7. Kapitel

Der Gesetzgeber

 

Um die fr das Wohl der Vlker am besten geeigneten Grundstze der Gesellschaft aufzufinden, bedrfte es eines hheren Geistes, der alle Leidenschaften der Menschen berschaute und keine derselben empfnde; dem jede Beziehung zu unserer Natur fehlte und der trotzdem aus dem Grunde von ihr Kenntnis bese; dessen Glck von uns unabhngig wre und der dennoch Neigung htte, sich mit dem unsrigen zu beschftigen; der sich endlich im Verlaufe der Zeit einen erst in weiter Ferne hervortretenden Ruhm erwrbe und in einem Jahrhundert arbeiten knnte, um erst in einem andern die Frchte seiner Arbeit zu genieen. Es bedrfte gttlicher Wesen, um den Menschen Gesetze zu geben.

Dieselbe Schlussfolgerung, die Kaligula in bezug auf die Tatsachen machte, stellte Plato in bezug auf das Recht an, um den brgerlichen oder kniglichen Menschen, nach dem er in seinem Buche ber die Regierung sucht, zu kennzeichnen. Wenn es auf Wahrheit beruht, dass ein bedeutender Frst ein seltener Mensch ist, was wird dann erst ein bedeutender Gesetzgeber sein? Der erste braucht nur dem Vorbilde zu folgen, das ihm der andere aufstellen muss. Dieser ist der Mechaniker, der die Maschine erfindet, jener nur der Arbeiter, der sie aufzieht und in Gang erhlt. Bei der Bildung der Gesellschaften, sagt Montesquieu, geben die Oberhupter der Republiken die Verfassung, und nachher macht diese Verfassung die Oberhupter der Republiken aus.

Wer den Mut besitzt, einem Volke Einrichtungen zu geben, muss sich imstande fhlen, gleichsam die menschliche Natur umzuwandeln, jedes Individuum, das fr sich ein vollendetes und einzeln bestehendes Ganze ist, zu einem Teile eines greren Ganzen umzuschaffen, aus dem dieses Individuum gewissermaen erst Leben und Wesen erhlt; die Beschaffenheit des Menschen zu seiner eigenen Krftigung zu verndern und an die Stelle des leiblichen und unabhngigen Daseins, das wir alle von der Natur empfangen haben, ein nur teilweises und geistiges Dasein zu setzen. Kurz, er muss dem Menschen die ihm eigentmlichen Krfte nehmen, um ihn mit anderen auszustatten, die seiner Natur fremd sind und die er ohne den Beistand anderer nicht zu benutzen versteht. Je mehr diese natrlichen Krfte erstorben und vernichtet und je grer und dauerhafter die erworbenen sind, desto sicherer und vollkommener ist auch die Verfassung. Das heit, wenn jeder Brger nur durch alle anderen etwas ist und vermag, und wenn die erlangte Kraft des Ganzen der Summe der natrlichen Krfte aller Individuen gleich ist oder sie bertrifft, erst dann kann man sagen, dass sich die Gesetzgebung auf dem hchsten Punkt der Vollkommenheit befindet, den sie zu erreichen imstande ist.

Der Gesetzgeber ist in jeder Beziehung ein auerordentlicher Mann im Staate. Wenn er es schon durch seinen Geist sein muss, so ist er es nicht weniger durch sein Amt. Es ist kein obrigkeitliches und auch kein mit der Oberherrlichkeit zusammenhngendes. Dieses Amt, das das Gemeinwesen organisiert, ist selbst kein Bestandteil der Verfassung. Es ist eine besondere und erhabenere Ttigkeit, die mit der menschlichen Herrschaft nichts gemein hat; denn wenn der Beherrscher der Menschen nicht zugleich der der Gesetze sein darf, so darf der Beherrscher der Gesetze ebensowenig der der Menschen sein, sonst wrden diese Gesetze als Werkzeuge seiner Leidenschaften oft nur seine Ungerechtigkeiten fortpflanzen; nie knnte er vermeiden, dass Privatzwecke die Heiligkeit seines Werkes trbten.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 28.09.2005 
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