3. Die legale Herrschaft. Grundkategorien der rationalen Herrschaft


3. Die legale Herrschaft beruht auf der Geltung der folgenden untereinander zusammenhngenden Vorstellungen,

1. da beliebiges Recht durch Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational orientiert (oder: beides), gesatzt werden knne mit dem Anspruch auf Nachachtung mindestens durch die Genossen des Verbandes, regelmig aber auch: durch Personen, die innerhalb des Machtbereichs des Verbandes (bei Gebietsverbnden: des Gebiets) in bestimmte von der Verbandsordnung fr relevant erklrte soziale Beziehungen geraten oder sozial handeln;

2. da jedes Recht seinem Wesen nach ein Kosmos abstrakter, normalerweise: absichtsvoll gesatzter Regeln sei, die Rechtspflege die Anwendung dieser Regeln auf den Einzelfall, die Verwaltung die rationale Pflege von, durch Verbandsordnungen vorgesehenen, Interessen, innerhalb der Schranken von Rechtsregeln, und: nach allgemein angebbaren Prinzipien, welche Billigung oder mindestens keine Mibilligung in den Verbandsordnungen finden;

3. da also der typische legale Herr: der Vorgesetzte, indem er anordnet und mithin befiehlt, seinerseits der unpersnlichen Ordnung gehorcht, an welcher er seine Anordnungen orientiert,

 

Dies gilt auch fr denjenigen legalen Herrn, der nicht Beamter ist, z.B. einen gewhlten Staatsprsidenten.

 

4. da wie man dies meist ausdrckt der Gehorchende nur als Genosse und nur dem Recht gehorcht.

 

Als Vereinsgenosse, Gemeindegenosse, Kirchenmitglied, im Staat: Brger.

 

5. gilt in Gemheit von Nr. 3 die Vorstellung, da die Verbandsgenossen, indem sie dem Herrn gehorchen, nicht seiner Person, sondern jenen unpersnlichen Ordnungen gehorchen und daher zum Gehorsam nur innerhalb der ihm durch diese zugewiesenen rational abgegrenzten sachlichen Zustndigkeit verpflichtet sind.

 

Die Grundkategorien der rationalen Herrschaft sind also

1. ein kontinuierlicher regelgebundener Betrieb von Amtsgeschften, innerhalb:

2. einer Kompetenz (Zustndigkeit), welche bedeutet:

a) einen kraft Leistungsverteilung sachlich abgegrenzten Bereich von Leistungspflichten,

b) mit Zuordnung der etwa dafr erforderlichen Befehlsgewalten und

c) mit fester Abgrenzung der eventuell zulssigen Zwangsmittel und der Voraussetzungen ihrer Anwendung.

Ein derart geordneter Betrieb soll Behrde heien.

 

Behrden in diesem Sinn gibt es in groen Privatbetrieben, Parteien, Armeen natrlich genau wie in Staat und Kirche. Eine Behrde im Sinne dieser Terminologie ist auch der gewhlte Staatsprsident (oder das Kollegium der Minister oder gewhlten Volksbeauftragten). Diese Kategorien interessieren aber jetzt noch nicht. Nicht jede Behrde hat in gleichem Sinne Befehlsgewalten; aber diese Scheidung interessiert hier nicht.

 

Dazu tritt

3. das Prinzip der Amtshierarchie, d.h. die Ordnung fester Kontroll- und Aufsichtsbehrden fr jede Behrde mit dem Recht der Berufung oder Beschwerde von den nachgeordneten an die vorgesetzten. Verschieden ist dabei die Frage geregelt, ob und wann die Beschwerdeinstanz die abzundernde Anordnung selbst durch eine richtige ersetzt oder dies dem ihr untergeordneten Amt, ber welches Beschwerde gefhrt wird, auftrgt.

4. Die Regeln, nach denen verfahren wird, knnen

a) technische Regeln,

b) Normen sein. Fr deren Anwendung ist in beiden Fllen, zur vollen Rationalitt, Fachschulung ntig. Normalerweise ist also zur Teilnahme am Verwaltungsstab eines Verbandes nur der nachweislich erfolgreich Fachgeschulte qualifiziert und darf nur ein solcher als Beamter angestellt werden. Beamte bilden den typischen Verwaltungsstab rationaler Verbnde, seien dies politische, hierokratische, wirtschaftliche (insbesondere: kapitalistische) oder sonstige.

5. Es gilt (im Rationalittsfall) das Prinzip der vollen Trennung des Verwaltungsstabs von den Verwaltungs- und Beschaffungsmitteln. Die Beamten, Angestellten, Arbeiter des Verwaltungsstabs sind nicht im Eigenbesitz der sachlichen Verwaltungs- und Beschaffungsmittel, sondern erhalten diese in Naturaloder Geldform geliefert und sind rechnungspflichtig. Es besteht das Prinzip der vollen Trennung des Amts-(Betriebs-)Vermgens (bzw. Kapitals) vom Privatvermgen (Haushalt) und der Amtsbetriebssttte (Bureau) von der Wohnsttte.

6. Es fehlt im vollen Rationalittsfall jede Appropriation der Amtsstelle an den Inhaber. Wo ein Recht am Amt konstituiert ist (wie z.B. bei Richtern und neuerdings zunehmenden Teilen der Beamten- und selbst der Arbeiterschaft), dient sie normalerweise nicht dem Zweck einer Appropriation an den Beamten, sondern der Sicherung der rein sachlichen (unabhngigen), nur normgebundenen, Arbeit in seinem Amt.

7. Es gilt das Prinzip der Aktenmigkeit der Verwaltung, auch da, wo mndliche Errterung tatschlich Regel oder geradezu Vorschrift ist: mindestens die Vorerrterungen und Antrge und die abschlieenden Entscheidungen, Verfgungen und Anordnungen aller Art sind schriftlich fixiert. Akten und kontinuierlicher Betrieb durch Beamte zusammen ergeben: das Bureau, als den Kernpunkt jedes modernen Verbandshandelns.

8. Die legale Herrschaft kann sehr verschiedene Formen annehmen, von denen spter gesondert zu reden ist. Im folgenden wird zunchst absichtlich nur die am meisten rein herrschaftliche Struktur des Verwaltungsstabes: des Beamtentums, der Bureaukratie, idealtypisch analysiert.

 

Da die typische Art des Leiters beiseite gelassen wird, erklrt sich aus Umstnden, die erst spter ganz verstndlich werden. Sehr wichtige Typen rationaler Herrschaft sind formal in ihrem Leiter anderen Typen angehrig (erbcharismatisch: Erbmonarchie, charismatisch: plebiszitrer Prsident), andere wieder sind material in wichtigen Teilen rational, aber in einer zwischen Bureaukratie und Charismatismus in der Mitte liegenden Art konstruiert (Kabinettsregierung), noch andre sind durch die (charismatischen oder bureaukratischen) Leiter anderer Verbnde (Parteien) geleitet (Parteiministerien). Der Typus des rationalen legalen Verwaltungsstabs ist universaler Anwendung fhig und er ist das im Alltag Wichtige. Denn Herrschaft ist im Alltag primr: Verwaltung.


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Seite zuletzt aktualisiert: 28.09.2004 
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