
16. Kapitel
Die Einsetzung der Regierung ist kein Vertrag
Sobald die gesetzgebende Gewalt einmal vollkommen gegrndet ist, gilt es, die vollziehende Gewalt ebenfalls festzusetzen; denn letztere, die durch ihre Verfgungen nur auf einzelne wirkt, teilt nicht das Wesen der ersteren und ist von ihr von Natur verschieden. Wre eine Mglichkeit vorhanden, dass das Staatsoberhaupt, als solches betrachtet, zugleich die vollziehende Gewalt ausbte, so wrde das Recht und die Vollstreckung in einer Weise miteinander vermengt werden, dass man nicht mehr wissen wrde, was Gesetz ist und was keins, und der auf diese Weise verdorbene politische Krper wrde der Gewaltttigkeit, gegen die er gestiftet wurde, bald zur Beute werden.
Da die Staatsbrger nach dem Gesellschaftsvertrage smtlich gleich sind, so knnen auch alle vorschreiben, was die Gesamtheit tun muss, whrend keiner verlangen darf, dass ein anderer etwas tue, was er nicht selbst verrichtet. Gerade dieses zur Belebung und Bewegung des Staatskrpers unentbehrliche Recht ist es eigentlich, das das Staatsoberhaupt bei der Grndung der Regierung dem Frsten verleiht.
Einige wollen in dem Akte dieser Grndung einen Vertrag zwischen dem Volke und den Oberhuptern, die es sich gibt, beanspruchen, einen Vertrag, durch den zwischen beiden Parteien die Bedingungen festgestellt wrden, unter denen sich die eine zum Befehlen, die andere zum Gehorchen verpflichtete. Man wird mir sicherlich zugestehen, dass diese Weise, einen Vertrag abzuschlieen, hchst sonderbar wre. Wir wollen jedoch untersuchen, ob diese Ansicht haltbar ist.
Zunchst kann die hchste Gewalt ebensowenig gendert wie veruert werden; ihre Beschrnkung wre ihre Vernichtung. Es ist ungereimt und steht mit sich selbst im Widerspruche, dass das Staatsoberhaupt einen ihm Vorgesetzten ernennen knne; sich verpflichten, einem Herrn zu gehorchen, heit zur vollen Freiheit zurckkehren.
Ferner liegt es auf der Hand, dass ein Vertrag zwischen dem Volke und dieser oder jener Persnlichkeit nur ein Privatakt sein wrde; daraus folgt, dass dieser Vertrag ebensowenig Gesetz wie eine Ausbung der Oberherrlichkeit sein knnte, und mithin ungesetzlich wre.
Endlich sieht man ein, dass die beiden verhandelnden Teile in ihrem Verhltnisse zueinander nur unter dem Naturgesetze stehen wrden, und kein Brge fr ihre gegenseitigen Verpflichtungen eintreten knnte, was in jeder Hinsicht dem staatsbrgerlichen Zustande widerstreitet. Da von dem, der die Gewalt in Hnden hat, auch allein die Erfllung seiner Verbindlichkeit abhngt, so wrde man es ebensogut einen Vertrag nennen knnen, wenn jemand zu einem andern sagte: Ich gebe dir mein ganzes Vermgen unter der Bedingung, dass du mir soviel wiedergibst, wie dir beliebt.
Im Staate kann es nur einen Vertrag geben, und zwar die gesellschaftliche Vereinigung; schon dieser allein schliet jeden andern aus. Kein ffentlicher Vertrag ist denkbar, in dem nicht eine Verletzung des ersten lge.