Zweites Buch

1. Kapitel

Die Staatshoheit ist unveruerlich


Die erste und wichtigste Schlussfolge aus den bis jetzt aufgestellten Grundstzen ist die, dass der allgemeine Wille allein die Krfte des Staates dem Zwecke seiner Einrichtung gem, der in dem Gemeinwohl besteht, leiten kann; denn wenn der Gegensatz der Privatinteressen die Errichtung der Gesellschaften ntig gemacht hat, so hat sie doch erst die bereinstimmung der gleichen Interessen ermglicht. Das Gemeinsame in diesen verschiedenen Interessen bildet das gesellschaftliche Band; und gbe es nicht irgendeinen Punkt, in dem alle Interessen bereinstimmen, so knnte keine Gesellschaft bestehen. Einzig und allein nach diesem gemeinsamen Interesse muss die Gesellschaft regiert werden.

Ich behaupte also, dass die Staatshoheit, die nichts anderes als die Ausbung des allgemeinen Willens ist, nie veruert werden kann und sich das Staatsoberhaupt als ein kollektives Wesen nur durch sich selbst darstellen lsst. Die Macht kann wohl bertragen werden, aber nicht der Wille.

Ist es in der Tat auch nicht unmglich, dass der Wille eines einzelnen in irgendeinem Punkte mit dem allgemeinen Willen bereinstimme, so ist es wenigstens unmglich, dass diese bereinstimmung von Dauer und Bestand sein knnte, denn seiner Natur nach strebt der Wille des einzelnen nach Vorzgen, der allgemeine dagegen nach Gleichheit. Noch unmglicher ist es, einen Brgen fr diese bereinstimmung zu haben, sollte sie sogar wirklich von steter Dauer sein; letzteres wre keine Wirkung der Kunst, sondern des Zufalles. Das Staatsoberhaupt kann wohl sagen: Ich will jetzt, was dieser oder jener Mensch will oder doch zu wollen versichert, aber es kann nicht sagen: Ich werde auch morgen wollen, was dieser Mensch will, da es sinnlos ist, dass sich der Wille schon fr die Zukunft fesselt, und es nicht in der Gewalt irgendeines Willens steht, in etwas einzustimmen, was dem Wohle des wollenden Wesens widerspricht. Wenn deshalb ein Volk verspricht, bedingungslos zu gehorchen, so lst es sich durch ein solches Versprechen selbst auf und verliert seine Eigenschaft als Volk; sobald ein Herr da ist, gibt es kein Staatsoberhaupt mehr, und von dem Augenblicke an ist der Staatskrper vernichtet.

Das soll nicht heien, dass die Befehle der Oberhupter nicht fr die allgemeine Willensmeinung gelten knnen, solange das Staatsoberhaupt, das die Freiheit besitzt, sich zu widersetzen, davon keinen Gebrauch macht. In einem solchen Falle muss man aus dem allgemeinen Schweigen auf die Einwilligung des Volkes schlieen. Dies bedarf einer ausfhrlicheren Erklrung.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 28.09.2005 
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