7a. Gerontokratie, Patriarchalismus, Patrimonialismus, Sultanismus


7 a. 1. Die primren Typen der traditionalen Herrschaft sind die Flle des Fehlens eines persnlichen Verwaltungsstabs des Herrn:

a) Gerontokratie und

b) primrer Patriarchalismus. Gerontokratie heit der Zustand, da, soweit berhaupt Herrschaft im Verband gebt wird, die (ursprnglich im wrtlichen Sinn: an Jahren) ltesten, als beste Kenner der heiligen Tradition, sie ausben. Sie besteht oft fr nicht primr konomische oder familiale Verbnde. Patriarchalismus heit der Zustand, da innerhalb eines, meist, primr konomischen und familialen (Haus-) Verbandes ein (normalerweise) nach fester Erbregel bestimmter Einzelner die Herrschaft ausbt. Gerontokratie und Patriarchalismus stehen nicht selten nebeneinander. Entscheidend ist dabei: da die Gewalt der Gerontokraten sowohl wie des Patriarchen im reinen Typus an der Vorstellung der Beherrschten (Genossen) orientiert ist: da diese Herrschaft zwar traditionales Eigenrecht des Herrn sei, aber material als preminentes Genossenrecht, daher in ihrem, der Genossen, Interesse ausgebt werden msse, ihm also nicht frei appropriiert sei. Das, bei diesen Typen, vllige Fehlen eines rein persnlichen (patrimonialen) Verwaltungsstabs des Herrn ist dafr bestimmend. Der Herr ist daher von dem Gehorchen wollen der Genossen noch weitgehend abhngig, da er keinen Stab hat. Die Genossen sind daher noch Genossen, und noch nicht: Untertanen. Aber sie sind Genossen kraft Tradition, nicht: Mitglieder kraft Satzung. Sie schulden die Obdienz dem Herrn, nicht der gesatzten Regel. Aber dem Herrn allerdings nur: gem Tradition. Der Herr seinerseits ist streng traditionsgebunden.

 

ber die Arten der Gerontokratie s. spter. Primrer Patriarchalismus ist ihr insofern verwandt, als die Herrschaft nur innerhalb des Hauses obligat, im brigen aber wie bei den arabischen Scheichs nur exemplarisch, also nach Art der charismatischen: durch Beispiel, oder aber: durch Rat und Einflumittel wirkt.

 

2. Mit dem Entstehen eines rein persnlichen Verwaltungs- (und: Militr-) Stabes des Herrn neigt jede traditionale Herrschaft zum Patrimonialismus und im Hchstma der Herrengewalt: zum Sultanismus: die Genossen werden nun erst zu Untertanen, das bis dahin als preminentes Genossenrecht gedeutete Recht des Herrn zu seinem Eigenrecht, ihm in (prinzipiell) gleicher Art appropriiert wie irgendein Besitzobjekt beliebigen Charakters, verwertbar (verkuflich, verpfndbar, erbteilbar) prinzipiell wie irgendeine wirtschaftliche Chance. uerlich sttzt sich die patrimoniale Herrengewalt auf (oft: gebrandmarkte) Sklaven- oder Kolonen- oder geprete Untertanen- oder um die Interessengemeinschaft gegenber den letzteren mglichst unlslich zu machen Sold-Leibwachen und -Heere (patrimoniale Heere). Kraft dieser Gewalt erweitert der Herr das Ausma der traditionsfreien Willkr, Gunst und Gnade auf Kosten der patriarchalen und gerontokratischen Traditionsgebundenheit. Patrimoniale Herrschaft soll jede primr traditional orientierte, aber kraft vollen Eigenrechts ausgebte, sultanistische eine in der Art ihrer Verwaltung sich primr in der Sphre freier traditionsungebundener Willkr bewegende Patrimonialherrschaft heien. Der Unterschied ist durchaus flieend. Vom primren Patriarchalismus scheidet beide, auch den Sultanismus, die Existenz des persnlichen Verwaltungsstabs.

 

Die sultanistische Form des Patrimonialismus ist zuweilen, dem ueren Anscheine nach, in Wahrheit: nie wirklich vllig traditionsungebunden. Sie ist aber nicht sachlich rationalisiert, sondern es ist in ihr nur die Sphre der freien Willkr und Gnade ins Extrem entwickelt. Dadurch unterscheidet sie sich von jeder Form rationaler Herrschaft.

 

3. Stndische Herrschaft soll diejenige Form patrimonialer Herrschaft heien, bei welcher dem Verwaltungsstab bestimmte Herrengewalten und die entsprechenden konomischen Chancen appropriiert sind. Die Appropriation kann wie in allen hnlichen Fllen (Kap. II, 19):

a) einem Verbande oder einer durch Merkmale ausgezeichneten Kategorie von Personen, oder

b) individuell und zwar: nur lebenslnglich oder auch erblich oder als freies Eigentum erfolgen.

Stndische Herrschaft bedeutet also

a) stets Begrenzung der freien Auslese des Verwaltungsstabes durch den Herrn, durch die Appropriation der Stellen oder Herrengewalten:

α. an einen Verband,

β. an eine stndisch (Kap. IV) qualifizierte Schicht, oder

b) oft und dies soll hier als Typus gelten ferner:

α. Appropriation der Stellen, also (eventuell) der durch ihre Innehabung geschaffenen Erwerbschancen und

β. Appropriation der sachlichen Verwaltungsmittel,

γ. Appropriation der Befehlsgewalten: an die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsstabs. Die Appropriatoren knnen dabei historisch sowohl 1. aus dem vorher nicht stndischen Verwaltungsstab hervorgegangen sein, wie 2. vor der Appropriation nicht dazu gehrt haben.

Der appropriierende stndische Inhaber von Herrengewalten bestreitet die Kosten der Verwaltung aus eigenen und ungeschieden ihm appropriierten Verwaltungsmitteln. Inhaber von militrischen Herrengewalten oder stndische Heeresangehrige equipieren sich selbst und eventuell die von ihnen zu stellenden patrimonial oder wiederum stndisch rekrutierten Kontingente (stndisches Heer). Oder aber: die Beschaffung der Verwaltungsmittel und des Verwaltungsstabs wird geradezu als Gegenstand einer Erwerbsunternehmung gegen Pauschalleistungen aus dem Magazin oder der Kasse des Herren appropriiert, wie namentlich (aber nicht nur) beim Soldheer des 16. und 17. Jahrhunderts in Europa (kapitalistisches Heer). Die Gesamtgewalt ist in den Fllen voller stndischer Appropriation zwischen dem Herrn und den appropriierenden Gliedern des Verwaltungsstabs kraft deren Eigenrechts regelmig geteilt, oder aber es bestehen durch besondere Ordnungen des Herrn oder besondere Kompromisse mit den Appropriierten regulierte Eigengewalten.

Fall 1 z.B. Hofmter eines Herrn, welche als Lehen appropriiert werden. Fall 2 z.B. Grundherren, welche kraft Herren-Privileg oder durch Usurpation (meist ist das erste die Legalisierung des letzteren) Herrenrechte appropriierten.

Die Appropriation an die Einzelnen kann beruhen auf:

1. Verpachtung,

2. Verpfndung,

3. Verkauf,

4. persnlichem oder erblichem oder frei appropriiertem, unbedingtem oder durch Leistungen bedingtem Privileg, gegeben:

a) als Entgelt fr Dienste oder um Willfhrigkeit zu erkaufen oder

b) in Anerkennung der tatschlichen Usurpation von Herrengewalten,

5. Appropriation an einen Verband oder eine stndisch qualifizierte Schicht, regelmig Folge eines Kompromisses von Herrn und Verwaltungsstab, oder einer vergesellschafteten stndischen Schicht; dies kann

α. dem Herrn volle oder relative Freiheit der Auswahl im Einzelfall lassen, oder

β. fr die persnliche Innehabung der Stelle feste Regeln satzen,

6. Lehen, worber besonders zu reden sein wird.

 

1. Die Verwaltungsmittel sind der dabei herrschenden, allerdings meist ungeklrten Vorstellung nach bei Gerontokratie und reinem Patriarchalismus dem verwalteten Verband oder dessen einzelnen an der Verwaltung beteiligten Haushaltungen appropriiert: fr den Verband wird die Verwaltung gefhrt. Die Appropriation an den Herrn als solchen gehrt erst der Vorstellungswelt des Patrimonialismus an und kann sehr verschieden voll bis zu vollem Bodenregal und voller Herrensklaverei der Untertanen (Verkaufsrecht des Herrn) durchgefhrt sein. Die stndische Appropriation bedeutet Appropriation mindestens eines Teils der Verwaltungsmittel an die Mitglieder des Verwaltungsstabes. Whrend also beim reinen Patrimonialismus volle Trennung der Verwalter von den Verwaltungsmitteln stattfindet, ist dies beim stndischen Patrimonialismus gerade umgekehrt: der Verwaltende ist im Besitz der Verwaltungsmittel, aller oder mindestens eines wesentlichen Teils. So war der Lehensmann, der sich selbst equipierte, der belehnte Graf, der die Gerichts- und andern Gebhren und Auflagen fr sich vereinnahmte und aus eigenen Mitteln (zu denen auch die appropriierten gehrten) dem Lehensherrn seine Pflicht bestritt, der indische jagirdar, der aus seiner Steuerpfrnde sein Heereskontingent stellte, im Vollbesitz der Verwaltungsmittel, dagegen der Oberst, der ein Sldnerregiment in eigener Entreprise aufstellte und dafr bestimmte Zahlungen aus der frstlichen Kasse erhielt und sich fr das Defizit durch Minderleistung und aus der Beute oder durch Requisitionen bezahlt machte, im teilweisen (und: regulierten) Besitz der Verwaltungsmittel. Whrend der Pharao, der Sklaven- oder Kolonen-Heere aufstellte und durch Knigsklienten fhren lie, sie aus seinen Magazinen kleidete, ernhrte, bewaffnete, als Patrimonialherr im vollen Eigenbesitz der Verwaltungsmittel war. Dabei ist die formale Regelung nicht immer das Ausschlaggebende: die Mameluken waren formal Sklaven, rekrutierten sich formal durch Kauf des Herrn, tatschlich aber monopolisierten sie die Herrengewalten so vollkommen, wie nur irgendein Ministerialenverband die Dienstlehen. Die Appropriation von Dienstland an einen geschlossenen Verband, aber ohne individuelle Appropriation, kommt vor, sowohl mit innerhalb des Verbands freier Besetzung durch den Herrn (Fall 5, α des Textes), wie mit Regulierung der Qualifikation zur bernahme (Fall 5, β des Texts), z.B. durch Verlangen militrischer oder anderer (ritueller) Qualifikation des Anwrters und andererseits (bei deren Vorliegen) Vorzugsrecht der nchsten Blutsverwandten. Ebenso bei hofrechtlichen oder znftigen Handwerker- oder Bauernstellen, deren Leistungen militrischen oder Verwaltungsbedrfnissen zu dienen bestimmt sind.

2. Appropriation durch Verpachtung (Steuerpacht insbesondere), Verpfndung oder Verkauf waren dem Okzident, aber auch dem Orient und Indien bekannt; in der Antike war Vergebung durch Auktion bei Priesterstellen nicht selten. Der Zweck war bei der Verpachtung teils ein rein aktuell finanzpolitischer (Notlage besonders infolge von Kriegskosten), teils ein finanztechnischer (Sicherung einer festen, haushaltsmig verwendbaren Geldeinnahme), bei Verpfndung und Verkauf durchweg der erstgenannte, im Kirchenstaat auch: Schaffung von Nepoten-Renten. Die Appropriation durch Verpfndung hat noch im 18. Jahrhundert bei der Stellung der Juristen (Parlamente) in Frankreich eine erhebliche Rolle gespielt, die Appropriation durch (regulierten) Kauf von Offizierstellen im englischen Heer noch bis in das 19. Jahrhundert. Dem Mittelalter war das Privileg, als Sanktion von Usurpation oder als Lohn oder Werbemittel fr politische Dienste, im Okzident ebenso wie anderwrts gelufig.


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Seite zuletzt aktualisiert: 29.09.2004 
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