
6. Kapitel
Der Gesellschaftsvertrag
Ich nehme an, dass sich die Menschen bis zu der Stufe emporgeschwungen haben, wo die Hindernisse, die ihrer Erhaltung in dem Naturzustand schdlich sind, durch ihren Widerstand die Oberhand ber die Krfte gewinnen, die jeder einzelne aufbieten muss, um sich in diesem Zustand zu behaupten. Dann kann dieser ursprngliche Zustand nicht lnger fortbestehen, und das menschliche Geschlecht msste zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseins nicht nderte.
Da nun die Menschen unfhig sind, neue Krfte hervorzubringen, sondern lediglich die einmal vorhandenen zu vereinigen und zu lenken vermgen, so haben sie zu ihrer Erhaltung kein anderes Mittel, als durch Vereinigung eine Summe von Krften zu bilden, die den Widerstand berwinden kann, und alle diese Krfte durch eine einzige Triebkraft in Bewegung zu setzen und sie in Einklang wirken zu lassen.
Eine solche Summe von Krften kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer entstehen. Da jedoch die Strke und die Freiheit jedes Menschen die Hauptwerkzeuge seiner Erhaltung sind, wie kann er sie hergeben, ohne sich Schaden zu tun und die Sorgfalt zu versumen, die er sich schuldig ist? Diese Schwierigkeit lsst sich, wenn man sie auf den Gegenstand meiner Betrachtung anwendet, in die Worte zusammenfassen:
Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermgen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und schtzt und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher? Dies ist die Hauptfrage, deren Lsung der Gesellschaftsvertrag gibt.
Die Klauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der Verhandlung so bestimmt, dass die geringste Abnderung sie nichtig und wirkungslos machen msste. Die Folge davon ist, dass sie, wenn sie auch vielleicht nie ausdrcklich ausgesprochen wren, doch berall gleich, berall stillschweigend angenommen und anerkannt sind, bis nach Verletzung des Gesellschaftsvertrages jeder in seine ursprnglichen Rechte zurcktritt und seine natrliche Freiheit zurckerhlt, whrend er zugleich die auf bereinkommen beruhende Freiheit, fr die er auf jene verzichtete, verliert.
Alle diese Klauseln lassen sich, wenn man sie richtig auffasst, auf eine einzige zurckfhren, nmlich auf das gnzliche Aufgehen jedes Gesellschaftsgliedes mit allen seinen Rechten in der Gesamtheit, denn indem sich jeder ganz hingibt, so ist das Verhltnis zunchst fr alle gleich, und weil das Verhltnis fr alle gleich ist, so hat niemand ein Interesse daran, es den anderen drckend zu machen.
Da ferner dieses Aufgehen ohne allen Vorbehalt geschieht, so ist die Verbindung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Gesellschaftsgenosse hat irgend etwas Weiteres zu beanspruchen, denn wenn den einzelnen irgendwelche Rechte blieben, so wrde in Ermangelung eines gemeinsamen Oberherrn, der zwischen ihnen und dem Gemeinwesen entscheiden knnte, jeder, der in irgendeinem Punkte sein eigener Richter ist, auch bald verlangen, es in allen zu sein; der Naturzustand wrde fortdauern, und die gesellschaftliche Vereinigung tyrannisierend oder zwecklos sein.
Whrend sich endlich jeder allen bergibt, bergibt er sich damit niemandem, und da man ber jeden Gesellschaftsgenossen das nmliche Recht erwirbt, das man ihm ber sich gewhrt, so gewinnt man fr alles, was man verliert, Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren, was man hat.
Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem Wesen gehrt, so wird man sich berzeugen, dass er sich in folgende Worte zusammenfassen lsst: Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.
An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragabschlieers setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkrper, dessen Mitglieder aus smtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen erhlt. Diese ffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller brigen bildet, wurde ehemals Stadt genannt und heit jetzt Republik oder Staatskrper. Im passiven Zustand wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand Oberhaupt, im Vergleich mit anderen seiner Art, Macht genannt. Die Gesellschaftsgenossen fhren als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der hchsten Gewalt Staatsbrger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdrcke gehen oft ineinander ber und werden miteinander verwechselt; es gengt, sie unterscheiden zu knnen, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden.