
3. Rudolf Stammler
Stammler (geb. 1856, lange Professor der Rechte in Halle, jetzt Berlin) hat die kritische Methode vor allem auf das sozial- und rechtsphilosophische Gebiet bertragen: auf ersteres in seinem Werke Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung (1896, 3. Aufl. 1914), auf das letztere in der Lehre von dem richtigen Rechte (1902) und Theorie der Rechtswissenschaft (1911).
a) Sozialphilosophie. Das erste Buch unternimmt eine systematische Begrndung des sozialen Idealismus auf dem Grunde Kantischer Erkenntniskritik, die gegenber Dogmatismus und Skeptizismus, Materialismus und Spiritualismus, psychologischer und genetischer Betrachtungsweise als die richtige Methode erkannt und durchgefhrt wird. Zunchst wird der Gegenstand der Sozialwissenschaft, das soziale Leben, begrifflich festgestellt als das durch uerlich verbindende Normen geregelte Zusammenleben von Menschen, dessen Materie die Wirtschaft, dessen Form das Recht bildet. Es gilt weiter, nach einem Worte Natorps alles Erfahrbare in einer Einheit des gesetzlichen Zusammenhangs zu begreifen, somit das soziale Leben als einen Monismus zu verstehen. Zu dessen Begrndung hat den wertvollsten Beitrag bis jetzt die sogenannte materialistische Geschichtsauffassung (der Marxismus) geliefert, indem sie auf den Zusammenhang der geistigen mit den zugrunde liegenden konomischen Bewegungen hinwies. Alle Wandlungen der Gesellschaft mssen nach einer einheitlichen Methode als Glieder einer und derselben sozialen Erfahrung begriffen werden: es kann auch hier nur eine Kausalitt geben. Aber neben der kausalen Erklrung, die nach Ursache und Wirkung forscht, existiert als gleichberechtigter Standpunkt der der teleologischen Beurteilung, die nach Mittel und Zweck bis hinauf zu der obersten Einheit mglicher Zwecksetzung, dem Endzweck fragt. Die konkreten sozialen Bestrebungen erwachsen freilich stets aus gegebenen sozialen Zustnden, aber sie unterliegen der Leitung nach Wnschen und Zielen der Menschen, deren oberster Mastab nur der formale Gedanke, d. i. richtunggebende einheitliche Gesichtspunkt eines Endzwecks (Endziels) sein kann. Als solches erscheint Stammler die Gemeinschaft frei wollender Menschen, in der ein jeder die objektiv berechtigten Zwecke des anderen zu den seinigen macht
b) Rechtsphilosophie. Die rechtsphilosophische Ergnzung dieser Sozialphilosophie brachte Stammler zunchst in der Lehre vom richtigen Recht.
Recht und Ethik haben zwar den gleichen Stoff, aber verschiedene Aufgaben. Wenn auch das Recht, d. i. der Zwangsversuch zum Richtigen, zu seiner vollkommenen Erfllung der sittlichen Lehre bedarf, wie diese des richtigen Rechts zu ihrer Verwirklichung, so ist doch die wissenschaftliche Begrndung beider nach kritischer Methode zu scheiden.
Wissenschaft geht auf Einheit, reine Wissenschaft auf unbedingte Einheit. Zu dem geschichtlichen (gesetzten, positiven) Recht als Stoff ist im Begriffe des richtigen Rechts die logisch bedingende Form, (Kants a priori) zu suchen. Da nun die rechtliche Regelung dazu da ist, ein bestimmtes Verhalten der ihr Unterstellten zu bewirken, so ist eine systematische Gesetzmigkeit der Zwecke, d.h. zu bewirkender Gegen stnde herzustellen, die nicht den kausalen Verlauf irgendeines zeitlichen Geschehens, sondern die einheitliche Verknpfung von Bewutseinsinhalten im Auge hat. Als Norm und Grundgesetz dieser Einheit der Zwecke kann weder Freiheit noch Gleichheit, weder Nutzen und Wohlfahrt, auch wenn sie unter dem schnen Namen Gemeinwohl verkappt sind, noch Vollkommenheit in Frage kommen, sondern nur der formale Gedanke der Einheit selber, der in jenem sozialen Ideal der Gemeinschaft frei wollender Menschen seinen Ausdruck findet. Er enthlt, als die Einheit seiner Bedingungen, die Idee des richtigen Rechtes. Aus ihr sind dann die Grundstze des letzteren, insbesondere die der gegenseitigen Achtung und wechselseitigen Teilnahme, und in weiterer Abstufung die Vorbilder desselben bis herab zu den begrndeten Urteilen im Einzelfalle abzuleiten.
In noch umfassenderer Weise sucht Stammlers drittes Werk, die Theorie der Rechtswissenschaft (1911), eine reine Rechtslehre nach formal-kritischer Methode zu begrnden, wie Kant selbst sie nicht ausgefhrt hat, da seine Rechtslehre die kritische Methode fallen lie und in den Bahnen des damals herrschenden Naturrechts verblieb Stammlers Theorie dagegen will die allgemeingltige Art und Weise des juristischen Denkens feststellen im Sinne der kritischen Methode, die nach unbedingter systematischer Einheit strebt. Zu dem Ende wird zunchst der Begriff des Rechts untersucht und letzteres schlielich als das unverletzbar selbstherrlich verbindende Wollen bestimmt. Geltung des Rechts bedeutet die Mglichkeit seiner Durchsetzung; das geltende Recht bleibt ein Teil des gesetzten Rechts und hngt mit seiner Beziehung auf bestimmte Menschen zusammen. Aus dem obersten Begriffe des Rechts leiten sich dessen Kategorien, d.h. diejenigen Grundbegriffe ab, welche die Jurisprudenz erst zur Wissenschaft machen: z.B. vom Wollen die des Rechtssubjekts und -objekts, vom Verbinden die des Rechtsgrundes und Rechtsverhltnisses usf. Aus diesen einfachen entstehen dann durch ihre Kombination 24 zusammengezogene Grundbegriffe, weiter zeitlich und logisch einreihende Aus den einfachen rechtlichen Grundbegriffen ergeben sich auch die Grundaufgaben des Rechts. Die Methodik des Rechts besteht in der eigentmlichen juristischen Begriffbildung, der Geschlossenheit der Rechtsbetrachtung und der Darlegung der verschiedenen Arten der Rechtsstze, worauf dann der einheitliche Zusammenschlu in der juristischen Konstruktion folgt. Das System, d.h. die erschpfend gegliederte Einheit des Rechts, leitet zunchst aus dem Rechtsgedanken die reinen Einteilungen des Rechts ab, behandelt sodann das systematische Einteilen bestimmter Rechtsordnungen und weist schlielich auf die Unbegrenztheit des Rechtsgedankens hin. Damit ist der bergang zur Rechtsidee gegeben, d. i. dem Gedanken eines unbedingt gltigen Verfahrens, den Inhalt aller jemals mglichen Zwecke und Mittel einheitlich zu richten, wobei das rechtliche Wollen der Idee des freien Wollens berhaupt untergeordnet wird. Von diesem obersten Gipfel der Rechtsphilosophie fhren dann die letzten Abschnitte des umfassenden Werkes (850 S.) wieder zu den Anwendungen: der Technik, der Praxis und der Geschichte des Rechts zurck, von denen der letzte mit einem Ausblick auf den Endzweck des ganzen menschlichen Getriebes schliet.
Literatur: J. Breue, Der Rechtsbegriff auf Grund der Stammlerschen Sozialphilosophie 1912. P. Natorp, Recht und Sittlichkeit in: Kantstud. XVIII. Vgl. auch Stammlers eigene kurze Zusammenfassung seiner Lehre in: Wesen des Rechtes und der Rechtswissenschaft (Teubners, Kultur der Gegenwart II, 8), 1906; Begriff und Bedeutung der Rechtsphilosophie (Ztschr. f. Rechtsphilosophie) 1913.