
Erstes Kapitel.
[Differenzen in der Freundschaft]
In allen ungleichartigen Freundschaften stellt, wie gesagt, das Verhltnimige den Ausgleich her und erhlt die Freundschaft; so empfngt auch im brgerlichen Verkehr der Schuster fr die Schuhe eine entsprechende Gegenleistung, desgleichen der Weber und die sonstigen Handwerker. (1164a) Hier ist nun freilich ein gemeinsames Ma im Geld gegeben, und so wird alles auf dieses zurckgefhrt und danach bemessen. Dagegen in Liebesverhltnissen beklagt sich mancher Liebhaber, der vielleicht gar nichts Liebenswrdiges an sich hat, dass er trotz seiner bergroen Liebe keine Gegenliebe finde, und mancher Liebling beklagt sich, dass der andere ihm zuerst alles versprochen habe und nun nichts halte. Dies kommt da vor, wo der eine der Lust, der andere des Nutzens wegen Freundschaft hlt, und beide finden, dass sie ihre Absicht nicht erreichen. Denn wenn die Freundschaft darauf beruht, so mu es zur Trennung kommen, sobald ihnen das nicht zuteil wird, weswegen sie sich liebten. Ihre Neigung galt ja nicht ihnen selbst, sondern dem, was sie besaen, und was nicht von Dauer war, daher auch ihre Freundschaft die gleiche Beschaffenheit haben mute. Dagegen hat die Freundschaft, die auf dem Charakter beruht und an sich Freundschaft ist, wie gesagt, festen Bestand.
Indessen kommt es auch zu Zerwrfnissen, wenn einem der Freunde anstalle dessen, was er begehrt, etwas anderes zuteil wird. Denn erlangt er nicht was er wnscht, so ist es, wie wenn er gar nichts erhielte. So ging es jenem Zitherspieler, dem jemand versprochen hatte, je besser er spiele, desto hher werde seine Belohnung sein: als er am anderen Tage um Erfllung des Versprechens anhielt, antwortete ihm jener, er habe Lust fr Lust bezahlt. Wenn hier jeder von beiden dies gewollt htte, so wre die Sache in Ordnung gewesen; war es aber dem einen um Unterhaltung, dem anderen um Gewinn zu tun und hat jener seinen Zweck erreicht, dieser ihn verfehlt, so sieht es mit der Beobachtung der getroffenen bereinkunft bel aus. Denn man hat doch seine Absicht auf das gerichtet, was man gerade ntig hat, und das wird denn auch das Motiv zu jener Leistung gewesen sein, deren wir Meldung getan.
Wer von beiden hat aber den Lohn festzusetzen, derjenige, der zuerst gibt, oder derjenige, der zuerst empfngt? Wer zuerst gibt, scheint damit gewi die Vergtung dem anderen anheimzustellen. So soll es auch Protagoras gemacht haben: wenn er irgend etwas gelehrt hatte, lie er den Schler sein erlangtes Wissen abschtzen und nahm nach dessen Schtzung seinen Lohn. In solchen Fllen aber sagt vielen mehr das Wort zu: dem Manne sein Lohn. Die aber im voraus sich bezahlen lassen und hernach, weil sie zu viel versprochen haben, ihr Wort nicht halten knnen, verfallen gerechtem Tadel, weil sie nicht dasjenige leisten, wofr sie sich anheischig gemacht. So sind vielleicht die Sophisten zu handeln gezwungen, weil ihnen niemand fr das, was sie wissen, Geld geben wrde. Diejenigen also, die das nicht leisten, wofr sie bezahlt worden sind, unterliegen billig dem Tadel.
Wo aber keine Verstndigung ber die Dienstleistung stattfindet, da kommt es, wie schon bemerkt worden ist, in dem Falle, dass der eine Teil dem anderen in ganz uneigenntziger Absicht dient, zu keinerlei Klagen. Eine solche Freundschaft ist nmlich die auf Tugend beruhende. (1164b) Hier mu die Gegenleistung nach der Absicht des anderen Teils bemessen werden; denn so geziemt es sich fr einen Freund und fr die Tugend. Dasselbe gilt fr das Verhltnis zwischen einem Lehrer der Philosophie und seinen Schlern. Der gebhrende Dank lt sich da nicht in Geld abschtzen, und einen wrdigen Lohn gibt es da nicht, sondern es wird, wie bei den Gttern und Eltern gengen, wenn der Einzelne tut was er kann. Ist aber der Dienst nicht von dieser Art, sondern auf Gegendienst berechnet, so ist es wohl das beste, wenn die Gegenleistung in einer Weise erfolgt, die beide Teile fr angemessen halten. Sollte dies aber nicht gehen, so mu es nicht blo als notwendig, sondern auch als gerecht erscheinen, dass der Empfnger des Dienstes seinen Wert festsetzt. Denn wenn er dem anderen soviel leistet, als er Nutzen von ihm gezogen, oder als er fr den Genu gegeben htte, der ihm durch ihn zu teil geworden, so hat er ihm den gebhrenden Ersatz geleistet. So geht es ja offenbar auch bei Kauf und Verkauf zu. Mancherorts bestehen aber auch Gesetze, dass kein Rechtshandel ber ein freies Verhltnis gefhrt werden darf. Hierbei ist die Erwgung magebend, dass man mit einem Mann, dem man sein Vertrauen schenkte, sich auch ebenso auseinander setzen msse, wie man sich mit ihm eingelassen habe. Denn es erscheint den Gesetzgebern als billig, dass derjenige eine Sache abschtzt, dem sie von vornherein im Vertrauen zugewendet wurde, nicht der andere, der ihm die Sache berlie. Schtzen doch meistenteils wer eine Sache hat und wer sie haben mchte, dieselbe nicht gleich, sofern jeder sein Eigentum und das, was er hergibt, hoch bewertet. Und dennoch findet der Austausch zu dem Preis statt, den der Empfnger bestimmt. Man mu aber den Wert einer Sache nicht danach abmessen, wie man sie schtzt, wenn man sie hat, sondern danach, wie man sie schtzte, bevor man sie hatte.