12b. Lehens-Feudalismus


12 b. Gesondert zu sprechen ist noch von dem letzten in 12 Nr. 3.) genannten Fall (c: Lehen). Und zwar deshalb, weil daraus eine Struktur des Herrschaftsverbandes entstehen kann, welche vom Patrimonialismus ebenso wie vom genuinen oder Erb-Charismatismus verschieden ist und eine gewaltige geschichtliche Bedeutung gehabt hat: der Feudalismus. Wir wollen Lehens- und Pfrnden-Feudalismus als echte Formen unterscheiden. Alle andern, Feudalismus genannten, Formen von Verleihung von Dienstland gegen Militrleistungen sind in Wirklichkeit patrimonialen (ministerialischen) Charakters und sind hier nicht gesondert zu behandeln. Denn von den verschiedenen Arten der Pfrnden ist erst spter bei der Einzeldarstellung zu reden. 

AA. Lehen bedeutet stets:

aa) die Appropriation von Herrengewalten und Herrenrechten. Und zwar knnen als Lehen appropriiert werden

α. nur eigenhaushaltsmige [Gewalten], oder

β. verbandsmige, aber nur konomische (fiskalische) [Rechte], oder auch

γ. verbandsmige Befehlsgewalten.

Die Verlehnung erfolgt durch Verleihung gegen spezifische, normalerweise: primr militaristische, daneben verwaltungsmige Leistungen. Die Verleihung erfolgt in sehr spezifischer Art. Nmlich:

bb) primr rein personal, auf das Leben des Herrn und des Lehens-nehmers (Vasallen). Ferner:

cc) kraft Kontrakts, also mit einem freien Mann, welcher (im Fall der hier Lehensfeudalismus genannten Beziehung)

dd) eine spezifische stndische (ritterliche) Lebensfhrung besitzt.

ee) Der Lehenskontrakt ist kein gewhnliches Geschft, sondern eine Verbrderung zu (freilich) ungleichem Recht, welche beiderseitige Treue-pflichten zur Folge hat. Treuepflichten, welche

αα) auf stndische (ritterliche) Ehre gegrndet sind, und

ββ) fest begrenzt sind.

Der bergang vom Typus α ( 12 Nr. 3.) bei der Errterung Zu c) zum Typus β vollzieht sich, wo

aaa) die Lehen erblich, nur unter Voraussetzung der Eignung und der Erneuerung des Treuegelbnisses gegenber jedem neuen Herrn durch jeden neuen Inhaber appropriiert werden, und auerdem

bbb) der lehensmige Verwaltungsstab den Leihezwang durchsetzt, weil alle Lehen als Versorgungsfonds der Standeszugehrigen gelten.

 

Das erste ist ziemlich frh im Mittelalter, das zweite im weiteren Verlauf eingetreten. Der Kampf des Herrn mit den Vasallen galt vor allem auch der (stillschweigenden) Beseitigung dieses Prinzips, welches ja die Schaffung bzw. Erwirkung einer eigenen patrimonialen Hausmacht des Herrn unmglich machte.

 

BB. Lehensmige Verwaltung (Lehens-Feudalismus) bedeutet bei voller in dieser absoluten Reinheit ebensowenig wie der reine Patrimonialismus jemals zu beobachtender Durchfhrung:

aa) alle Herrengewalt reduziert sich auf die kraft der Treuegelbnisse der Vasallen bestehenden Leistungschancen,

bb) der politische Verband ist vllig ersetzt durch ein System rein persnlicher Treuebeziehungen zwischen dem Herrn und seinen Vasallen, diesen und ihren weiterbelehnten (subinfeudierten) Untervasallen und weiter den eventuellen Untervasallen dieser. Der Herr hat Treueansprche nur an seine Vasallen, diese an die ihrigen usw.

cc) Nur im Fall der Felonie kann der Herr dem Vasallen, knnen diese ihren Untervasallen usw. das Lehen entziehen. Dabei ist aber der Herr gegen den treubrchigen Vasallen auf die Hilfe der anderen Vasallen oder auf die Passivitt der Untervasallen des Treubrechers angewiesen. Jedes von beiden ist nur zu gewrtigen, wenn die einen bzw. die anderen auch ihrerseits Felonie ihres Genossen bzw. Herrn gegen seinen Herrn als vorliegend ansehen. Bei den Untervasallen des Treubrechers selbst dann nicht, es sei denn, da der Herr wenigstens diesen Fall: Kampf des eigenen Herrn gegen den Oberherrn, als Ausnahme bei der Subinfeudation durchgesetzt hat (was stets erstrebt, nicht immer aber erreicht wurde).

dd) Es besteht eine stndische Lehens-Hierarchie (im Sachsenspiegel: die Heerschilde) je nach der Reihenfolge der Subinfeudation. Diese ist aber kein Instanzenzug und keine Hierarchie. Denn ob eine Maregel oder ein Urteil angefochten werden kann und bei wem, richtet sich prinzipiell nach dem Oberhof, nicht nach dem lehenshierarchischen System (der Oberhof kann theoretisch einem Genossen des Inhabers der Gerichtsgewalt verlehnt sein, wenn dies auch faktisch nicht der Fall zu sein pflegt).

ee) Die nicht als Lehenstrger von patrimonialen oder verbandsmigen Herrengewalten in der Lehenshierarchie Stehenden sind: Hintersassen, d.h. patrimonial Unterworfene. Sie sind den Belehnten soweit unterworfen, als ihre traditionale, insbesondere: stndische, Lage bedingt oder zult, oder als die Gewalt der militaristischen Lehensinhaber es zu erzwingen wei, gegen die sie weitgehend wehrlos sind. Es gilt, wie gegen den Herrn (Leihezwang), so gegen die Nicht-Lehenstrger, der Satz: nulle terre sans seigneur. Der einzige Rest der alten unmittelbaren verbandsmigen Herrengewalt ist der fast stets bestehende Grundsatz: da dem Lehensherrn die Herren- , vor allem: die Gerichtsgewalten, zustehen da, wo er gerade weilt.

ff) Eigenhaushaltsmige Gewalten (Verfgungsgewalt ber Domnen, Sklaven, Hrige), verbandsmige fiskalische Rechte (Steuer- und Abgabenrechte) und ver-bandsmige Befehlsgewalten (Gerichtsund Heerbanngewalt, also: Gewalten ber Freie) werden zwar [alle drei] gleichartig Gegenstand der Verlehnung.

Regelmig aber werden die verbandsmigen Befehlsgewalten Sonderordnungen unterworfen.

 

In Altchina wurden reine Rentenlehen und Gebietslehen auch im Namen geschieden. Im okzidentalen Mittelalter nicht, wohl aber in der stndischen Qualitt und zahlreichen, hier nicht behandelten Einzelpunkten.

 

Es pflegt sich fr die verbandsmigen Befehlsgewalten die volle Appropriation nach Art derjenigen verlehnter Vermgensrechte nur mit mannigfachen spter gesondert zu besprechenden bergngen und Rckstnden durchzusetzen. Was regelmig bleibt, ist: der stndische Unterschied des nur mit haushaltsmigen oder rein fiskalischen Rechten und des mit verbandsmigen Befehlsgewalten: Gerichtsherrlichkeit (Blutbann vor allem) und Militrherrlichkeit (Fahnlehen insbesondere) Beliehenen (politische Vasallen).

Die Herrengewalt ist bei annhernd reinem Lehensfeudalismus selbstverstndlich, weil auf das Gehorchen wollen und dafr auf die reine persnliche Treue des, im Besitz der Verwaltungsmittel befindlichen, lehensmig appropriierten Verwaltungsstabs angewiesen, hochgradig prekr. Daher ist der latente Kampf des Herrn mit den Vasallen um die Herrengewalt dabei chronisch, die wirklich idealtypische lehensmige Verwaltung (gem aaff) nirgends durchgesetzt worden oder eine effektive Dauerbeziehung geblieben. Sondern, wo der Herr konnte, hat er die nachfolgenden Maregeln ergriffen:

gg) Der Herr sucht, gegenber dem rein personalen Treueprinzip (cc und dd) durchzusetzen entweder:

αα) Beschrnkung oder Verbot der Subinfeudation;

Im Okzident hufig verfgt, aber oft gerade vom Verwaltungs stab, im eigenen Machtinteresse (dies in China in dem Frstenkartell von 630 v. Chr.).

ββ) die Nichtgeltung der Treuepflicht der Untervasallen gegen ihren Herrn im Fall des Krieges gegen ihn, den Oberlehensherrn; wenn mglich aber.

γγ) die unmittelbare Treuepflicht auch der Untervasallen gegen ihn, den Oberlehensherrn.

hh) Der Herr sucht sein Recht zur Kontrolle der Verwaltung der verbandsmigen Herrengewalten zu sichern durch:

αα) Beschwerderecht der Hintersassen bei ihm, dem Oberlehensherrn und Anrufung seiner Gerichte;

ββ) Aufsichtsbeamte am Hofe der politischen Vasallen;

γγ) eigenes Steuerrecht gegen die Untertanen aller Vasallen;

δδ) Ernennung gewisser Beamter der politischen Vasallen;

εε) Festhaltung des Grundsatzes:

aaa) da alle Herrengewalten ihm, dem Oberlehensherrn, ledig werden bei Anwesenheit, darber hinaus aber Aufstellung des anderen,

bbb) da er, als Lehensherr, jede Angelegenheit nach Ermessen vor sein Gericht ziehen knne.

Diese Gewalt kann der Herr gegenber den Vasallen (wie gegen andere Appropriierte von Herrengewalten) nur dann gewinnen oder behaupten, wenn:

ii) der Herr einen eigenen Verwaltungsstab sich schafft oder wieder schafft oder ihn entsprechend ausgestaltet. Dieser kann sein:

αα) ein patrimonialer (ministerialistischer),

 

So vielfach bei uns im Mittelalter, in Japan im Bakufu des Shgun, welches die Daimy's sehr empfindlich kontrollierte.

 

ββ) ein extrapatrimonialer, stndisch literatenmiger,

 

Kleriker (christliche, brahmanische) und Kayasth's (buddhistische, lamaistische, islamische) oder Humanisten (in China: konfuzianische Literaten). ber die Eigenart und die gewaltigen Kulturwirkungen s. Kap. IV.

 

γγ) ein fachmig, insbesondere: juristisch und militaristisch geschulter.

 

In China vergeblich durch Wang An Shi im 11. Jahrhundert vorgeschlagen (aber damals nicht mehr gegen die Feudalen, sondern gegen die Literaten). Im Okzident fr die Zivilverwaltung die Universittsschulung in Kirche (durch das kanonische Recht) und Staat (durch das Rmische Recht, in England: das durch rmische Denkformen rationalisierte Common Law) durchgesetzt: Keime des modernen okzidentalen Staats. Fr die Heeresverwaltung im Okzident: durch Expropriation der als Vorstufe dafr an Stelle des Lehensherrn getretenen kapitalistischen Heeresunternehmer (Kondottieren) durch die Frstengewalt mittelst der frstlichen rationalen Finanzverwaltung seit dem 17. Jahrhundert (in England und Frankreich frher) durchgesetzt.

 

Dieses Ringen des Herrn mit dem lehensmigen Verwaltungsstab welches im Okzident (nicht: in Japan) vielfach zusammenfllt, ja teilweise identisch ist mit seinem Ringen gegen die Macht der Stnde- Korporationen hat in moderner Zeit berall, zuerst im Okzident, mit dem Siege des Herrn, und das hie: der bureaukratischen Verwaltung, geendet, zuerst im Okzident, dann in Japan, in Indien (und vielleicht: in China) zunchst in der Form der Fremdherrschaft. Dafr waren neben rein historisch gegebenen Machtkonstellationen im Okzident konomische Bedingungen, vor allem: die Entstehung des Brgertums auf der Grundlage der (nur dort im okzidentalen Sinne entwickelten) Stdte und dann die Konkurrenz der Einzelstaaten um Macht durch rationale (das hie: bureaukratische) Verwaltung und fiskalisch bedingtes Bndnis mit den kapitalistischen Interessenten entscheidend, wie spter darzulegen ist.


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Seite zuletzt aktualisiert: 29.09.2004 
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