
21. Begriff, Wesen und Formen der Reprsentation
Unter Reprsentation wird primr der (in Kap. I, 11) errterte Tatbestand verstanden: da das Handeln bestimmter Verbandszugehriger (Vertreter) den brigen zugerechnet wird oder von ihnen gegen sich als legitim geschehen und fr sie verbindlich gelten gelassen werden soll und tatschlich wird.
Innerhalb der Verbandsherrschaften aber nimmt Reprsentation mehrere typische Formen an:
1. Appropriierte Reprsentation. Der Leiter (oder ein Verbandsstabsmitglied) hat das appropriierte Recht der Reprsentation. In dieser Form ist sie sehr alt und findet sich in patriarchalen und charismatischen (erbcharismatischen, amtscharismatischen) Herrschaftsverbnden der verschiedensten Art. Die Vertretungsmacht hat traditionalen Umfang.
Scheichs von Sippen oder Huptlinge von Stmmen, Kastenschreschths, Erbhierarchen von Sekten, Dorfpatels, Obermrker, Erbmonarchen und alle hnlichen patriarchalen und patrimonialen Leiter von Verbnden aller Art gehren hierher. Befugnis zum Abschlu von Vertrgen und zu satzungsartigen Abmachungen mit den ltesten der Nachbarverbnde finden sich schon in sonst primitiven Verhltnissen (Australien).
Der appropriierten Reprsentation sehr nahe steht
2. die stndische (eigenrechtliche) Reprsentation. Sie ist insofern nicht Reprsentation, als sie primr als Vertretung und Geltendmachung lediglich eigener (appropriierter) Rechte (Privilegien) angesehen wird. Aber sie hat insofern Reprsentationscharakter (und wird daher gelegentlich auch als solche angesehen), als die Rckwirkung der Zustimmung zu einem stndischen Reze ber die Person des Privileginhabers hinaus auf die nicht privilegierten Schichten, nicht nur der Hintersassen, sondern auch anderer, nicht durch Privileg stndisch Berechtigter, wirkt, indem ganz regelmig deren Gebundenheit durch die Abmachungen der Privilegierten als selbstverstndlich vorausgesetzt oder ausdrcklich in Anspruch genommen wird.
Alle Lehenshfe und Versammlungen stndisch privilegierter Gruppen, .at e....` . aber die Stnde des deutschen Sptmittelalters und der Neuzeit gehren hierher. Der Antike und den auereuropischen Gebieten ist die Institution nur in einzelnen Exemplaren bekannt, nicht aber ein allgemeines Durchgangsstadium gewesen.
3. Den schrfsten Gegensatz hierzu bildet die gebundene Reprsentation: gewhlte (oder durch Turnus oder Los oder andere hnliche Mittel bestimmte) Beauftragte, deren Vertretungsgewalt durch imperative Mandate und Abberufungsrecht nach Innen und Auen begrenzt und an die Zustimmung der Vertretenen gebunden ist. Diese Reprsentanten sind in Wahrheit: Beamte der von ihnen Reprsentierten.
Das imperative Mandat hat von jeher und in Verbnden der allerverschiedensten Art eine Rolle gespielt. Die gewhlten Vertreter der Kommunen z.B. in Frankreich waren fast immer durchaus an ihre cahiers de dolances gebunden. Zurzeit findet sich diese Art der Reprsentation besonders in den Rterepubliken, fr welche sie Surrogat der in Massenverbnden unmglichen unmittelbaren Demokratie ist. Gebundene Mandatare sind sicherlich Verbnden der verschiedensten Art auch auerhalb des mittelalterlichen und modernen Okzidents bekannt, doch nirgends von groer historischer Bedeutung gewesen.
4. Freie Reprsentation. Der Reprsentant, in aller Regel gewhlt (eventuell formell oder faktisch durch Turnus bestimmt), ist an keine Instruktion gebunden, sondern Eigenherr ber sein Verhalten. Er ist pflichtmig nur an sachliche eigene berzeugungen, nicht an die Wahrnehmung von Interessen seiner Deleganten gewiesen.
Freie Reprsentation in diesem Sinn ist nicht selten die unvermeidliche Folge der Lcken oder des Versagens der Instruktion. In andern Fllen aber ist sie der sinngeme Inhalt der Wahl eines Reprsentanten, der dann insoweit: der von den Whlern gekorene Herr derselben, nicht: ihr Diener, ist. Diesen Charakter haben insbesondere die modernen parlamentarischen Reprsentationen angenommen, welche die allgemeine Versachlichung: Bindung an abstrakte (politische, ethische) Normen: das Charakteristikum der legalen Herrschaft, in dieser Form teilen.
Im Hchstma gilt diese Eigenart fr die Reprsentativ- Krperschaften der modernen politischen Verbnde: die Parlamente. Ihre Funktion ist ohne das voluntaristische Eingreifen der Parteien nicht zu erklren: diese sind es, welche die Kandidaten und Programme den politisch passiven Brgern prsentieren und durch Kompromi oder Abstimmung innerhalb des Parlaments die Normen fr die Verwaltung schaffen, diese selbst kontrollieren, durch ihr Vertrauen sttzen, durch dauernde Versagung ihres Vertrauens strzen, wenn es ihnen gelungen ist, die Mehrheit bei den Wahlen zu erlangen.
Der Parteileiter und der von ihm designierte Verwaltungsstab: die Minister, Staats- und, eventuell, Unterstaatssekretre, sind die politischen, d.h. vom Wahlsieg ihrer Partei in ihrer Stellung abhngigen, durch eine Wahlniederlage zum Rcktritt gezwungenen Staatsleiter. Wo die Parteiherrschaft voll durchgedrungen ist, werden sie dem formalen Herrn: dem Frsten, durch die Parteiwahl zum Parlament oktroyiert, der von der Herrengewalt expropriierte Frst wird auf die Rolle beschrnkt:
1. durch Verhandlungen mit den Parteien den leitenden Mann auszuwhlen und formal durch Ernennung zu legitimieren, im brigen
2. als legalisierendes Organ der Verfgungen des jeweils leitenden Parteihaupts zu fungieren.
Das Kabinett der Minister, d.h. der Ausschu der Mehrheitspartei, kann dabei material mehr monokratisch oder mehr kollegial organisiert sein; letzteres ist bei Koalitionskabinetten unumgnglich, ersteres die prziser fungierende Form. Die blichen Machtmittel: Sekretierung des Dienstwissens und Solidaritt nach auen dienen gegen Angriffe stellensuchender Anhnger oder Gegner. Im Fall des Fehlens materialer (effektiver) Gewaltenteilung bedeutet dies System die volle Appropriation aller Macht durch die jeweiligen Parteistbe: die leitenden, aber oft weitgehend auch die Beamtenstellen werden Pfrnden der Anhngerschaft: parlamentarische Kabinettsregierung.
Auf die Tatsachen- Darlegungen der glnzenden politischen Streitschrift W. Hasbachs [Die parlamentarische Kabinettsregierung (1919)] gegen dies System (flschlich eine politische Beschreibung genannt) ist mehrfach zurckzukommen. Meine eigene Schrift ber Parlament und Regierung im neu geordneten Deutschland [1918] hat ausdrcklich ihren Charakter als einer nur aus der Zeitlage heraus geborenen Streitschrift betont.
Ist die Appropriation der Macht durch die Parteiregierung nicht vollstndig, sondern bleibt der Frst (oder ein ihm entsprechender, z.B. plebiszitr gewhlter, Prsident) eine Eigenmacht, insbesondere in der Amtspatronage (einschlielich der Offiziere), so besteht: konstitutionelle Regierung. Sie kann insbesondere bei formeller Gewaltenteilung bestehen. Ein Sonderfall ist das Nebeneinanderstehen plebiszitrer Prsidentschaft mit Reprsentativparlamenten: plebiszitr- reprsentative Regierung.
Die Leitung eines rein parlamentarisch regierten Verbandes kann andererseits schlielich auch lediglich durch Wahl der Regierungsbehrden (oder des Leiters) durch das Parlament bestellt werden: rein reprsentative Regierung.
Die Regierungsgewalt der Reprsentativorgane kann weitgehend durch Zulassung der direkten Befragung der Beherrschten begrenzt und legitimiert sein: Referendums-Satzung.
1. Nicht die Reprsentation an sich, sondern die freie Reprsentation und ihre Vereinigung in parlamentarischen Krperschaften ist dem Okzident eigentmlich, findet sich in der Antike und sonst nur in Anstzen (Delegiertenversammlungen bei Stadtbnden, grundstzlich jedoch mit gebundenen Mandaten).
2. Die Sprengung des imperativen Mandats ist sehr stark durch die Stellungnahme der Frsten bedingt gewesen. Die franzsischen Knige verlangten fr die Delegierten zu den Etats gnraux bei Ausschreibung der Wahlen regelmig die Freiheit: fr die Vorlagen des Knigs votieren zu knnen, da das imperative Mandat sonst alles obstruiert htte. Im englischen Parlament fhrte die (s.Z. zu besprechende) Art der Zusammensetzung und Geschftsfhrung zum gleichen Resultat. Wie stark sich infolgedessen, bis zu den Wahlreformen von 1867, die Parlamentsmitglieder als einen privilegierten Stand ansahen, zeigt sich in nichts so deutlich wie in dem rigorosen Ausschlu der ffentlichkeit (schwere Buen fr Zeitungen, die ber die Verhandlungen berichteten, noch Mitte des 18. Jahrhunderts). Die Theorie: da der parlamentarische Deputierte Vertreter des ganzen Volkes sei, das heit: da er an Auftrge nicht gebunden (nicht Diener, sondern eben ohne Phrase gesprochen Herr) sei, war in der Literatur schon entwickelt, ehe die franzsische Revolution ihr die seitdem klassisch gebliebene (phrasenhafte) Form verlieh.
3. Die Art, wie der englische Knig (und nach seinem Muster andere) durch die unoffizielle, rein parteiorientierte, Kabinettsregierung allmhlich expropriiert wurde, und die Grnde fr diese an sich singulre (bei dem Fehlen der Bureaukratie in England nicht so zufllige, wie oft behauptet wird), aber universell bedeutsam gewordene Entwicklung sind hier noch nicht zu errtern. Ebenso nicht das amerikanische plebiszitr-reprsentative System der funktionalen Gewaltenteilung, die Entwicklung des Referendums (wesentlich: eines Mitrauensinstruments gegen korrupte Parlamente) und die in der Schweiz und jetzt in manchen deutschen Staaten damit kopulierte rein reprsentative Demokratie. Hier waren nur einige der Haupttypen festzustellen.
4. Die sog. konstitutionelle Monarchie, zu deren Wesenheiten vor allem die Appropriation der Amtspatronage einschlielich der Minister und der Kommandogewalt an den Monarchen zu zhlen pflegt, kann faktisch der rein parlamentarischen (englischen) sehr hnlich sein, wie umgekehrt diese einen politisch befhigten Monarchen keineswegs, als Figuranten, aus effektiver Teilnahme an der Leitung der Politik (Eduard VII.) ausschaltet. ber die Einzelheiten spter.
5. Reprsentativ-Krperschaften sind nicht etwa notwendig demokratisch im Sinn der Gleichheit der Rechte (Wahlrechte) Aller. Im geraden Gegenteil wird sich zeigen, da der klassische Boden fr den Bestand der parlamentarischen Herrschaft eine Aristokratie oder Plutokratie zu sein pflegte (so in England).
Zusammenhang mit der Wirtschaft: Dieser ist hchst kompliziert und spterhin gesondert zu errtern. Hier ist vorweg nur folgendes allgemein zu sagen:
1. Die Zersetzung der konomischen Unterlagen der alten Stnde bedingte den bergang zur freien Reprsentation, in welcher der zur Demagogie Begabte ohne Rcksicht auf den Stand freie Bahn hatte. Grund der Zersetzung war: der moderne Kapitalismus.
2. Das Bedrfnis nach Berechenbarkeit und Verllichkeit des Fungierens der Rechtsordnung und Verwaltung, ein vitales Bedrfnis des rationalen Kapitalismus, fhrte das Brgertum auf den Weg des Strebens nach Beschrnkung der Patrimonialfrsten und des Feudaladels durch eine Krperschaft, in der Brger ausschlaggebend mitsaen und welche die Verwaltung und Finanzen kontrollierte und bei nderungen der Rechtsordnung mitwirken sollte.
3. Die Entwicklung des Proletariats war zur Zeit dieser Umbildung noch keine solche, da es als politische Macht ins Gewicht gefallen wre und dem Brgertum gefhrlich erschienen wre. Auerdem wurde unbedenklich durch Zensuswahlrecht jede Gefhrdung der Machtstellung der Besitzenden ausgeschaltet.
4. Die formale Rationalisierung von Wirtschaft und Staat, dem Interesse der kapitalistischen Entwicklung gnstig, konnte durch Parlamente stark begnstigt werden. Einflu auf die Parteien schien leicht zu gewinnen.
5. Die Demagogie der einmal bestehenden Parteien ging den Weg der Ausdehnung des Wahlrechts. Die Notwendigkeit der Gewinnung des Proletariats bei auswrtigen Konflikten und die enttuschte Hoffnung auf dessen, gegenber den Brgern, konservativen Charakter veranlaten Frsten und Minister berall, das (schlielich:) gleiche Wahlrecht zu begnstigen.
6. Die Parlamente fungierten normal, solange in ihnen die Klassen von Bildung und Besitz: Honoratioren also, sozusagen unter sich waren, rein klassenorientierte Parteien nicht, sondern nur stndische und durch die verschiedene Art des Besitzes bedingte Gegenstze vorherrschten. Mit dem Beginn der Macht der reinen Klassenparteien, insbesondere der proletarischen, wandelte und wandelt sich die Lage der Parlamente. Ebenso stark aber trgt dazu die Bureaukratisierung der Parteien (Caucus-System) bei, welche spezifisch plebiszitren Charakters ist und den Abgeordneten aus einem Herrn des Whlers zum Diener der Fhrer der Parteimaschine macht. Davon wird gesondert zu reden sein.