Die Solidarhaftung der fratres carnales


In den lteren Redaktionen findet sich an erster Stelle die Solidarhaft der fratres carnales communiter viventes erwhnt und Lastig hat auch hieraus ein in der Tat nicht unerhebliches Argument fr die Prioritt der rein verwandtschaftlichen Gesichtspunkte entnommen. Es ist um hierauf noch einmal kurz einzugehen unzweifelhaft, da die Haftung der Sippschaftsgenossen freinander, aus gewissen Tatbestnden, das ltere Institut ist, indessen scheint es zu weit zu gehen, deshalb zu schlieen, da die sptere, auf der huslichen Gemeinschaft beruhende Solidarhaftung aus jener hervorgegangen ist. In Florenz ist schon vor der frhesten der von Lastig zitierten Statutenredaktionen die Solidarhaftung der socii anerkannter Grundsatz: Die Custodes nundinarum Campanie et Brie, die Mepolizeibehrde der Champagnermessen, requirieren 1278 die Behrden von Florenz wegen der Schuld eines gewissen, flchtiggewordenen Lapo Rustichi mit dem Ersuchen, ihn und ejus socii realiter und personaliter zu exequieren176.

Dieselbe Behrde richtet 1300 an die franzsischen Gerichte das Ersuchen um Vollstreckung der Schuld eines gewissen Guido Pazzi von der Florentiner Soziett der Scali, welche jener nomine suo et dictorum sociorum suorum auf den Champagnermessen kontrahiert habe, per suorum et dicte societatis venditionem bonorum177. Im Jahre 1303 remonstriert ein von der Kommune Florenz wegen Nichtzahlung einer Soziettsschuld bannierter angeblicher Florentiner Brger hiergegen mit dem Bemerken178, er sei nicht socius gewesen, und behauptet:

que li livres et l'escripture toute dou dit Francoiz furent venues a Paris ... par la quele escriture il ne fu onques trouvez comme compains ... Item que la coustume de la dite vile de Florence est tel que qui est compains d'aucune compaignie, ses nons est ports au Conses de la vile et autrement il n'est pas tenus compains.

Die Kompagnie der Scali, von deren Sturz Villani zum Jahre 1326 berichtet, bestand in der Weise, wie in diesem Jahre, schon ber 100 Jahre, desgleichen bestanden die Sozietten der Alberti und Peruzzi schon im 13. Jahrhundert in derselben Art wie spter.

Wenn also die Statuten noch spter die Haftung der fratres carnales an die Spitze stellen, oder ausschlielich erwhnen, so geschieht das wohl a potiori: die Florentiner Sozietten sind ganz berwiegend Familiensozietten. Dies mit gutem wirtschaftlichem Grunde: die Achillesferse aller damaligen und auch heutiger Assoziationen inter extraneos ist der Auseinanderfall mit dem Tode eines socius und die Notwendigkeit, alsdann frher oder spter selten ohne schwere Verluste zu liquidieren. Diese gefhrliche Eventualitt reduzierte sich bei den auf einer, durch Generationen fortgesetzten, Haushaltungsgemeinschaft beruhenden Familienassoziationen ganz erheblich, der Fortbestand, die Kontinuitt des industriellen Vermgens, hatte hier eine feste natrliche Grundlage. Nichtsdestoweniger ist es auch bei den Familiensozietten die Regel, da auer den Mitgliedern der den Mittelpunkt bildenden Familie, welche der Gesellschaft den Namen gibt, noch andere Teilhaber vorhanden sind, deren Rechtsstellung dann die gleiche ist, wie die Papiere der Alberti und Peruzzi zweifelsfrei ergeben.


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Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
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