
8. Unterhaltsformen des patrimonialen Dieners
8. Der patrimoniale Diener kann seinen Unterhalt beziehen
a) durch Versorgung am Tisch des Herrn,
b) durch (vorwiegend Natural-)Deputate aus Gter-
und Geld-Vorrten des Herrn,
c) durch Dienstland,
d) durch appropriierte Renten-, Gebhren- oder Steuer-Einkunftschancen,
e) durch Lehen.
Die Unterhaltsformen b bis d sollen, wenn sie in einem nach Umfang (b und c) oder Sprengel (d) traditionalen Ausma stets neu vergeben und individuell, aber nicht erblich appropriiert sind, Pfrnden heien, die Existenz einer Ausstattung des Verwaltungsstabes prinzipiell in dieser Form: Prbendalismus. Dabei kann ein Aufrcken nach Alter oder bestimmten objektiv bemebaren Leistungen bestehen und es kann die stndische Qualifikation und also: Standes ehre gefordert werden (s. ber den Begriff des Standes Kap. IV).
Lehen sollen appropriierte Herrengewalten heien, wenn sie kraft Kontrakts an individuell Qualifizierte primr vergeben werden und die gegenseitigen Rechte und Pflichten primr an konventionalen stndischen, und zwar: militaristischen Ehrbegriffen orientiert werden. Das Bestehen eines primr mit Lehen ausgestatteten Verwaltungsstabes soll Lehensfeudalismus heien.
Lehen und Militr-Pfrnde gehen oft bis zur Ununterscheidbarkeit ineinander ber. (Darber die Errterung des Standes Kap. IV.)
In den Fllen d und e, zuweilen auch im Fall c, bestreitet der appropriierte Inhaber der Herrengewalten die Kosten der Verwaltung, eventuell: Equipierung, in der schon angegebenen Art, aus den Mitteln der Pfrnde bzw. des Lehens. Seine eigene Herrschaftsbeziehung zu den Untertanen kann dann patrimonialen Charakter annehmen (also: vererblich, veruerlich, erbteilbar werden).
1. Die Versorgung am Tisch des Herrn oder nach dessen freiem Ermessen aus seinen Vorrten war sowohl bei frstlichen Dienern wie Hausbeamten, Priestern und allen Arten von patrimonialen (z.B. grundherrlichen) Bediensteten das Primre. Das Mnnerhaus, die lteste Form der militrischen Berufsorganisation (wovon spter gesondert zu reden sein wird) hatte sehr oft den Charakter des herrschaftlichen Konsumhaushalts- Kommunismus. Abschichtung vom Herren- (oder: Tempel- und Kathedral-)Tisch und Ersatz dieser unmittelbaren Versorgung durch Deputate oder Dienstland ist keineswegs stets als erstrebenswert angesehen worden, war aber bei eigener Familiengrndung die Regel. Naturaldeputate der abgeschichteten Tempelpriester und Beamten waren im ganzen vorderasiatischen Orient die ursprngliche Form der Beamtenversorgung und bestanden ebenso in China, Indien und vielfach im Okzident. Dienstland findet sich gegen Leistung von Militrdiensten im ganzen Orient seit der frhen Antike, ebenso im deutschen Mittelalter als Versorgung der ministerialen und hofrechtlichen Haus- und anderen Beamten. Die Einknfte der trkischen Sipahi ebenso wie der japanischen Samurai und zahlreicher hnlicher orientalischer Ministerialen und Ritter sind in unserer Terminologie Pfrnden, nicht Lehen, wie spter zu errtern sein wird. Sie knnen sowohl auf bestimmte Landrenten, wie auf Steuereinknfte von Bezirken angewiesen sein. Im letzteren Fall sind sie nicht notwendig, wohl aber der allgemeinen Tendenz nach, mit Appropriation von Herrengewalten in diesen Bezirken verbunden oder ziehen diese nach sich. Der Begriff des Lehens kann erst im Zusammenhang mit dem Begriff des Staats nher errtert werden. Sein Gegenstand knnen sowohl grundherrliches Land (also eine Patrimonialherrschaft), wie die verschiedensten Arten von Renten- und Gebhren-Chancen sein.
2. Appropriierte Renten-, Gebhren- und Steuer- Einkunftschancen finden sich als Pfrnden und Lehen aller Art weit verbreitet, als selbstndige Form und in hoch entwickelter Weise besonders in Indien: Vergebung von Einknften gegen Gestellung von Heereskontingenten und Zahlung der Verwaltungskosten.