
12. Kapitel
Einteilung der Gesetze
Um das Ganze anzuordnen oder dem Gemeinwesen die bestmgliche Gestalt zu geben, mssen verschiedene Beziehungen bercksichtigt werden. Zunchst, was die Wirkung des ganzen Krpers auf sich selbst betrifft, das heit die Beziehung des Ganzen auf das Ganze oder des Oberhauptes auf den Staat; so wird dieses Verhltnis, wie wir spter sehen werden, durch das der Zwischenglieder gebildet.
Die Gesetze, die dieses Verhltnis ordnen, heien Staatsgesetze und werden auch, wenn sie vernnftig sind, nicht ohne Ursache Grundgesetze genannt, denn wenn es in jedem Staate nur eine gute Art und Weise gibt, sie zu ordnen, so muss sich das Volk, das sie ausfindig gemacht hat, an sie halten; wenn nun aber die eingefhrte Ordnung schlecht ist, weshalb sollte man dann Gesetze, die sie verhindern, gut zu sein, als Grundgesetze ansehen? In jedem strittigen Falle ist berdies ein Volk befugt, seine Gesetze, und selbst die allerbesten, abzundern, denn wenn es Gefallen daran findet, sich selbst zu schaden, wer ist berechtigt, es davon abzuhalten? Die zweite Beziehung ist die der Glieder unter sich oder auf den ganzen Krper, und diese Beziehung muss in erster Hinsicht so schwach und in zweiter so bindend als mglich sein, so dass jeder Staatsbrger von allen anderen vollkommen unabhngig ist und sich dem Gemeinwesen gegenber in bertriebener Abhngigkeit befindet; beides wird stets durch die gleichen Mittel herbeigefhrt, denn nur die Strke des Staates bildet die Freiheit seiner Glieder. In diesem zweiten Verhltnisse liegt die Quelle der brgerlichen Gesetze.
Man kann noch eine dritte Beziehung zwischen dem Menschen und Gesetze, und zwar die des Ungehorsams zur Strafe, ins Auge fassen, und diese bewirkt die Feststellung der Kriminalgesetze, die im Grunde nicht sowohl eine besondere Art von Gesetzen als vielmehr die Sanktion aller brigen sind.
Zu diesen drei Arten von Gesetzen tritt noch die vierte, die wichtigste von allen hinzu. Es sind Gesetze, die nicht in Erz und Marmor, sondern in die Herzen der Staatsbrger eingegraben werden; die den eigentlichen Kern der Staatsverfassung ausmachen; die von Tage zu Tage neue Kraft gewinnen; die, wenn die anderen Gesetze veralten oder erlschen, sie neu beleben oder ersetzen, das Volk in dem Geiste seiner Verfassung erhalten und an die Stelle der Macht der ffentlichen Gewalt unmerklich die Macht der Gewohnheit setzen. Ich spreche von den Sitten, den Gebruchen und vor allem von der ffentlichen Meinung, einem Teile der Staatskunst, der den Staatsmnnern vllig unbekannt zu sein pflegt, obgleich von ihm der Erfolg aller anderen abhngt, einem Teile der Staatskunst, mit dem sich der groe Gesetzgeber im geheimen viel beschftigt, whrend er sich auf einzelne Verordnungen zu beschrnken scheint, die doch nur die Kuppel des Gewlbes sind, zu dem die sich langsamer entwickelnden Sitten den unverrckbaren Schlussstein bilden.
Unter diesen verschiedenen Klassen haben allein die politischen Gesetze, die die Regierungsform bestimmen, auf meinen Gegenstand Bezug.