4. Kapitel
Sklaverei

Privatkmpfe, Duelle, zufllig herbeigefhrte Zweikmpfe sind Handlungen, die keinen besonderen Zustand begrnden, und was die durch die Einrichtungen Knig Ludwigs IX. von Frankreich gestatteten und durch den Gottesfrieden aufgehobenen Privatfehden anlangt, so sind es Missbruche der Feudalregierung, des sinnlosesten Systems, das es je gegeben hat, und das den Grundstzen des Naturrechts und einer jeden gesunden Politik vllig widerspricht.
Der Krieg ist demnach kein Verhltnis eines Menschen zum andern, sondern das Verhltnis eines Staates zum andern, bei dem die einzelnen nur zufllig Feinde sind, und zwar nicht als Menschen, ja nicht einmal als Brger, sondern als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger. Kurz, jeder Staat kann nur andere Staaten zu Feinden haben, und nicht Menschen, da man zwischen Dingen von verschiedener Natur kein wirkliches Verhltnis zueinander nachweisen kann.
Dieses Prinzip ist denn auch mit den eingefhrten Grundstzen aller Zeiten und mit der unwandelbaren Handlungsweise aller gesitteten Vlker in vollem Einklang. Die Kriegserklrungen sind Kampfansagen, die weniger an die Mchte, als an die Untertanen gerichtet sind. Der Fremde, der, ob er nun Knig, Privatmann oder ein ganzes Volk sei, ohne vorher ergangene Kriegserklrung an den Frsten dessen Untertanen beraubt, ttet oder gefangen hlt, ist nicht ein Feind, sondern ein Ruber. Sogar mitten im Kriege bemchtigt sich ein gerechter Frst im Feindeslande wohl alles Staatseigentums, aber er verschont die Person und das Vermgen der einzelnen, er achtet Rechte, auf die seinigen gegrndet sind. Da der Zweck des Krieges die Vernichtung des feindlichen Staates ist, so hat man das Recht, die Verteidiger desselben zu tten, solange sie die Waffen in der Hand haben; sobald sie sie jedoch niederlegen und sich ergeben, so werden sie, weil sie aufhren Feinde oder Werkzeuge des Feindes zu sein, wieder nur Menschen, und man hat kein Recht mehr auf ihr Leben. Mitunter kann man den Staat vernichten, ohne ein einziges seiner Glieder zu tten, denn der Krieg verleiht nur das zur Herbeifhrung seines Zweckes notwendige Recht. Diese Grundstze teilt Grotius nicht; sie sind nicht auf die berredungskraft der Dichter gegrndet, sondern entspringen aus der Natur der Dinge und sind auf die Vernunft gegrndet.
Was nun das Eroberungsrecht anlangt, so hat es keine andere Begrndung als das Gesetz des Strkeren. Wenn der Krieg dem Sieger nicht das Recht einrumt, die besiegten Vlker niederzumetzeln, so kann ihm dieses Recht, das er nicht besitzt, auch nicht das Recht gewhren, sie zu unterjochen. Nur dann hat man das Recht, den Feind zu tten, wenn man ihn nicht zum Sklaven machen kann; das Recht, ihn zum Sklaven machen, geht also nicht aus dem Rechte, ihn zu tten, hervor; das ist doch ein unbilliger Tausch, ihn sein Leben, auf das man kein Recht hat, mit seiner Freiheit erkaufen zu lassen. Verfllt man dadurch, dass man das Recht ber Leben und Tod auf das Recht der Sklaverei und das Recht der Sklaverei auf das Recht ber Leben und Tod grndet, nicht augenscheinlich in einen Kreisschluss?
Selbst wenn man dieses schreckliche Recht, alles zu tten, als richtig gelten liee, behaupte ich trotzdem, dass ein im Kriege zum Sklaven gemachter Mensch oder ein unterjochtes Volk gegen seinen Herrn keine andere Verpflichtung hat, als ihm so lange zu gehorchen, wie er dazu gezwungen ist. Da der Sieger fr sein Leben einen entsprechenden Ersatz annahm, hat er es ihm nicht geschenkt; anstatt ihn ohne einen Gewinn fr sich zu tten, hat er ihn in einer Weise unschdlich gemacht, die ihm Nutzen brachte. Also weit davon entfernt, ber ihn ein mit der Gewalt verbundenes Recht gewonnen zu haben, besteht der Kriegszustand zwischen ihnen nach wie vor fort, selbst ihr Verhltnis ist eine Wirkung desselben, und die Ausbung des Kriegsrechts setzt keinen Friedensvertrag voraus. Sie haben ein bereinkommen getroffen, das mag sein; aber statt dem Kriegstande ein Ende zu machen, setzt dieses bereinkommen gerade die Fortdauer desselben voraus.
Von welchem Gesichtspunkte man deshalb auch die Dinge betrachten mge, so ist das Recht der Sklaverei immer nichtig, nicht allein weil es ungesetzmig, sondern auch weil es sinnlos und bedeutungslos ist. Die Worte Sklave und Recht stehen im Widerspruche; sie heben sich gegenseitig auf. Ob sich dieser Redensweise ein Mensch zu einem anderen oder zu einem ganzen Volke bedient, so wird es stets gleich unsinnig sein zu sagen: Ich schliee mit dir eine bereinkunft, die dir allen Nachteil und mir allen Vorteil bringt, eine bereinkunft, die ich halten werde, solange es mir gefllt, und die du halten musst, solange es mir gefllt.