverit et si confiteatur rem emisse a socio absenti ... alii non possint petere et id in quo socius est obligatus pro societate eo absente et alii solvere teneantur si confiteantur vel probatur contractum factum esse pro societate ... et intelligantur socii folgt die oben bereits zitierte Definition der socii als Hausgenossen.

Es besteht zwischen diesen Stellen eine gewisse Stufenfolge. Die Statuten von Mailand lehnen sich offenbar an die Lombarda an. Alles mit Ausnahme der besonders bezeichneten lucra fllt in die Gemeinschaft125. In Massa ist umgekehrt positiv dasjenige bezeichnet, was in die Gemeinschaft fllt. Es sind, auer den Aufknften der gemeinsamen hereditas, die Ertrgnisse lstiger Geschfte. Dabei ist wichtig, da (r. quamvis ... nomine proprio contraxisset) als regelmig vorausgesetzt wird, da der socius Kontrakte, welche die Gemeinschaft angehen, auch namens der Gemeinschaft abschliet. Im Verhltnis unter den socii soll dies nach den Statuten von Massa gleichgltig sein, aber sehr wohl knnte gerade darin implizite der Satz angedeutet gefunden werden, da nach der passiven Seite hin dies im Verhltnis zu dritten anders wre. Diese Vermutung wird verstrkt durch die angefhrte Stelle der Statuten von Modena. Die von einem socius pro societate geschlossenen Kontrakte fallen offenbar aktiv und passiv in der Art in die Gemeinschaft, da jeder socius im Rechtsstreit ber dieselben ad causam legitimiert ist. Diese unmittelbare Wirkung betonen auch die Statuten von Massa l. c.: die Gemeinschaft besteht nicht in rmischer Art, so, da nur der Reinerls an dieselbe abzufhren wre, sondern die entstehenden Obligationen sind direkt aktiv und passiv solche der Gemeinschaft. Am deutlichsten drcken sich die Statuten von Arezzo in der oben zitierten Stelle aus:

c. 42: Quilibet socius alicujus negociationis mercantiae seu artis in qua ... socios habeat, et contraxerit obligationem, dominium, possessio et actio ipso jure et etiam directa queratur alteri socio ... Zahlung an einen befreit auch gegenber den anderen, ... et insuper quilibet socius etiam in solidum teneatur ex obligatione vel contractu pro altero ex sociis celebrato pro dicta societate vel conversis in ea, et d. sociorum bona ... intelligantur obligata ...

Also die materiell oder formell fr Rechnung der Gesellschaft geschlossenen Geschfte haben im Verhltnis unter den socii und, wie wir bei Modena und Arezzo sahen, auch nach auen besondere Rechtsfolgen, welche darin bestehen, da sie eben als Geschfte nicht des socius, sondern der Soziett gelten. Wenn wir uns nun der in Kapitel I entwickelten Konstruktion des Sondervermgens der offenen Handelsgesellschaft erinnern, so finden wir, da mit dieser Unterscheidung zwischen Rechten und Verpflichtungen der Gesellschaft und solchen der Einzelnen alle wesentlichen Momente zur Sondervermgensbildung gegeben sind. Wenn, wie wir sahen, schon in den Verhltnissen der societas maris gewisse Anstze dazu vorhanden waren, den Soziettsfonds zu verselbstndigen und auch im Verhltnis zu dritten auf sein Bestehen Rcksicht zu nehmen, so mu dies bei diesen Sozietten, welche gerade von dem Verhltnis zu dritten ausgingen, viel weitgehender der Fall gewesen sein. Es gibt Vermgensstcke, an denen (Modena) das Anrecht des Einzelnen gegenber der namens der Soziett getroffenen Verfgung zurcktritt, und es gibt Schulden eines socius als solchen, wegen deren, wie wir sahen, die Vollstreckung unmittelbar in die Gemeinschaft stattfindet. Welches ist nun die Stellung der Glubiger derjenigen Schulden, welche die Gemeinschaft nicht in dieser Weise belasten, der Privatglubiger? Dem Satz der Statuten von Lodi, Modena und Arezzo, da pro societate kontrahierte Schulden die Solidarhaftung der socii zur Folge haben, kann das Korrelat, da andere Schulden diese Folge nicht haben, nicht gefehlt haben. Nun scheiden aber die Quellen, wie bemerkt, die Frage der persnlichen Haftung der socii nicht von der an sich verschiedenen: ob das gemeinsame Vermgen von den Glubigern angegriffen werden kann. Wir werden daher annehmen, da die Privatglubiger auch das Gesellschaftsvermgen nicht haben unmittelbar angreifen knnen. Ist es aber denkbar, da sie demselben gegenber gar keine Rechte gehabt haben? Schwerlich: wir haben gesehen, da wegen Obligationen des Haussohnes, die nicht als zu Lasten der Gemeinschaft laufend gelten, sondern ihn selbst allein treffen, insbesondere Deliktschulden die Glubiger Ausschichtung desjenigen aus der Gemeinschaft fordern konnten, was als Anteil ihres Schuldners am gemeinsamen Vermgen galt. Umgekehrt erwhnen die Statuten da, wo es sich nicht um solche Schulden, sondern um diejenigen handelt, welche eine Belastung der Gesamtheit herbeifhren, insbesondere um Handelsschulden, die Ausschichtung nicht, sondern lassen, wie die obige Aufzhlung zeigt, patres, filii, fratres usw. dafr in solidum haften. Es ergibt sich also die Scheidung: 1. Gemeinschaftsschulden; sie belasten das ganze Vermgen der Beteiligten und diese persnlich. 2. Privatschulden; sie involvieren Ausschichtungsrecht und -pflicht. Ist dies bei der Familiengemeinschaft so, so werden wir mit Grund annehmen, da die gleiche Scheidung auch fr die anderen Gemeinschaften stattgefunden haben wird. Indessen auerhalb von Florenz erwhnen die Statuten davon nichts, auf die Florentiner Statuten aber kommen wir gesondert zurck.


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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