13. Kapitel

Fortsetzung


Es gengt nicht, dass das versammelte Volk die Staatsverfassung einmal durch die Besttigung eines Gesetzbuches festgesetzt, auch nicht, dass es eine bleibende Regierung eingefhrt oder ein fr allemal fr die Wahl der Behrden Vorkehrungen getroffen hat, sondern es muss auer den auerordentlichen Versammlungen, die unvorhergesehene Flle ntig machen knnen, regelmige und periodische geben, die unter keinen Umstnden abgeschafft oder vertagt werden drfen, so dass das Volk gesetzlich auf einen bestimmten Tag zusammengerufen ist, ohne dass es dazu erst einer anderen ausdrcklichen Einberufung bedarf.

Allein auer diesen an bestimmten Tagen durch das Gesetz angeordneten Versammlungen muss jede Volksversammlung, die nicht von den zu diesem Zwecke eingesetzten Obrigkeiten auf vorschriftsmigem Wege zusammenberufen ist, fr ungesetzmig und jeder Beschluss derselben fr null und nichtig gehalten werden, weil selbst der Befehl, sich zu versammeln, vom Gesetze ausgehen muss. Die mehr oder weniger hufige Wiederkehr solcher gesetzmigen Versammlungen hngt von so vielen Rcksichten ab, dass man darber keine bestimmten Regeln zu erteilen vermag. Im allgemeinen lsst sich nur sagen, dass sich das Staatsoberhaupt, also das Volk, desto hufiger zeigen muss, je krftiger die Regierung ist.

Fr eine einzelne Stadt, wird man mir vielleicht einwenden, mag dies ganz gut sein; was aber anfangen, wenn der Staat mehrere umfasst? Soll man die oberherrliche Gewalt teilen oder sie auf eine einzige Stadt beschrnken und alles brige ihr unterwerfen?

Ich erwidere, dass man weder das eine noch das andere tun darf. Erstens ist die oberherrliche Gewalt eine einfache, die man, ohne sie zu zerstren, nicht teilen darf. Sodann kann eine Stadt ebensowenig wie ein Volk gesetzmig einer anderen untertnig sein, weil der politische Krper seinem Wesen nach sowohl auf Gehorsam wie auf Freiheit beruht, und die Worte Untertan und Staatsoberhaupt identische Wechselbegriffe bilden, deren einheitlicher Begriff sich in dem Worte Staatsbrger vereinigt.

Ferner entgegne ich, dass es stets ein bel ist, mehrere Stdte zu einem einzigen Gemeinwesen zu vereinigen, und dass man bei der Herbeifhrung einer solchen Vereinigung nicht darauf rechnen kann, die von Natur damit verbundenen belstnde zu vermeiden. Gegen einen Mann, der nur kleine Staaten will, darf man die Missbruche in den groen nicht als Einwand erheben. Wie soll man denn nun aber den kleinen Staaten hinlngliche Strke verleihen, um den groen widerstehen zu knnen? Wie einst die griechischen Stdte dem Perserknige und in letzter Zeit Holland und die Schweiz dem Hause sterreich widerstanden.

Kann man nun den Staat nicht auf die gehrigen Grenzen beschrnken, so bleibt immer noch ein Ausweg, und zwar keine Hauptstadt zu dulden, jede Stadt der Reihe nach zum Sitze der Regierung zu machen und in ihnen auch abwechselnd die Volksversammlungen abzuhalten.

Gleichmige Bevlkerung aller Landesteile, Unterwerfung aller Untertanen unter die gleichen Gesetze, Verbreitung von Wohlstand und Lebensfreudigkeit wird den Staat zu den strksten und bestregiertesten machen wie es irgend mglich ist. Man darf nie vergessen, dass die Mauern der Stdte nur aus den Trmmern der Bauernhuser errichtet werden. Bei jedem Schlosse, das ich in der Hauptstadt erbauen sehe, glaube ich die Schutthaufen einer ganzen Landschaft vor mir zu erblicken.

 


 © textlog.de 2004 06.09.2026 16:09:07
Seite zuletzt aktualisiert: 28.09.2005 
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