17. Beziehungen zur Wirtschaft


17. Beziehungen zur Wirtschaft. 1. Die (rationale Leistungs-) Kollegialitt von legalen Behrden kann die Sachlichkeit und persnliche Unbeeinflutheit der Verfgungen steigern und dadurch die Bedingungen der Existenz rationaler Wirtschaft gnstig gestalten, auch wo die Hemmung der Przision des Funktionierens negativ ins Gewicht fllt. Die ganz groen kapitalistischen Gewalthaber der Gegenwart ebenso wie diejenigen der Vergangenheit bevorzugen aber im politischen wie im Partei- wie im Leben aller Verbnde, die fr sie wichtig sind, eben deshalb die Monokratie als die (in ihrem Sinn) diskretere, persnlich zugnglichere und leichter fr die Interessen der Mchtigen zu gewinnende Form der Justiz und Verwaltung, und auch nach deutschen Erfahrungen mit Recht. Die Kassationskollegialitt und die aus irrationalen Appropriationen der Macht eines traditionalen Verwaltungsstabes entstandenen kollegialen Behrden knnen umgekehrt irrational wirken. Die im Beginn der Entwicklung des Fach beamtentums stehende Kollegialitt der Finanzbehrden hat im ganzen wohl zweifellos die (formale) Rationalisierung der Wirtschaft begnstigt.

 

Der monokratische amerikanische Partei-Bo, nicht die oft kollegiale, offizielle Parteiverwaltung ist dem interessierten Parteimzenaten gut. Deshalb ist er unentbehrlich. In Deutschland haben groe Teile der sog. Schwerindustrie die Herrschaft der Bureaukratie gesttzt und nicht den (in Deutschland bisher kollegial verwalteten) Parlamentarismus: aus dem gleichen Grunde.

 

2. Die Gewaltenteilung pflegt, da sie, wie jede Appropriation, feste, wenn auch noch nicht rationale, Zustndigkeiten schafft und dadurch ein Moment der Berechenbarkeit in das Funktionieren des Behrdenapparats trgt, der (formalen) Rationalisierung der Wirtschaft gnstig zu sein. Die auf Aufhebung der Gewaltenteilung gerichteten Bestrebungen (Rterepublik, Konvents- und Wohlfahrtsausschuregierungen) sind durchweg auf (mehr oder minder) material rationale Umgestaltung der Wirtschaft eingestellt und wirken dementsprechend der formalen Rationalitt entgegen.

 

Alle Einzelheiten gehren in die Spezialerrterungen.


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Seite zuletzt aktualisiert: 21.10.2004 
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