
Persnliche Haftung
Es kommt uns aber gerade auch auf die persnliche Haftung an. Die Haftung der Sippschaftsgenossen war eine solche, und ebenso wird sich zeigen, da es die Haftung der Hausgenossen und spter der socii der offenen Gesellschaft auch in ihren frhesten Gestaltungen stets gewesen ist.
Es ist keineswegs ohne weiteres zulssig, auch diese persnliche Haftung auf die Beziehung der Genossen zu dem gemeinschaftlichen Vermgen juristisch zu fundieren; wenn insbesondere Sohm in der soeben erscheinenden Abhandlung95 aus dem Prinzip der gesamten Hand, welches diesen Gemeinschaften zugrunde liege, die Schuldengemeinschaft der Genossen, als Korrelat der Erwerbsgemeinschaft, ableitet, so soll der Verwertung des Gesamthandsbegriffs an dieser Stelle nicht entgegenzutreten versucht werden96, indessen wrde zunchst logisch doch zu postulieren sein, da diese Schuldengemeinschaft sich eben auch nur so weit erstrecke, wie die Erwerbsgemeinschaft, d.h. eben auf das Vermgen, welches gemeinsam war und gemeinsam wurde. Darber aber geht die Solidarhaftung gerade grundstzlich hinaus. Wenn ferner Sohm das Mitglied der Gesamthand in Ausbung eines ihm, als Mitglied, zustndigen Verwaltungsrechts handeln lt, so ist dies, auf unsere Flle angewendet, fr die Erklrung der Belastung des gemeinsamen Vermgens in spterer Zeit und bei der heutigen offenen Handelsgesellschaft wohl verwertbar; ist indessen die im folgenden versuchte Darstellung richtig, wonach die Beschrnkung der Haftung auf die fr das Geschft geschlossenen Kontrakte eine zwar im Wesen der Sache liegende notwendige, aber doch erst historisch entwickelte Einschrnkung der alten unbedingten Haftung bedeutet, so ist die Anwendbarkeit jener Formulierung fr diesen lteren Rechtszustand, die historische Grundlage des spteren, nicht unbedenklich (wo bleibt dabei die Haftung fr Delikte?). Vollends ist sie, soweit die persnliche Solidarhaftung in Frage kommt, zu beanstanden: aus einem Verwaltungs-Recht knnen Konsequenzen logisch doch nur fr das verwaltete Vermgen eintreten97. Es ist daran festzuhalten, da bei der Haushaltsgemeinschaft nicht sowohl das etwa vorhandene gemeinsame Vermgen, als die damit von alter Zeit her verbundene Arbeitsgemeinschaft, die Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens98, ein in der Tat wohl personenrechtlich zu nennendes Verhltnis, das Magebende war, und dies Moment findet sich auch bei den spteren Gestaltungen bis zur heutigen offenen Handelsgesellschaft wieder und bildet den wesentlichen Gegensatz gegen die Kommanditverhltnisse.
Die persnliche Haftung der Genossen knpft nun in den Quellen gerade an den mehr oder weniger deliktartigen Fall des Konkurses an. Es ist nicht ausgeschlossen und etwas Bestimmteres nach der positiven oder negativen Seite hin kann nicht behauptet werden es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafr, da die Erinnerung an die alte Haftung der Versippten freinander von Einflu auf die Rechtsbildung gewesen ist bzw. dieselbe erleichtert hat. Aber mehr auch nicht. Die Entwicklung selbst hat sich zweifellos auerhalb der Sippschaftsgedanken vollzogen und erst, als das verwandtschaftliche Moment nicht mehr geeignet war, eine Rolle zu spielen. Der eine Gedanke war nicht aus dem anderen hervorgegangen, sondern an seine Stelle getreten. Wie in den Gemeindeverhltnissen an Stelle der sippschaftlichen Genossenschaft die lokale Flurgemeinschaft auf Grundlage der Vizinitt trat, welche bei der Besiedlung vermutlich regelmig mit jener koinzidierte, so hier an Stelle der Familie deren fr das Geschftsleben wichtigste vermgensrechtliche Eigentmlichkeit, der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaft des Erwerbslebens. Da der neuere Grundsatz sich aus dem lteren entwickelt habe, kann nicht erwiesen werden und ist schwerlich eine zutreffende Kennzeichnung der Vernderung. Der vicus enthielt vermutlich nie ausschlielich Sippschaftsgenossen, der gemeinsame Haushalt war sicher nie ein ausschlielich bei Versippten vorkommendes Verhltnis. Dort hat die definitive Sehaftwerdung und die Art der agrarischen Wirtschaft, hier die Art, wie das Erwerbsleben der Gemeinschaften in den Stdten sich uerlich gestaltete, andere und neue Grundlagen, welche ihrem Wesen nach von den alten prinzipiell differierten, an die Stelle der letzteren gesetzt99.