
9. Stndisch-patrimoniale Herrschaft
9. Die patrimoniale und insbesondere die stndisch-patrimoniale Herrschaft behandelt, im Fall des reinen Typus, alle Herrengewalten und konomischen Herrenrechte nach Art privater appropriierter konomischer Chancen. Das schliet nicht aus, da sie sie qualitativ unterscheidet. Insbesondere indem sie einzelne von ihnen als preminent in besonders regulierter Form appropriiert. Namentlich aber, indem sie die Appropriation von gerichts- oder militrherrlichen Gewalten als Rechtsgrund stndisch bevorzugter Stellung des Appropriierten gegenber der Appropriation rein konomischer (domanialer oder steuerlicher oder Sportel-) Chancen behandelt und innerhalb der letzteren wieder die primr patrimonialen von den primr extrapatrimonialen (fiskalischen) in der Art der Appropriation scheidet. Fr unsere Terminologie soll die Tatsache der prinzipiellen Behandlung von Herrenrechten und der mit ihnen verknpften Chancen jeden Inhalts nach Art privater Chancen magebend sein.
Durchaus mit Recht betont z.B. v. Below (Der deutsche Staat des Mittelalters) scharf, da namentlich die Appropriation der Gerichtsherrlichkeit gesondert behandelt wurde und Quelle stndischer Sonderstellungen war, da berhaupt ein rein patrimonialer oder rein feudaler Charakter des mittelalterlichen politischen Verbandes sich nicht feststellen lasse. Indessen: soweit die Gerichtsherrlichkeit und andere Rechte rein politischen Ursprungs nach Art privater Berechtigungen behandelt wurden, scheint es fr unsere Zwecke terminologisch richtig, von patrimonialer Herrschaft zu sprechen. Der Begriff selbst stammt bekanntlich (in konsequenter Fassung) aus Haller's Restauration der Staatswissenschaft. Einen absolut idealtypisch reinen Patrimonialstaat hat es historisch nicht gegeben.
4. Stndische Gewaltenteilung soll der Zustand heien, bei dem Verbnde von stndisch, durch appropriierte Herrengewalten Privilegierten durch Kompromi mit dem Herrn von Fall zu Fall politische oder Verwaltungssatzungen (oder: beides) oder konkrete Verwaltungsanordnungen oder Verwaltungskontrollmaregeln schaffen und eventuell selbst, zuweilen durch eigene Verwaltungsstbe mit, unter Umstnden, eigenen Befehlsgewalten, ausben.
1. Da auch nicht stndisch privilegierte Schichten (Bauern) unter Umstnden zugezogen werden, soll am Begriff nichts ndern. Denn das Eigenrecht der Privilegierten ist das typisch Entscheidende. Das Fehlen aller stndisch privilegierten Schichten wrde ja offensichtlich sofort einen anderen Typus ergeben.
2. Der Typus ist voll nur im Okzident entwikkelt. ber seine nhere Eigenart und den Grund seiner Entstehung dort ist spter gesondert zu sprechen.
3. Eigener stndischer Verwaltungsstab war nicht die Regel, vollends mit eigener Befehlsgewalt die Ausnahme.