18. Kapitel

Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen


Zur Besttigung der im sechzehnten Kapitel aufgestellten Behauptungen geht aus diesen Erluterungen klar hervor, dass der Akt der Regierungseinsetzung kein Vertrag, sondern ein Gesetz ist, dass die Trger der vollziehenden Gewalt nicht die Herren, sondern die Diener des Volkes sind, die es, sobald es ihm beliebt, ein- und absetzen kann; dass es sich also in bezug auf sie nicht um den Abschluss eines Vertrages, sondern nur um Gehorchen handelt, und dass sie durch bernahme der ihnen vom Staate bertragenen Geschfte nur ihre Pflicht als Brger erfllen, ohne irgendwie berechtigt zu sein, ber die Bedingungen zu streiten.

Sollte es also geschehen, dass das Volk eine erbliche Regierung, sei es eine monarchische in einer einzigen Familie, oder eine aristokratische in einer Klasse der Staatsbrger einfhrte, so bernimmt es dadurch keinerlei Verpflichtung, es gibt der Verwaltung nur eine vorlufige Form, bis es ihm beliebt, eine andere einzurichten. Dergleichen Vernderungen sind allerdings stets gefhrlich, und an der einmal bestehenden Regierungsform sollte niemals gerttelt werden, bis sie mit dem Gemeinwohl unvereinbar wird. Diese Vorsicht ist indessen nur eine Regel der Staatsklugheit und keineswegs eine Vorschrift des Rechtes, und der Staat ist ebensowenig verpflichtet, seinen Oberhuptern die staatsbrgerliche Gewalt zu lassen, wie seinen Feldherren die Kriegsmacht.

Ferner unterliegt es keinem Zweifel, dass man in einem solchen Falle nicht sorgfltig genug alle gebotenen Frmlichkeiten beobachten kann, um den Unterschied zwischen einer ordnungsmigen, gesetzlichen Handlung und einer aufrhrerischen Emprung, zwischen dem Willen eines ganzen Volkes und dem Geschrei einer Partei hervorzuheben. Hier namentlich darf man der widerwrtigen Sache nicht mehr einrumen, als was man ihr nach der ganzen Strenge des Rechtes nicht versagen kann, und eben aus dieser unerlsslichen Pflicht schpft der Frst einen wesentlichen Vorteil, um seine Gewalt auch wider den Willen des Volkes zu behaupten, ohne dass man sie fr eine Usurpation ausgeben knnte; denn unter dem Anscheine, nur von seinen Rechten Gebrauch zu machen, wird es ihm sehr leicht, sie auszudehnen, und unter dem Vorwande der ffentlichen Ruhe die zur Wiederherstellung der guten Ordnung anberaumten Versammlungen zu verhindern. Er legt ein Stillschweigen, das er zu brechen verwehrt, zu seinem Vorteile aus oder benutzt Unregelmigkeiten, zu denen er selbst die Veranlassung gegeben, um das Schweigen der Furcht fr Einwilligung erklren und die strafen zu knnen, die zu reden wagen. Auf diese Weise versuchten die Dezemvirn, die zunchst nur auf ein Jahr erwhlt und spter fr das nchste besttigt worden waren, ihre Gewalt dadurch fr immer zu behalten, dass sie den Komitien nicht mehr gestatteten, sich zu versammeln; und durch das gleiche leichte Mittel reien alle einmal mit der ffentlichen Gewalt betrauten Regierungen die oberherrliche Gewalt frher oder spter an sich.

Die von mir oben erwhnten regelmig wiederkehrenden Versammlungen sind am besten geeignet, diesem Unglck vorzubeugen oder es doch zu verzgern, zumal wenn es nicht erst einer frmlichen Berufung dazu bedarf; denn alsdann vermag sie der Frst nicht zu verhindern, ohne sich offenbar fr einen Gesetzesbertreter und Staatsfeind zu erklren.

Diese Versammlungen, die lediglich die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, mssen regelmig durch zwei Antrge eingeleitet werden, die nie weggelassen werden drften und getrennt voneinander zur Abstimmung kommen mssten: Erstens: Ist das Staatsoberhaupt damit einverstanden, die gegenwrtige Regierungsform beizubehalten?

Zweitens: Ist das Volk damit einverstanden, die Verwaltung den bisher damit Betrauten auch fernerhin zu lassen?

Hier setze ich voraus, was ich brigens bewiesen zu haben glaube, dass es im Staate kein Grundgesetz gibt, das nicht, sogar mit Einschluss des Gesellschaftsvertrages, widerrufen werden knnte; denn versammelten sich alle Brger, um diesen Vertrag einstimmig aufzuheben, so wre diese Aufhebung unzweifelhaft doch vllig gesetzmig. Grotius erklrt sogar unbedenklich, dass jeder dem Staate, dessen Glied er ist, entsagen und unter Auswanderung aus dem Lande seine natrliche Freiheit wie sein Vermgen zurcknehmen knne. Ungereimt wrde es nun sein, wenn die Gesamtheit aller Brger das nicht tun drfte, wozu jeder einzelne berechtigt ist.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 14.11.2004 
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