
9. Kapitel
Schluss
Nachdem ich die wahren Grundstze des Staatsrechts festgestellt und mich bemht habe, dem Staate durch sie eine feste Grundlage zu geben, wrde nur noch brig bleiben, ihm durch seine ueren Beziehungen feste Sttzen aufzurichten, was freilich ein Eingehen auf das Vlkerrecht, den Handel, das Kriegs - und Eroberungsrecht, das ffentliche Recht, auf Bndnisse, Unterhandlungen, Vertrge usw. erfordern wrde. Allein dies alles bildet ein neues, fr meinen beschrnkten Blick zu weites Feld; ich htte ihn berhaupt nicht zu hinauswerfen sollen.