3. Kapitel

Von den Wahlen


Die Wahlen des Frsten und der Obrigkeiten, die, wie bereits gesagt, zusammengesetzte Akte sind, lassen eine doppelte Verfahrungsweise zu, und zwar eine eigentliche Wahl oder die Entscheidung durch das Los. Beide haben in verschiedenen Republiken Anwendung gefunden, und noch gegenwrtig sieht man ein sehr verworrenes Gemisch von beiden bei der Wahl des Dogen von Venedig.

Die Entscheidung durch das Los, sagt Montesquieu (Geist der Gesetze, zweites Buch, Kap. II), entspricht dem Wesen der Demokratie. Ich will es gern zugeben, aber weshalb? Das Losen, fhrt er fort, ist eine Art zu whlen, die niemanden verletzt; es lsst jedem Staatsbrger eine vernnftige Hoffnung, seinem Vaterlande zu dienen. Das sind aber keine Grnde.

Wenn man bercksichtigt, dass die Wahl der Oberhupter der Regierung und nicht dem Staatsoberhaupte zukommt, so begreift man, weshalb die Entscheidung durch das Los mehr in dem Wesen der Demokratie liegt, deren Verwaltung umso besser ist, je weniger Verrichtungen sie ntig hat.

In jeder wahren Demokratie ist eine obrigkeitliche Wrde kein Vorteil, sondern eine drckende Last, mit der billigerweise der eine nicht mehr als der andere beschwert werden darf. Das Gesetz allein darf sie dem auferlegen, auf den das Los fllt. Denn da sich hierbei alle in gleicher Lage befinden und die Wahl von keinem menschlichen Willen abhngt, so kann auch keine besondere Beeinflussung stattfinden, worunter die Allgemeinheit des Gesetzes leiden wrde.

In der Aristokratie whlt der Frst den Frsten, die Regierung erhlt sich durch sich selbst, und hier ist deshalb die Abstimmung ganz am Platze.

Das Beispiel der Wahl des Dogen von Venedig spricht nicht gegen diesen Unterschied, sondern besttigt ihn vielmehr; diese verwickelte Form ist einer gemischten Regierung ganz angemessen. Denn man tuscht sich, wenn man die Regierung von Venedig fr eine wirkliche Aristokratie hlt. Wenn das Volk dort keinen Anteil an der Regierung hat, so ist dafr der Adel selbst das Volk. Viele arme Edelleute erlangen nie ein obrigkeitliches Amt und haben von ihrem Adel nichts als den leeren Titel Exzellenz sowie das Recht, dem Groen Rate beizuwohnen. Da dieser Groe Rat ebenso zahlreich ist wie unser allgemeiner Rat zu Genf, so haben seine erlauchten Mitglieder nicht mehr Vorrechte als unsere bloen Brger. Abgesehen von der auerordentlich groen Ungleichheit beider Republiken, ist doch so viel unzweifelhaft, dass die Genfer Brgerschaft (bourgeoisie) ein treues Abbild der venezianischen Patrizier ist, unsere eingeborene Bevlkerung das der venezianischen und unsere Bauernschaft das der dortigen Untertanen auf dem festen Lande; kurz, wie man jene Republik auch betrachten mge, so ist, von ihrer Gre abgesehen, ihre Regierung nicht aristokratischer als die unsrige. Der ganze Unterschied besteht darin, dass wir die Wahl durch das Los nicht ntig haben, weil bei uns kein Oberhaupt auf Lebenszeit gewhlt wird.

In einer wahren Demokratie wrde die Erwhlung durch das Los wenig Schwierigkeiten bieten. Da in ihr sowohl in bezug auf Sitten und Talente als auch auf Grundstze und Vermgensverhltnisse die vollkommenste Gleichheit herrschte, so wrde der Ausfall der Wahl ziemlich gleichgltig sein. Aber wie bereits gesagt, hat es noch nie eine wahre Demokratie gegeben.

Wenn Wahl und Los gemischt angewandt werden, so muss erstere fr solche Stellen vorbehalten bleiben, die besondere Gaben verlangen, wie fr militrische Dienstleistungen; die Entscheidung durch das Los eignet sich dagegen bei denjenigen Stellen, fr die gesunde Vernunft, Gerechtigkeitssinn und Unbescholtenheit hinreichen, wie bei richterlichen mtern, weil diese Eigenschaften in einem Staate mit guter Verfassung Gemeingut aller Brger sind.

Unter einer monarchischen Regierung ist weder Los noch Abstimmung am Platze. Da der Monarch von Rechts wegen der einzige Frst und die alleinige Obrigkeit ist, so liegt ihm die Ernennung seiner Stellvertreter ob. Als der Abt von Saint-Pierre den Vorschlag machte, in Frankreich die kniglichen Rte zu vermehren und durch Abstimmung zu ernennen, war er sich darber nicht klar, dass er damit eine nderung der Regierungsform vorschlug.

Jetzt bliebe mir noch brig, ber die Art der Abgabe und Sammlung der Stimmen in der Volksversammlung zu reden, allein vielleicht wird die geschichtliche Entwicklung der rmischen Staatsverwaltung in dieser Hinsicht die Grundstze, die ich darber aufstellen knnte, weit deutlicher darlegen. Es lohnt sich fr einen einsichtsvollen Leser, etwas ausfhrlicher zu erfahren, wie die Staats- und Privatangelegenheiten in einer Versammlung von zweihunderttausend Menschen ihre Erledigung fanden.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 14.11.2004 
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