19. Minimisierung der Herrschaft


19. Verbnde knnen bestrebt sein, die in einem gewissen Minimalumfang unvermeidlich mit Vollzugsfunktionen verbundenen Herrschaftsgewalten tunlichst zu reduzieren (Minimisierung der Herrschaft), indem der Verwaltende als lediglich nach Magabe des Willens, im Dienst und kraft Vollmacht der Verbandsgenossen fungierend gilt. Dies ist bei kleinen Verbnden, deren smtliche Genossen rtlich versammelt werden knnen und sich untereinander kennen und als sozial gleich werten, im Hchstma erreichbar, aber auch von greren Verbnden (insbesondere Stadtverbnden der Vergangenheit und Landbezirksverbnden) versucht worden. Die blichen technischen Mittel dafr sind

a) kurze Amtsfristen, mglichst nur zwischen je zwei Genossenversammlungen,

b) jederzeitiges Abberufungsrecht (recall),

c) Turnus- oder Los-Prinzip bei der Besetzung, so da jeder einmal daran kommt, also: Vermeidung der Machtstellung des Fach- und des sekretierten Dienstwissens,

d) streng imperatives Mandat fr die Art der Amtsfhrung (konkrete, nicht: generelle, Kompetenz), festgestellt durch die Genossenversammlung,

e) strenge Rechenschaftspflicht vor der Genossenversammlung,

f) Pflicht, jede besondersartige und nicht vorgesehene Frage der Genossenversammlung (oder einem Ausschu) vorzulegen,

g) zahlreiche nebengeordnete und mit Sonderauftrgen versehene mter, also:

h) Nebenberufs-Charakter des Amtes. Wenn der Verwaltungsstab durch Wahl bestellt wird, dann erfolgt sie in einer Genossenversammlung. Die Verwaltung ist wesentlich mndlich, schriftliche Aufzeichnungen finden nur soweit statt, als Rechte urkundlich zu wahren sind. Alle wichtigen Anordnungen werden der Genossenversammlung vorgelegt.

Diese und diesem Typus nahestehende Arten der Verwaltung sollen unmittelbare Demokratie heien, solange die Genossenversammlung effektiv ist.

 

1. Die nordamerikanische town-ship und der schweizerische Kleinkanton (Glarus, Schwyz, beide Appenzell usw.) stehen bereits der Gre nach an der Grenze der Mglichkeit unmittelbar demokratischer Verwaltung (deren Technik hier nicht auseinandergesetzt werden soll). Die attische Brgerdemokratie berschritt tatschlich diese Grenze weit, das parliamentum der frhmittelalterlichen italienischen Stadt erst recht. Vereine, Znfte, wissenschaftliche, akademische, sportliche Verbnde aller Art verwalten sich oft in dieser Form. Aber sie ist ebenso auch bertragbar auf die interne Gleichheit aristokratischer Herren-Verbnde, die keinen Herrn ber sich aufkommen lassen wollen.

2. Wesentliche Vorbedingung ist neben der rtlichen oder personalen (am besten: beiden) Kleinheit des Verbandes auch das Fehlen qualitativer Aufgaben, welche nur durch fachmige Berufsbeamte zu lsen sind. Mag auch dies Berufsbeamtentum in strengster Abhngigkeit zu halten versucht werden, so enthlt es doch den Keim der Bureaukratisierung und ist, vor allem, nicht durch die genuin unmittelbar demokratischen Mittel anstellbar und abberufbar.

3. Die rationale Form der unmittelbaren Demokratie steht dem primitiven gerontokratischen oder patriarchalen Verband innerlich nahe. Denn auch dort wird im Dienst der Genossen verwaltet. Aber es besteht dort a) Appropriation der Verwaltungsmacht, b) (normal:) strenge Traditionsbindung. Die unmittelbare Demokratie ist ein rationaler Verband oder kann es doch sein. Die bergnge kommen sogleich zur Sprache.


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Seite zuletzt aktualisiert: 23.10.2004 
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