
20. Honoratiorenverwaltung
20. Honoratioren sollen solche Personen heien, welche
1. kraft ihrer konomischen Lage imstande sind, kontinuierlich nebenberuflich in einem Verband leitend und verwaltend ohne Entgelt oder gegen nominalen oder Ehren-Entgelt ttig zu sein, und welche
2. eine, gleichviel worauf beruhende, soziale Schtzung derart genieen, da sie die Chance haben, bei formaler unmittelbarer Demokratie kraft Vertrauens der Genossen zunchst freiwillig, schlielich traditional, die mter inne zu haben.
Unbedingte Voraussetzung der Honoratiorenstellung in dieser primren Bedeutung: fr die Politik leben zu knnen, ohne von ihr leben zu mssen, ist ein spezifischer Grad von Abkmmlichkeit aus den eigenen privaten Geschften. Diesen besitzen im Hchstma: Rentner aller Art: Grund-, Sklaven-, Vieh-, Haus-, Wertpapier-Rentner. Demnchst solche Berufsttige, deren Betrieb ihnen die nebenamtliche Erledigung der politischen Geschfte besonders erleichtert: Saisonbetriebsleiter (daher: Landwirte), Advokaten (weil sie ein Bureau haben) und einzelne Arten anderer freier Berufe. In starkem Ma auch: patrizische Gelegenheitshndler. Im Mindestma: gewerbliche Eigenunternehmer und Arbeiter. Jede unmittelbare Demokratie neigt dazu, zur Honoratiorenverwaltung berzugehen. Ideell: weil sie als durch Erfahrung und Sachlichkeit besonders qualifiziert gilt. Materiell: weil sie sehr billig, unter Umstnden geradezu: kostenlos, bleibt. Der Honoratiore ist teils im Besitz der sachlichen Verwaltungsmittel bzw. benutzt sein Vermgen als solches, teils werden sie ihm vom Verband gestellt.
1. Als stndische Qualitt ist die Kasuistik des Honoratiorentums spter zu errtern. Die primre Quelle ist in allen primitiven Gesellschaften: Reichtum, dessen Besitz allein oft Huptlings-Qualitt gibt (Bedingungen s. Kap. IV). Weiterhin kann, je nachdem, erbcharismatische Schtzung oder die Tatsache der Abkmmlichkeit mehr im Vordergrund stehen.
2. Im Gegensatz zu dem auf naturrechtlicher Grundlage fr effektiven Turnus eintretenden township der Amerikaner konnte man in den unmittelbar demokratischen Schweizer Kantonen bei Prfung der Beamtenlisten leicht die Wiederkehr stndig derselben Namen und, erst recht, Familien verfolgen. Die Tatsache der greren Abkmmlichkeit (zum gebotenen Ding) war auch innerhalb der germanischen Dinggemeinden und der zum Teil anfangs streng demokratischen Stdte Norddeutschlands eine der Quellen der Herausdifferenzierung der meliores und des Ratspatriziats.
3. Honoratiorenverwaltung findet sich in jeder Art von Verbnden, z.B. typisch auch in nicht bureaukratisierten politischen Parteien. Sie bedeutet stets: extensive Verwaltung und ist daher, wenn aktuelle und sehr dringliche Wirtschafts- und Verwaltungsbedrfnisse przises Handeln erheischen, zwar unentgeltlich fr den Verband, aber zuweilen kostspielig fr dessen einzelne Mitglieder.
Sowohl die genuine unmittelbare Demokratie wie die genuine Honoratiorenverwaltung versagen technisch, wenn es sich um Verbnde ber eine gewisse (elastische) Quantitt hinaus (einige Tausend vollberechtigte Genossen) oder um Verwaltungsaufgaben handelt, welche Fachschulung einerseits, Stetigkeit der Leitung andererseits erfordern. Wird hier nur mit dauernd angestellten Fachbeamten neben wechselnden Leitern gearbeitet, so liegt die Verwaltung tatschlich normalerweise in den Hnden der ersteren, die die Arbeit tun, whrend das Hineinreden der letzteren wesentlich dilettantischen Charakters bleibt.
Die Lage der wechselnden Rektoren, die im Nebenamt akademische Angelegenheiten verwalten, gegenber den Syndikern, unter Umstnden selbst den Kanzleibeamten, ist ein typisches Beispiel dafr. Nur der autonom fr lngeren Termin gekorene Universittsprsident (amerikanischen Typs) knnte von Ausnahmenaturen abgesehen eine nicht nur aus Phrasen und Wichtigtuerei bestehende Selbstverwaltung der Universitten schaffen, und nur die Eitelkeit der akademischen Kollegien einerseits, das Machtinteresse der Bureaukratie andererseits strubt sich gegen das Ziehen solcher Konsequenzen. Ebenso liegt es aber, mutatis mutandis, berall.
Herrschaftsfreie unmittelbare Demokratie und Honoratiorenverwaltung bestehen ferner nur so lange genuin, als keine Parteien als Dauer gebilde entstehen, sich bekmpfen und die mter zu appropriieren suchen. Denn sobald dies der Fall ist, sind der Fhrer der kmpfenden und mit gleichviel welchen Mitteln siegenden Partei und sein Verwaltungsstab herrschaftliches Gebilde, trotz Erhaltung aller Formen der bisherigen Verwaltung.
Eine ziemlich hufige Form der Sprengung der alten Verhltnisse.