
7. Kapitel
Das Zensoramt
Wie die Darlegung des allgemeinen Willens durch das Gesetz geschieht, so geschieht die Darlegung des ffentlichen Urteils durch das Zensoramt. Die ffentliche Meinung ist eine Art Gesetz, fr die der Zensor das Werkzeug ist, und das er nach dem Beispiel des Frsten nur auf einzelne Flle anwenden darf.
Das Zensoramt ist also nicht der Herr der Volksmeinung, sondern ihr Dolmetscher, und sobald es sich von ihr entfernt, sind seine Entscheidungen nichtig und wirkungslos.
Es ist fruchtlos, die Sitten eines Volkes von den Gegenstnden seiner Verehrung zu unterscheiden, denn sie beruhen auf demselben Grundsatz und gehen notwendigerweise ineinander ber. Bei allen Vlkern der Erde ist es nicht die Natur, sondern die Meinung, die ber die Wahl ihrer Vergngen entscheidet. Man bringe den Menschen nur richtigere Meinungen bei, so werden sich ihre Sitten von selber veredeln. Man liebt stets das Schne oder was man dafr hlt, allein in dieser Beurteilung tuscht man sich gerade; sie muss folglich berichtigt werden. Wer ber die Sitten urteilt, urteilt ber die Ehre, und wer ber die Ehre urteilt, lsst sich durch die Meinung bestimmen.
Die Meinungen eines Volkes bilden sich aus seiner Verfassung heraus. Obgleich das Gesetz die Sitten nicht beeinflusst, entstehen sie gleichwohl aus der Gesetzgebung. Nimmt die Gesetzgebung an Kraft ab, so arten die Sitten aus. Alsdann wird jedoch das Urteil der Zensoren nicht durchzusetzen vermgen, was die Kraft der Gesetze nicht erzielt hat.
Hieraus folgt, dass das Zensoramt wohl zur Erhaltung, nie aber zur Wiederherstellung der Sitten ntzlich sein kann. Man setze Zensoren ein, solange die Gesetze noch in voller Kraft stehen; sobald sie dieselbe verloren haben, ist alles hoffnungslos; nichts Gesetzmiges hat mehr Gewalt, wenn die Gesetze sie nicht mehr haben.
Das Zensoramt erhlt die Sittlichkeit, indem es die Meinungen vor Verschlechterung bewahrt, ihre Lauterkeit durch weise Ausfhrung der Gesetze erhlt, ja ihnen bisweilen sogar, wenn sie noch schwankend sind, eine bestimmte Richtung gibt. Die in Frankreich bei Zweikmpfen wahrhaft leidenschaftlich beobachtete Sitte der Hinzuziehung von Sekundanten wurde lediglich durch folgende Worte eines kniglichen Erlasses abgeschafft: Was diejenigen anlangt, die die Feigheit besitzen, Sekundanten herbeizurufen... Da dieses Urteil der allgemeinen Ansicht entgegenkam, hatte es auf sie mit einem Male einen entscheidenden Einfluss. Als jedoch die gleichen Erlasse jeden Zweikampf schon an sich als eine Feigheit hinstellen wollten, was vollkommen wahr ist, aber der allgemeinen Ansicht zuwiderluft, wurde diese Entscheidung in einer Angelegenheit, ber die sich das Publikum bereits sein eigenes Urteil gebildet hatte, ein Gegenstand allgemeinen Spottes.
An einer anderen Stelle habe ich behauptet, dass die ffentliche Meinung keinem Zwange unterworfen sei und sich aus diesem Grunde auch in dem zu ihrer Vertretung bestimmten Gerichtshofe keine Spur von Zwang finden drfe. Man kann nicht genug bewundern, mit welcher Kunst diese heutzutage vllig verloren gegangene Triebfeder bei den Rmer und noch mehr bei den Lazedmoniern benutzt wurde.
Wenn ein Mensch von schlechten Sitten zu Sparta eine gute Ansicht im Rate ausgesprochen hatte, so lieen die Ephoren, ohne sie zu beachten, die gleiche Ansicht von einem tugendhaften Manne noch einmal zum Vortrag bringen. Welche Ehre fr letzteren, welcher Schimpf fr ersteren, ohne dass doch gegen einen von beiden ein Wort des Lobes oder des Tadels gesagt worden wre! Einige Trunkenbolde zu Samos verunreinigten den Gerichtshof der Ephoren; schon am folgenden Tage wurde den Samiern durch einen ffentlichen Erlass gestattet, sich schmutzig zu betragen. Eine wirkliche Zchtigung wre nicht so streng gewesen wie eine derartige Straflosigkeit. Wenn Sparta erklrt hat, was anstndig oder unanstndig ist, verzichtet Griechenland auf sein eigenes Urteil.