3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhltnisse.


Es ist hier nicht der Ort, auf Grund des auerordentlich reichen Materials den Entwicklungsgang der Kommenda und societas maris in den einzelnen Kommunen zu verfolgen; hinsichtlich Pisas soll eine gesonderte Betrachtung in Kapitel IV nachgeholt werden, da das dortige Recht fr unsere Zwecke ein Spezialinteresse bietet. Eine gedrngte Uebersicht des Materials ber die Kommendaverhltnisse in den einzelnen Lndern aber gehrt insofern hierher, als es fr uns von Interesse ist, die nicht lokale, sondern internationale Bedeutung dieser Institute zur Anschauung zu bringen.

In der Tat finden dieselben sich rund um das Mittelmeer.

In Spanien knpft die Rechtsentwicklung an die oben zit. Stellen der lex Wisigothorum und der entsprechenden des Fuero Juzgo an, ist aber wenig selbstndig, entsprechend dem zumeist in fremden Hnden liegenden Handel32. Wesentlich wird das genuesische Recht kopiert, der Schwerpunkt des Interesses liegt nicht auf der Kommenda und nicht im Seehandelsrecht, sondern so auch im Consolato del mare im Seeschifffahrtsrecht, den Verhltnissen der Reeder zum Schiffer usw. Das rapide eindringende rmische Recht absorbierte dann schon im 13. Jahrhundert die nationale Rechtsentwicklung bis auf wenige Modifikationen33. Nur in Barzelona34 hielt sich das Institut. Die Siete Partidas kennen auch hier nur rmisches Recht.

Die sizilianischen und sardinischen Stdte haben, soviel ersichtlich, mangels selbstndigen Grohandels das Institut nicht entwickelt35.

Im Seerecht von Trani36 werden noch die selbstndigen Kommendatare nur als Surrogat der gewhnlich mitgeschickten Faktoren des Kaufmanns erwhnt.

In Amalfi finden sich in der Kolonna37 die in der Kommenda entwickelten Gedanken zu einer Risikound Gewinnbeteiligung der Schiffsbesatzung verwertet, wie sie nur fr einen primitiven Kstenhandel mit relativ kleinen Kapitalien anwendbar ist. Das eigentliche, dem Grohandel angehrige Institut scheint dort nicht selbstndig entwickelt worden zu sein38.

Die smtlichen bisher erwhnten Kstengebiete mit Ausnahme von Barcelona haben einen eigenen, dauernden Grohandel nicht besessen und deshalb das Institut oder doch seine charakteristischen Grundstze zwar gekannt, aber nicht originell und nicht zu der kasuistischen Vollstndigkeit entwickelt, wie das in den groen italienischen Seestdten der Fall war.

Von diesen wird hier Pisa behufs besonderer Betrachtung (Kapitel IV) ausgeschieden.

Venedig hat in der collegantia, welche Silberschmidt dort schon fr das 10. Jahrhundert nachweist, ganz die Grundstze der Kommenda und societas maris entwickelt, wie die erhaltenen Urkunden39 klar ergeben. Aus diesen geht zugleich hervor, da auch hier der Trger der collegantia der eigentliche Unternehmer sein kann; die collegantia bildet eine Form werbender Kapitalanlage40.

Unzweifelhaft ist in der Verfassung, in welcher die Kommenda und societas maris uns in den Statuten und Urkunden von Genua, an welches sich die sdfranzsischen Statuten anlehnen41, entgegentritt, die normale Gestaltung beider Institute zu erblicken. Die genuesischen Vertragsformulare werden wrtlich benutzt von smtlichen Nationen des Mittelmeers in dem groen internationalen Handelsverkehr im Orient zur Zeit der Kreuzzge42. In Genua selbst ist die Form der Kommenda und societas maris anscheinend die nationale Rechtsform des Fernhandels. Kein auerhalb der compagna communis Stehender darf an dieser Form teilnehmen; in den Urkunden treten die ersten Geschlechter der Stadt, die Auria und Spinulla u.a., vorzugsweise hufig als Kommendanten auf. Sehr oft hat derselbe Kommendant sein Kapital gleichzeitig in mehreren, auf die differentesten Artikel bezglichen societates stecken.

Die statutarischen Bestimmungen sind von Silberschmidt ausfhrlich analysiert, soweit das juristische Interesse reicht; es soll daher hier nicht abermals ausfhrlich darauf zurckgekommen werden. Im wesentlichen enthalten sie dispositives Recht, regeln das Verhltnis unter den socii, und auch hier geben sie kein vollstndiges Bild. Sie wie alle italienischen Statuten enthalten vielmehr was fr die Interpretation von Bedeutung ist wesentlich einzelne Punkte, welche in praxi zweifelhaft geworden waren und Schwierigkeiten machten. Solche entstanden insbesondere ber die gerade wegen des Schwankens der wirtschaftlichen Bedeutung zwischen einseitiger Arbeitsgesellschaft und einseitiger Kapitalgesellschaft (in Lastigs Sinn) oft zweifelhafte Frage, inwieweit der Kommendatar Anweisungen des Kommendanten bzw. socius stans whrend der Reise nachzukommen habe, wie weit er zu Abweichungen von der vorgesehenen Route ohne eigene Gefahr befugt sei, ferner naturgem ber die Folgen des Todes des tractato im Auslande und dergl.

Die Unselbstndigkeit des tractator ist die Regel, das Gegenteil wird meist besonders stipuliert durch die Klausel, er solle die societas tragen, quocunque iverit.

Die statutarischen Bestimmungen in Genua sind bezglich dieses Instituts ungemein stabil geblieben, noch die Redaktion von 1567 enthlt nennenswerte Aenderungen nicht. Erst in der Statutenausgabe von 1588/9 finden sich erhebliche Differenzen, von denen noch die Rede sein wird43. Damals hatten die Kommenda und die societas maris in ihrer alten Form eine grere Bedeutung im Handelsverkehr lngst nicht mehr; der Handel selbst hatte andere Bahnen eingeschlagen, der Seeverkehr des Mittelmeers stand nicht mehr obenan in der Welt und seine alten Formen muten anderen Platz machen, welche freilich zum Teil auf deren Schultern stehen. Die Urteilssammlungen des 16. Jahrhunderts die Decisiones Rotae Genuensis, Rotae Lucensis, Rotae Florentinae, Rotae Romanae erwhnen der Kommenda und societas maris in ihrer alten Form nicht mehr.


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Seite zuletzt aktualisiert: 14.09.2004 
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