Die communis vita


Eigentmlich nun ist diese Mischung auch bei derjenigen Soziett, welche das Statut konkret als societas inter fratres facta bezeichnet163, und unter welcher es das Gesellschaftsverhltnis unter mehreren unabgeteilten Miterben versteht.

Der Vater kann nach dem Statut durch letztwillige Verfgung eine solche societas unter seinen Erben begrnden, ebenso knnen die Erben die Gemeinschaft als Soziett fortsetzen, ersterenfalls, wenn nicht sofort Widerspruch erhoben wird, in beiden Fllen solange, bis eine ausdrckliche Aufkndigung erfolgt. Obwohl nun letztere grundstzlich jederzeit freisteht, wre es doch unrichtig zu sagen, da folglich das Verhltnis nur auf dem Konsens der socii beruhe, also prinzipiell ausschlielich ein gewillkrtes sei. Das Bestehen des Renuntiationsrechts ist etwas sehr Verschiedenes von dem Bestehen der societas auf Grund eines Vertrages. Dies zeigt sich praktisch darin, da der Miterbe eben bis zur Renunziation gebunden ist und unabhngig von einer besonderen Willenserklrung socius wird; da ferner fr die Renunziation in verschiedenen Fllen Prklusivfristen bestehen und da, wenn einer der Erben handlungsunfhig ist, ihm gegenber resp. von ihm eine Renunziation berhaupt unmglich ist. Also: es bedarf grundstzlich zur Auflsung, nicht ebenso unbedingt aber zur Begrndung des Verhltnisses einer Willenserklrung des Miterben.

Fr die Begrndung der Soziett bildet vielmehr das Surrogat der besonderen Willenserklrung offenbar die communis vita der Miterben, wie schon daraus hervorgeht, da das Statut fr Miterben anordnet, da, etiamsi non communiter vixerint, ohne ausdrcklichen Vertrag Teilung des Gewinns, welchen ein Miterbe aus dem Betrieb von Geschften mit dem gemeinsamen Mobiliarvermgen gezogen habe, pro rata eintrete, dagegen bei expressus consensus der Gewinn und das Risiko wie bei socii geteilt werden solle. Der expressus consensus steht also hier in seiner Wirkung der communis vita gleich.

Ist dies der Einflu der vita communis fr das Bestehen einer Soziett, so mssen wir nun fragen: welche Bedeutung hat sie an und fr sich ohne diese spezielle Beziehung?

Die juristischen Merkmale der vita communis im hier besprochenen Sinn gibt das Constitutum Usus folgendermaen an164:

 1. si de communi in una domo vixerint, also Gemeinschaft der Huslichkeit und, wie sich zeigen wird, auch des Haushalts; eine absentia, welche ein anderes domicilium begrndet, hebt die Gemeinschaft auf;

2. et contractus et similia communiter fecerint, d.h. nicht, da beide stets zusammen den Kontrakt schlieen, sondern da sie ihn auf gemeinsame Rechnung schlieen, wie der Zusatz zeigt: sive absentes sive praesentes sint, sive unus praesens alius absens;

3. Vorhandensein eines gemeinsamen Kapitals ist nicht erfordert, es gengt das Zusammenleben, um de eo, quod tunc acquisiverint, die Wirkungen der Gemeinschaft eintreten zu lassen. Also nicht auf Kapital, sondern auf gemeinsame Arbeit ist auch hier das Verhltnis gegrndet. Dies wird auch dadurch besttigt, da die Wirkungen dieser Gemeinschaft nur eintreten sollen, wenn eine Reminiszenz an die compagnia fraterna in Venedig sie inter masculos besteht. Nur wer seine Arbeitskraft zur Verfgung stellt, ist Genosse.

Die Wirkungen dieser Kommunion stellen sich dahin, da

1. aller Erwerb gemeinsames Eigentum wird bis auf die zum unmittelbaren persnlichen Gebrauch bestimmten Mobilien: de eo quod tunc acquisiverint si aliquid eis praeter convenientia vestimenta remanserit, de acquisitu eorum sit commune165. Macht ein Teilhaber mit fremdem Gelde ein Geschft, so gebhrt der gesamte Gewinn daraus der Gemeinschaft. Hat er Sondervermgen neben der Gemeinschaft und verwendet dies oder die hier wie sonst auerhalb der Gemeinschaft bleibende dos seiner Ehefrau zu Unternehmungen, so wirft er 1/4 des lucrum in die Gemeinschaft ein, juristisch klar und konsequent, denn sein voller Arbeitsertrag, welchen nach Soziettsrecht die quarta proficui darstellt, gebhrt der Gemeinschaft, 3/4 gelten als Kapitalgewinn166.

2. Jeder einzelne Beteiligte ist an und fr sich befugt, ber das gemeinsame Vermgen zu disponieren und damit Geschfte zu machen. Das Statut gibt zwar den anderen Beteiligten ein Widerspruchsrecht binnen zweitgiger Prklusivfrist, der Widerspruch hat aber nur die Wirkung, da das Geschft, soweit der Unternehmer dasselbe auf sein Konto unternimmt, auf seine privative Rechnung geht, soweit es darber hinaus Mittel in Anspruch nimmt, der Widersprechende zwar fr das auf sein Konto Entnommene am Gewinn beteiligt ist, aber im Verhltnis unter den Konsorten nicht am Risiko. Also ist ein einzelner Teilhaber auch ber sein Konto hinaus mit dem Vermgen Geschfte zu machen legitimiert; solange die anderen die Gemeinschaft nicht aufheben, knnen sie dies nicht hindern. Fr die von einem Teilhaber auf eigene Rechnung abgeschlossenen comperae haben die anderen ein Eintrittsrecht (nach Art der heutigen offenen Handelsgesellschaft).

3. Der persnliche Bedarf der Teilhaber wird aus dem gemeinsamen Vermgen bestritten, und zwar an sich lediglich nach Bedrfnis des einzelnen. Fr den Fall, da jemand bermigen Aufwand macht, hat das Statut den anderen Konsorten ein Widerspruchsrecht eingerumt, jedoch nur mit der Wirkung, da im Verhltnis unter den socii er das nach billigem Ermessen zu viel Entnommene von Erhebung des Widerspruchs an auf sein Konto zu nehmen hat. Es ist diese anscheinend absonderliche Regelung ein klarer Beweis fr die Richtigkeit der oben vertretenen Auffassung, da die Entwicklung im allgemeinen in der Richtung der Beschrnkung der prinzipiell rechtlich schrankenlosen Dispositionsrechte der Teilhaber verlief.

Soviel ber die communis vita des pisanischen Rechts. Wir sahen oben, da die communis vita, wo sie besteht, bei letztwillig angeordneten Sozietten oder wo von den Miterben ein Geschftsbetrieb in den Formen der societas maris unterhalten wird, den ausdrcklichen Abschlu eines Soziettskontraktes ersetzt, sie dokumentiert den animus associandi. Die Soziett unter Miterben beruht somit nicht ausschlielich auf Vertrag. Aber trotzdem ist auch in ihr das Element des Vertragsmigen enthalten. Die Quellen legen Gewicht darauf, da auch diese Soziett eine societas nominata sei. Aus dem Recht der societas maris nimmt sie den Modus der Gewinnverteilung auf, whrend an sich bei der vita communis aller Erwerb allen Konti gleichmig zugute kommt, tritt da, wo eine societas der gemeinsam Wohnenden angenommen wird, die Gewinnteilung nach den Kommendagrundstzen ein, und gerade dies Moment hat seinen Ursprung offenbar nicht im Familienvermgensrecht, sondern in den auf dem Boden des dispositiven Rechts stehenden Rechtsregeln ber die societas maris.

Wir haben bisher die volle Haushaltsgemeinschaft nur unter Familiengenossen kennen gelernt.

ber gleichartige Verhltnisse unter Nichtverwandten enthlt das Constitutum Usus nur die drftigen Bemerkungen ber die societas omnium bonorum und die societas lucri167, letztere von ersterer dadurch sich unterscheidend, da sie eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt, whrend bei der societas omnium bonorum das gesamte Endkapital nach Kpfen geteilt wird. Bei der societas omnium bonorum ist und dies erinnert an die Bestimmung der lex Langobardorum ber die brderliche Gemeinschaft nur feudum und libellaria von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Welcher Tatbestand sonst den angegebenen Begriffen entsprach, ist undurchsichtig und nur zu vermuten, da sie die der communis vita unter Familienmitgliedern entsprechenden Verhltnisse inter extraneos betrafen.


 © textlog.de 2004 06.09.2026 13:21:53
Seite zuletzt aktualisiert: 18.11.2004 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright