9. Kapitel

Realeigentum


Jedes Glied des Gemeinwesens bergibt sich demselben in dem Augenblicke seines Entstehens, so wie es sich gerade vorfindet, sich und alle seine Krfte, von denen die Gter, die es besitzt, einen Teil bilden. Dadurch, dass der Besitz hierbei in andere Hnde bergeht, ndert er zwar nicht seine Natur und wird nicht Eigentum des Staatsoberhauptes; da jedoch die Krfte des Gemeinwesens weit grer sind als die jedes einzelnen, so ist der Staatsbesitz in der Tat auch fester und gesicherter, ohne dadurch, wenigstens den Fremden gegenber, rechtmiger zu sein; denn in bezug auf seine Glieder ist der Staat durch den Gesellschaftsvertrag, der im Staate als Grundlage aller Rechte dient, Herr ber alle ihre Gter; was aber die brigen Mchte anlangt, so ist er es ihnen gegenber nur durch das ihm von den einzelnen bertragene Recht des ersten Besitzergreifers.

Obgleich das Recht des ersten Besitzergreifers berechtigter ist als das Recht des Strkeren, so wird es doch erst nach Einfhrung des Eigentumsrechtes ein wirkliches Recht. Von Natur hat jeder Mensch ein Recht auf alles, was er notwendig braucht; aber gerade der Vertrag, der ihn zum Eigentmer irgendeines Gutes macht, schliet ihn von allem brigen aus. Nach Festsetzung seines Anteils muss er sich auf ihn beschrnken und hat kein Anrecht mehr auf das Gemeingut. Deshalb ist das im Naturzustande so schwache Recht des ersten Besitzergreifers jedem Staatsbrger so achtungswert. Man achtet in diesem Rechte nicht sowohl das Eigentum eines anderen als das, was einem selbst nicht gehrt.

Um das Recht des ersten Besitzergreifers auf irgendein Stck Land zu begrnden, bedarf es im allgemeinen folgender Bedingungen: erstens, dass dieses Stck Land noch von niemandem bewohnt werde, zweitens, dass man davon nur soviel in Anspruch nehme, wie man zum Unterhalte ntig hat; drittens endlich, dass man davon nicht durch eine leere Frmlichkeit Besitz ergreife, sondern durch Arbeit und Anbau, das einzige Zeichen des Eigentums, das in Ermangelung gesetzlicher Rechtsansprche von anderen geachtet werden muss.

Gibt man dem Rechte des ersten Besitzergreifers nicht in der Tat dadurch die weiteste Ausdehnung, dass man es mit dem Bedrfnis und der Arbeit vereinigt? Kann man dieses Recht nicht einschrnken? Soll es schon gengen, den Fu auf ein gemeinschaftliches Stck Land zu setzen, um sich sofort fr den Herrn desselben auszugeben? Soll die Strke, die anderen Menschen einen Augenblick lang davon zu verjagen, schon gengen, um ihnen das Recht der Rckkehr zu nehmen? Wie kann sich ein Mensch oder ein Volk anders als durch eine widerrechtliche Besitzergreifung eines unermesslichen Landstriches bemchtigen und es dem ganzen Menschengeschlechte entziehen, da er den brigen Menschen den Raum und die Nahrungsmittel raubt, die die Natur ihnen gemeinschaftlich gibt? Als Nunnez Balbao im Namen der Krone von Castilien die Sdsee und ganz Sdamerika vom Ufer aus in Besitz nahm, war dies schon ausreichend, um allen seinen Bewohnern ihr Eigentumsrecht auf das Land zu entreien und alle Frsten der Welt davon auszuschlieen? Bei solcher Sachlage vervielfltigen sich diese Frmlichkeiten hchst nutzloserweise, und der katholische Knig brauchte nur mit einem Male von dem ganzen Weltall Besitz zu ergreifen, sobald er nur hinterher von seinem Reiche alles ausschlsse, was schon vorher von anderen Frsten in Besitz genommen war.

Es ist leicht begreiflich, wie die vereinigten und aneinandergrenzenden Lndereien der einzelnen Staatsgebiet werden, und wie das Recht der Oberherrlichkeit, indem es sich auf das von den Untertanen besetzte Gebiet ausdehnt, zugleich dinglich und persnlich wird, was die Besitzer in eine grere Abhngigkeit versetzt und ihre Krfte selbst zu Brgen ihrer Treue macht. Hierin liegt ein Vorteil, fr den die Monarchen in frheren Zeiten kein Verstndnis gehabt zu haben scheinen. Sie nannten sich nur Knige der Perser, der Szythen, der Mazedonier und schienen sich deshalb weit mehr fr Oberhupter der Menschen als fr Herren des Landes zu halten. Heutigestags nennen sie sich viel geschickter Knige von Frankreich, von Spanien, von England usw., und indem sie auf solche Weise das Land in Besitz nehmen, haben sie auch die vollkommene Sicherheit, die Bewohner in Besitz zu behalten.

Das Sonderbare bei dieser Veruerung liegt darin, dass das Gemeinwesen durch bernahme der Gter der einzelnen diese nicht etwa ihrer Besitzung beraubt, sondern ihnen gerade erst den rechtmigen Besitz dieser Gter in Wahrheit sichert, die Usurpation in ein wahres Recht und den Genuss in Eigentum verwandelt. Da die Besitzer jetzt als Verwahrer des Staatsgutes betrachtet, ihre Rechte von allen Gliedern des Staates geachtet und durch seine ganze Macht dem Fremden gegenber behauptet werden: so haben sie durch eine Abtretung, die dem Gemeinwesen und in einem noch weit hheren Grade ihnen selbst vorteilhaft ist, alles, was sie hingaben, gleichsam wiedergenommen, ein Paradoxon, das sich durch die Unterscheidung der Rechte, die das Staatsoberhaupt und der Eigentmer auf das gleiche Grundstck haben, wie man spter sehen wird, leicht erklrt.

Mglich ist auch, dass sich die Menschen zu vereinigen beginnen, ehe sie etwas besitzen, und dann, wenn sie sich spter eines fr alle ausreichenden Gebietes bemchtigen, es gemeinschaftlich benutzen oder unter sich teilen, sei es zu gleichen Teilen oder nach bestimmten, vom Staatsoberhaupte festgesetzten Verhltnissen. Auf welche Weise sich jedoch die Erwerbung vollziehen mge, stets ist das Recht, welches jeder einzelne auf sein besonderes Grundstck besitzt, dem Rechte, das dem Gemeinwesen auf alle zusteht, untergeordnet, sonst wrde es der gesellschaftlichen Vereinigung an Festigkeit und der oberherrlichen Wirksamkeit an wahrer Kraft fehlen.

Ich schliee dieses Kapitel und dieses Buch mit einer Bemerkung, die jedem gesellschaftlichen Plane als Grundlage dienen muss: der Grundvertrag hebt nicht etwa die natrliche Gleichheit auf, sondern setzt im Gegenteil an die Stelle der physischen Ungleichheit, die die Natur unter den Menschen htte hervorrufen knnen, eine sittliche und gesetzliche Gleichheit, so dass die Menschen, wenn sie auch an krperlicher und geistiger Kraft ungleich sein knnen, durch bereinkunft und Recht alle gleich werden.

 


 © textlog.de 2004 06.09.2026 16:07:26
Seite zuletzt aktualisiert: 14.11.2004 
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