
16. Spezifizierte Gewaltenteilung
16. Die Herrengewalt kann ferner abgemildert werden:
4. durch spezifizierte Gewaltenteilung: bertragung spezifisch verschiedener, im Legalittsfall (konstitutionelle Gewaltenteilung) rational bestimmter Funktionen als Herrengewalten auf verschiedene Inhaber, derart, da nur durch ein Kompromi zwischen ihnen in Angelegenheiten, welche mehrere von ihnen angehen, Anordnungen legitim zustande kommen.
1. Spezifizierte Gewaltenteilung bedeutet im Gegensatz zur stndischen: da die Herrengewalten je nach ihrem sachlichen Charakter unter verschiedene Macht- (oder Kontroll-) Inhaber verfassungsmig (nicht notwendig: im Sinn der gesatzten und geschriebenen Verfassung) verteilt sind. Derart entweder, da Verfgungen verschiedener Art nur durch verschiedene oder da Verfgungen gleicher Art nur durch Zusammenwirken (also: ein nicht formal erzeugbares Kompromi) mehrerer Machthaber legitim geschaffen werden knnen. Geteilt sind aber auch hier nicht: Kompetenzen, sondern: die Herrenrechte selbst.
2. Spezifizierte Gewaltenteilung ist nichts unbedingt Modernes. Die Scheidung zwischen selbstndiger politischer und selbstndiger hierokratischer Gewalt statt Csaropapismus oder Theokratie gehrt hierher. Nicht minder kann man die spezifizierten Kompetenzen der rmischen Magistraturen als eine Art der Gewaltenteilung auffassen. Ebenso die spezifizierten Charismata des Lamaismus. Ebenso die weitgehend selbstndige Stellung der chinesischen (konfuzianischen) Hanlin-Akademie und der Zensoren gegenber dem Monarchen. Ebenso die schon in Patrimonialstaaten, ebenso aber im rmischen Prinzipat, bliche Trennung der Justiz- und Finanz- (Zivil-) von der Militrgewalt in den Unterstaffeln. Und letztlich natrlich berhaupt jede Kompetenzverteilung. Nur verliert der Begriff der Gewaltenteilung dann jede Przision. Er ist zweckmigerweise auf die Teilung der hchsten Herrengewalt selbst zu beschrnken. Tut man das, dann ist die rationale, durch Satzung (Konstitution) begrndete Form der Gewaltenteilung: die konstitutionelle, durchaus modern. Jedes Budget kann im nicht parlamentarischen, sondern konstitutionellen Staat nur durch Kompromi der legalen Autoritten (Krone und eine oder mehrere Reprsentantenkammern) zustande kommen. Geschichtlich ist der Zustand in Europa aus der stndischen Gewaltenteilung entwickelt, theoretisch in England durch Montesquieu, dann Burke, begrndet. Weiter rckwrts ist die Gewaltenteilung aus der Appropriation der Herrengewalten und Verwaltungsmittel an Privilegierte und aus den steigenden regulren konomisch-sozial bedingten (Verwaltungs-) und irregulren (vor allem durch Krieg bedingten) Finanzbedrfnissen erwachsen, denen der Herr ohne Zustimmung der Privilegierten nicht abhelfen konnte, aber oft nach deren eigener Ansicht und Antrag abhelfen sollte. Dafr war das stndische Kompromi ntig, aus dem geschichtlich das Budgetkompromi und die Satzungskompromisse die keineswegs schon der stndischen Gewaltenteilung in dem Sinn zugehren, wie der konstitutionellen erwachsen sind.
3. Konstitutionelle Gewaltenteilung ist ein spezifisch labiles Gebilde. Die wirkliche Herrschaftsstruktur bestimmt sich nach der Beantwortung der Frage: was geschehen wrde, wenn ein satzungsgem unentbehrliches Kompromi (z.B. ber das Budget) nicht zustande kme. Ein budgetlos regierender Knig von England wrde dann (heute) seine Krone riskieren, ein budgetlos regierender preuischer Knig nicht, im vorrevolutionren deutschen Reich wren die dynastischen Gewalten ausschlaggebend gewesen.