
6. Traditionale Herrschaft. Definition
6. Traditional soll eine Herrschaft heien, wenn ihre Legitimitt sich sttzt und geglaubt wird auf Grund der Heiligkeit altberkommener (von jeher bestehender) Ordnungen und Herrengewalten. Der Herr (oder: die mehreren Herren) sind kraft traditional berkommener Regel bestimmt. Gehorcht wird ihnen kraft der durch die Tradition ihnen zugewiesenen Eigenwrde. Der Herrschaftsverband ist, im einfachsten Fall, primr ein durch Erziehungsgemeinsamkeit bestimmter Piettsverband. Der Herrschende ist nicht Vorgesetzter, sondern persnlicher Herr, sein Verwaltungsstab primr nicht Beamten, sondern persnlichen Dienern, die Beherrschten nicht Mitglieder des Verbandes, sondern entweder: 1. traditionale Genossen ( 7 a) oder 2. Untertanen. Nicht sachliche Amtspflicht, sondern persnliche Dienertreue bestimmten die Beziehungen des Verwaltungsstabes zum Herrn.
Gehorcht wird nicht Satzungen, sondern der durch Tradition oder durch den traditional bestimmten Herrscher dafr berufenen Person, deren Befehle legitim sind in zweierlei Art:
a) teilweise kraft eindeutig den Inhalt der Anordnungen bestimmender Tradition und in deren geglaubtem Sinn und Ausma, welches durch berschreitung der traditionalen Grenzen zu erschttern fr die eigene traditionale Stellung des Herrn gefhrlich werden knnte,
b) teilweise kraft der freien Willkr des Herrn, welcher die Tradition den betreffenden Spielraum zuweist.
Diese traditionale Willkr beruht primr auf der prinzipiellen Schrankenlosigkeit von piettspflichtmiger Obdienz.
Es existiert also das Doppelreich
a) des material traditionsgebundenen Herrenhandelns,
b) des material traditionsfreien Herrenhandelns. Innerhalb des letzteren kann der Herr nach freier Gnade und Ungnade, persnlicher Zu- und Abneigung, und rein persnlicher, insbesondere auch durch Geschenke die Quellen der Gebhren zu erkaufender Willkr Gunst erweisen. Soweit er da nach Prinzipien verfhrt, sind dies solche der materialen ethischen Billigkeit, Gerechtigkeit oder der utilitarischen Zweckmigkeit, nicht aber wie bei der legalen Herrschaft : formale Prinzipien. Die tatschliche Art der Herrschaftsausbung richtet sich darnach: was blicherweise der Herr (und sein Verwaltungsstab) sich gegenber der traditionalen Fgsamkeit der Untertanen gestatten drfen, ohne sie zum Widerstand zu reizen. Dieser Widerstand richtet sich, wenn er entsteht, gegen die Person des Herrn (oder: Dieners), der die traditionalen Schranken der Gewalt miachtete, nicht aber: gegen das System als solches (traditionalistische Revolution).
Recht oder Verwaltungsprinzipien durch Satzung absichtsvoll neu zu schaffen, ist bei reinem Typus der traditionalen Herrschaft unmglich. Tatschliche Neuschpfungen knnen sich also nur als von jeher geltend und nur durch Weistum erkannt legitimieren. Als Orientierungsmittel fr die Rechtsfindung kommen nur Dokumente der Tradition: Przedenzien und Prjudizien in Frage.